{"id":1023,"date":"2019-09-03T08:36:27","date_gmt":"2019-09-03T06:36:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/?p=1023"},"modified":"2019-09-03T08:36:27","modified_gmt":"2019-09-03T06:36:27","slug":"uebertragung-von-urlaub-auf-folgejahre","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/index.php\/uebertragung-von-urlaub-auf-folgejahre\/","title":{"rendered":"unbegrenzte \u00dcbertragung von Urlaub auf Folgejahre"},"content":{"rendered":"<p>In vielen Entgeltabrechnungen werden neben dem Verdienst auch aufgef\u00fchrt, welchen Urlaubsanspruch Arbeitnehmer*innen haben, wie viel Urlaub bereits genommen wurde und welche Anspr\u00fcche noch bestehen. In manchen Abrechnungen werden zus\u00e4tzlich Angaben zum Urlaub aus den Vorjahren gemacht. Haben Arbeitnehmer*innen auf Basis dieser Angaben in der Abrechnung noch Anspruch auf den (nicht genommenen Rest-)Urlaub aus Vorjahren, obwohl dieser nach gesetzlichen und\/oder vertraglichen Regelungen verfallen sein m\u00fcsste? Wann sind eigentlich Urlaubsanspr\u00fcche verfallen?<\/p>\n<p>Mit dieser Frage setzte sich das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung auseinander.<\/p>\n<p><strong>Der Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Ein Arbeitnehmer war von 2008 bis 2013 in einem Unternehmen besch\u00e4ftigt. In den Abrechnungen tauchte immer wieder die Angabe auf, welche (nicht genommenen) Urlaubstage \u00a0noch aus Vorjahren bestanden. Bei Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses waren es dann noch 169,5 Urlaubstage. Hierf\u00fcr verlangte der Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung in H\u00f6he von 20.731,15 \u20ac brutto.<\/p>\n<p><em><strong>Angaben in Abrechnung als rechtsgesch\u00e4ftliche Vereinbarung? &#8211; Nein!<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Er berief sich darauf, dass mittels der Angaben in den Entgeltabrechnungen eine rechtsgesch\u00e4ftliche Vereinbarung zwischen den Parteien bestanden habe, wonach er den Urlaub auch noch nach Ablauf von Verfallsfristen nach Gesetz und Vertrag nehmen k\u00f6nne. Dies lehnte das <a href=\"http:\/\/juris.bundesarbeitsgericht.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bag&amp;Art=en&amp;nr=22855\">BAG mit Entscheidung vom 19.03.2019 (9 AZR 881\/16)<\/a> ab. Aus der Angabe in der Entgeltabrechnung kann nicht auf eine rechtsgesch\u00e4ftliche Vereinbarung geschlossen werden, vielmehr handele es sich um eine <strong>blo\u00dfe Wissensangabe des Arbeitgebers<\/strong>.<\/p>\n<p><em><strong>Angaben in Abrechnung und Nichtgew\u00e4hrung des Urlaubs als widerspr\u00fcchliches Verhalten? &#8211; Nein!<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Im weiteren trug der Arbeitnehmer vor, dass der Arbeitgeber sich wegen der mehrj\u00e4hrigen Abrechnungspraxis nicht auf eine etwaige Unrichtigkeit der Abrechnung berufen d\u00fcrfe, da es sonst widerspr\u00fcchliches Verhalten sei. Auch diesem Argument folgte das Bundesarbeitsgericht nicht. Auch bei erteilter Abrechnung kann grunds\u00e4tzlich ein Arbeitgeber die Richtigkeit der (eigenen) Abrechnung in Abrede stellen.<\/p>\n<p><em><strong>Anspruch aus betrieblicher \u00dcbung?<\/strong>\u00a0<strong>&#8211; Nein!<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Die weitere Behauptung des Arbeitnehmers, dass sich der Anspruch aus betrieblicher \u00dcbung ergebe, hatte ebenfalls keinen Erfolg beim Bundesarbeitsgericht. Der Arbeitnehmer hat nur hinsichtlich der Angabe der Urlaubstage aus Vorjahren in einer Abrechnung eine betriebliche Handhabung beschrieben und vorgetragen, nicht jedoch, dass die so in den Abrechnungen benannten Urlaubtage aus Vorjahren auch (anderen Arbeitnehmer*innen) in natura gew\u00e4hrt wurden.<\/p>\n<p><em><strong>Verfall der Urlaubsanspr\u00fcche? &#8211; noch aufzukl\u00e4ren<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht konnte jedoch in diesem Fall keine abschlie\u00dfende Entscheidung treffen, da noch aufzukl\u00e4ren war, ob die im Streit stehenden Urlaubsanspr\u00fcche verfallen waren. Hierbei wies das Bundesarbeitsgericht auf die aktuelle Rechtsprechung zu den Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers bei Urlaubsgew\u00e4hrung hin und betonte, dass insoweit das Bundesurlaubsgesetz (europarechtlich) richtlinienkonform auszulegen ist. Sollte der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflichten (Hinweis an Arbeitnehmer*innen, dass diese ihren Urlaub innerhalb Verfallfristen nehmen m\u00fcssen, andernfalls der Urlaub verfalle) verletzt haben, ist der Urlaub aus den Vorjahren nicht verfallen. Dies muss das Berufungsgericht nachpr\u00fcfen.<\/p>\n<p><em><strong>Verj\u00e4hrung etwaiger nicht verfallener Urlaubsanspr\u00fcche? &#8211; Nein!<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht wies weiter in seiner Entscheidung darauf hin, dass die etwaig nicht verfallenen Anspr\u00fcche auf Urlaubsgew\u00e4hrung auch nicht verj\u00e4hrt sind. Selbst wenn &#8211; in Widerspruch zu bisherigen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes \u2013 eine Verj\u00e4hrung von Urlaub als m\u00f6glich anerkannt w\u00fcrde, sei vorliegend keine Verj\u00e4hrung eingetreten.<\/p>\n<p>Durch die Angabe der Urlaubsanspr\u00fcche aus den Vorjahren in den Entgeltabrechnungen liege ein verj\u00e4hrungsrechtliches (nicht rechtsgesch\u00e4ftliches) Anerkenntnis im Sinne des <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__212.html\">\u00a7 212 I Nr. 1 BGB<\/a> vor, mit der Folge, dass mit jeder (neuen) Abrechnung die Verj\u00e4hrungsfrist neu zu laufen begann. \u00a0Mithin verj\u00e4hrten Urlaubsanspr\u00fcche aus 2008 nicht nach drei Jahren (mit Ablauf des 31.12.2011), sondern bestanden bis zur Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses fort.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Arbeitnehmer*innen sollten etwaige Anspr\u00fcche aus nicht gew\u00e4hrten Urlaubstagen (auch aus Vorjahren) von Fachleuten rechtlich pr\u00fcfen lassen. Oft sind die Anspr\u00fcche nicht verfallen und bares Geld wert (im vorliegenden Fall etwa 20.731,15 \u20ac brutto).<\/p>\n<p>Arbeitgeber*innen sollten in den Entgeltabrechnungen auf die jeweiligen Angaben penibel achten, um nicht sp\u00e4ter ein \u201eb\u00f6ses Erwachen\u201c zu erleben.<\/p>\n<p>Wir helfen Ihnen gern. <a href=\"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/index.php\/kontakt\/\">Nehmen Sie Kontakt mit uns auf<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In vielen Entgeltabrechnungen werden neben dem Verdienst auch aufgef\u00fchrt, welchen Urlaubsanspruch Arbeitnehmer*innen haben, wie viel Urlaub bereits genommen wurde und welche Anspr\u00fcche noch bestehen. In manchen Abrechnungen werden zus\u00e4tzlich Angaben zum Urlaub aus den Vorjahren gemacht. 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