Corona Kündigung

Corona Kündigung

Corona Kündigung

Corona – Kündigung

Nun liegen die ersten Kündigungen von Arbeitsverhältnissen aufgrund der Coronapandemie vor.

Eine uns vorliegende Kündigung eines Arbeitnehmers beruht darauf, dass dessen vertraglich geschuldete Arbeitskraft aufgrund der Schulschließung nicht benötigt wird.

Ist diese Kündigung wirksam?

Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar (grob gesagt besteht das Arbeitsverhältnis bereits mehr als 6 Monate und sind mehr als 10 Arbeitnehmer*innen im Betrieb beschäftigt) bedarf es eines Kündigungsgrundes.

In Betracht kommt vorliegend lediglich ein dringender betrieblicher Grund im Sinne des § 1 II S. 1 KSchG, der einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen könnte.

Der Arbeitgeber könnte vortragen, dass durch die Schließung der Schulen kein Bedarf an der Arbeitskraft mehr besteht und deshalb der Arbeitsplatz in Wegfall gerät. Zudem würde wegen der Nichterbringung der Leistung auch keine Drittmittel bezahlt, von denen der Arbeitnehmer bezahlt werden könne.

Dies greift jedoch zu kurz.

Finanziert ein Arbeitgeber einen Arbeitsplatz mit Drittmitteln, ist die Befürchtung, die Drittmittel würden gestrichen, allein noch kein dringender Anlass für eine betriebsbedingte Kündigung (BAG Urteil vom 24.08.1989 – 2 AZR 653/88).

Ein betriebsbedingter Grund kann darin liegen, dass aufgrund inner-/außerbetrieblicher Ursachen und entsprechender Unternehmerentscheidung ein Arbeitsplatz dauerhaft entfällt.  Bei einer betriebsbedingten Kündigung müssen die Tatsachen, die sie bedingen sollen, zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung vorliegen.

Vorliegend kann jedoch bezweifelt werden, dass ein dauerhafter Wegfall des Arbeitsplatzes zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung bestand. Nach den Anordnungen des Kultusministeriums gelten die Schulschließungen (zunächst) bis zum 17.04.2020 – mithin nur vorübergehend. Das stellt keinen dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes dar, denn es kann unterstellt werden, dass nach dem 17.04.2020 die Arbeitskraft des – gekündigten – Arbeitnehmers wieder gebraucht wird.

Insoweit sehen wir in diesem konkreten Fall derzeit gute Aussichten für eine erfolgversprechende Kündigungsschutzklage.

Haben Sie Fragen zu Kündigung und deren Wirksamkeit können Sie sich gern an uns wenden. Nehmen Sie mit uns KontaktKontakt auf.