Ein Unfall mit dem Tanzkönig

Ein Unfall mit dem Tanzkönig

Ein Unfall mit dem Tanzkönig

Paartanz kann schön sein, aber auch ein unfallträchtiger Sport. Geschieht ein Unfall und kommt es zum Schaden stellt sich oft eine Frage: Bestehen Schadensersatzansprüche gegenüber der Tanzpartnerin oder dem Tanzpartner. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat hierzu nun eine Entscheidung getroffen.

Der Sachverhalt ist kurz erzählt: Auf auf einer Geburtstagsfeier tanzt kurz nach Mitternacht eine Frau allein auf der Tanzfläche, als ein Bekannter sie an ihren Händen ergriff und zum gemeinsamen Paartanz aufforderte. Sie meinte und äußerte, dass sie nicht tanzen könne und „das Ganze zu schnell für sie“ sei. Der Bekannte hielt sie jedoch weiter fest. Er führte Sie einige Tanzschritte und begann Sie auch zu drehen.  Als er jedoch bei einer schwungvollen Drehbewegung die Hände löste, wohl um selbst eine Drehung auszuführen, verlor die Frau das Gleichgewicht und stürzte auf den Boden. Hierbei verletzte sie sich erheblich.

Nunmehr begehrt sie Schadensersatz für die Folgen des Tanzunfalls.

Rechtlich betrachtet besteht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main beim Tanz grundsätzlich die Gefahr eines Sturzes. Diese Gefahr war für alle Beteiligten, insbesondere für die Frau aufgrund ihrer fehlenden Paartanzkenntnisse, erkennbar. Die Unfallfolgen seien dem Tanzpartner aber nicht zuzurechnen. Im Unterschied zur Haftung für einen Schaden, der einem außenstehenden Dritten zugeführt werde, stehe vorliegend die eigene freie Willensentscheidung der Frau im Vordergrund. Zwar sei die Initiative zum Paartanz eindeutig und „wenig einfühlsam“ vom „Tanzpartner“ ausgegangen. Die Frau habe sich jedoch letztlich freiwillig hierauf eingelassen. Sie habe nicht klar und ausdrücklich erklärt, mit dem Mann nicht tanzen zu wollen. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass für die Frau keine ihr zumutbare Möglichkeit bestanden hätte, dem Tanzwunsch des Mannes, der sich selbst als „Tanzkönig“ des Ortes bezeichnete, entgegenzuwirken bzw. sich diesem zu entziehen. Sie habe vielmehr durch eine klar artikulierte Absage gegenüber dem Mann, ein Verlassen der Tanzfläche oder – wenn ihr dies aufgrund des An-den-Händen-gehalten-werdens durch den Mann nicht ohne weiteres möglich gewesen sein sollte – durch ein einfaches Stehenbleiben in zumutbarer Weise den Tanz und die daraus resultierenden Folgen vermeiden können. Da sie sich jedoch auf den Tanz eingelassen habe, habe sie mit den üblicherweise beim Paartanz zur Anwendung kommenden Tanzschritten und Drehungen der Tanzpartner rechnen müssen. Für diese Entscheidung und die damit verbundene Selbstgefährdung sei sie letztlich selbst verantwortlich.

TIPP: Auch Tanzaufforderungen können höflich aber bestimmt abgewiesen werden, um solche und andere Unfallfolgen zu verhindern.