{"id":1026,"date":"2019-11-02T20:02:50","date_gmt":"2019-11-02T19:02:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/?p=1026"},"modified":"2019-11-02T20:05:28","modified_gmt":"2019-11-02T19:05:28","slug":"kdvo-hilft-nicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/index.php\/kdvo-hilft-nicht\/","title":{"rendered":"Wenn die KDVO\/KAVO der Kirche nicht wirklich hilft"},"content":{"rendered":"<p>Innerhalb der (z.B. katholischen oder evangelischen) Kirchen besteht ein besonderes Arbeitsrecht. Es gibt keine Tarifvertr\u00e4ge. Doch es gibt Bestimmungen, die in Orientierung an Tarifvertr\u00e4gen, die Vielzahl der bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisse innerhalb einer Kirche einer einheitlichen Regelung unterwerfen. Eine solche sind zum Beispiel die Kirchliche Dienstvertragsordnung &#8211; abgek\u00fcrzt KDVO oder die kirchliche Arbeitsvertragsordnung &#8211; abgek\u00fcrzt KAVO. Das Bundesarbeitsgericht erkennt diese Regelungen als Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen an (u.a. BAG vom\u00a024.\u00a0Mai 2018 &#8211;\u00a06\u00a0AZR 308\/17 oder auch\u00a0vom <a href=\"https:\/\/juris.bundesarbeitsgericht.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bag&amp;Art=en&amp;az=6%20AZR%20240\/17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">15.11.2018 &#8211; 6 AZR 240\/17<\/a>). Diesen Bestimmungen kann nur \u00fcber Bezugnahmeklauseln in Arbeitsvertr\u00e4gen Wirkung verschafft werden. Die Bezugnahme der KDVO sehen die oftmals verwendeten Arbeitsvertragsformulare vor. Damit sollen die Regelungen der KDVO auch Inhalt des jeweiligen Arbeitsvertrages werden.<\/p>\n<p><strong>Gilt dies auch f\u00fcr die Regelung einer Ausschlussfrist, wonach Anspr\u00fcche innerhalb einer fest verankerten Frist geltend gemacht werden m\u00fcssen, andernfalls sie verfallen?<\/strong><\/p>\n<p>Mit dieser Frage musste sich das Bundesarbeitsgericht besch\u00e4ftigen.<\/p>\n<p><strong>Der Fall<\/strong><br \/>\nEin als K\u00fcster und Reinigungskraft Besch\u00e4ftigter einer katholischen Kirchgemeinde verlangt von dieser Differenzverg\u00fctung wegen einer behaupteten zu niedrigen Eingruppierung. Die Kirchgemeinde verweigert die Erf\u00fcllung dieser Anspr\u00fcche unter Berufung auf die Ausschlussfrist. Der K\u00fcster gibt sich damit nicht zufrieden und bestreitet die Wirksamkeit der Fristenregelung, hilfsweise verlangt er Schadensersatz, den er u.a. darauf st\u00fctzt, dass ihm die beklagte Kirchgemeinde die Ausschlussfrist nicht hinreichend nachgewiesen habe.<\/p>\n<p>In der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht wird die Klage noch abgewiesen. Doch der klagende K\u00fcster geht in Revision zum Bundesarbeitsgericht.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Bundesarbeitsgericht erkennt nach der <a href=\"https:\/\/juris.bundesarbeitsgericht.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2019&amp;nr=23402&amp;pos=0&amp;anz=36&amp;titel=Die_Bezugnahme_im_Arbeitsvertrag_auf_kirchliche_Arbeitsrechtsregelungen_gen%FCgt_nicht_zum_Nachweis_einer_Ausschlussfrist\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemitteilung 36\/19<\/a> in dem Urteil vom 30. Oktober 2019 &#8211; 6 AZR 465\/18 &#8211; an, dass ein etwaiger Erf\u00fcllungsanspruch des K\u00fcsters auf die Differenzverg\u00fctung verfallen sein k\u00f6nnte, da die Inbezugnahme der KAVO auch deren Ausschlussfrist umfasst und diese wirksam den Verfall von Entgeltanspr\u00fcchen anordnet.<\/p>\n<p>Dem klagenden K\u00fcster k\u00f6nnte jedoch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Nachweisgesetzes zustehen.<\/p>\n<p>Bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen handelt es sich um Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen, welche als \u201e\u00e4hnliche Regelungen\u201c nach dem Willen des Gesetzgebers nur im Anwendungsbereich des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 und \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Satz 2 <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/nachwg\/BJNR094610995.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">NachwG<\/a> bei \u00c4nderungen der kirchlichen Regelungen erleichterten Nachweism\u00f6glichkeiten unterliegen sollen. Der Nachweis der Ausschlussfrist bei der Begr\u00fcndung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses wird von diesen Erleichterungen nicht erfasst.<\/p>\n<p>Mangels hinreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts konnte das Bundesarbeitsgericht allerdings nicht abschlie\u00dfend entscheiden,ob dem klagenden K\u00fcster die begehrte Eingruppierung zusteht und deshalb ein Schadensersatzanspruch in H\u00f6he der eingeklagten Differenzverg\u00fctung besteht. Es hat deshalb den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><br \/>\nDie blo\u00dfe Bezugnahme auf die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen im Formulararbeitsvertrag sch\u00fctzt die Kirche als Arbeitgeberin nicht vor etwaigen Zahlungs- bzw. Schadensersatzanspr\u00fcchen von Arbeitnehmer*innen, selbst wenn deren Anspr\u00fcche nach Ablauf der Ausschlussfristen geltend gemacht werden. Es ist davon auszugehen, dass demn\u00e4chst die Dienst-\/Arbeitsvertr\u00e4ge der Kirchen &#8222;\u00fcberarbeitet&#8220; werden, bis dahin sollten jedoch Arbeitnehmer*innen pr\u00fcfen lassen, ob vermeintlich bestehende Anspr\u00fcche doch bestehen und durchgesetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Auch wir helfen Ihnen gern und pr\u00fcfen f\u00fcr Sie etwaige Anspr\u00fcche und unterst\u00fctzen gegebenenfalls bei deren Durchsetzung. Nehmen Sie doch mit uns <a href=\"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/index.php\/kontakt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kontakt<\/a> auf.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Innerhalb der (z.B. katholischen oder evangelischen) Kirchen besteht ein besonderes Arbeitsrecht. Es gibt keine Tarifvertr\u00e4ge. Doch es gibt Bestimmungen, die in Orientierung an Tarifvertr\u00e4gen, die Vielzahl der bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisse innerhalb einer Kirche einer einheitlichen Regelung unterwerfen. 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