{"id":1031,"date":"2019-11-12T12:09:45","date_gmt":"2019-11-12T11:09:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/?p=1031"},"modified":"2019-11-13T10:29:44","modified_gmt":"2019-11-13T09:29:44","slug":"dienstvereinbarung-und-azk","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/index.php\/dienstvereinbarung-und-azk\/","title":{"rendered":"Wenn es keine Dienstvereinbarung f\u00fcr ein Arbeitszeitkonto gibt"},"content":{"rendered":"<p>In manchen kirchlichen Einrichtungen gelten besondere Regelungen f\u00fcr das Arbeitsrecht der betreffenden Arbeitnehmer*innen. In der Evangelisch Lutherischen Landeskirche Sachsen zum Beispiel die\u00a0<a href=\"https:\/\/engagiert.evlks.de\/Rechtssammlung\/PDF\/3.5.2_Kirchliche_DienstvertragsO_ARK__ab_01.01.2019_.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kirchliche Dienstvertragsordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KDVO)<\/a>. Mit deren Regelungen sollten sich die Kirchgemeinden, Mitarbeitervertretungen und die Arbeitnehmer*innen auskennen. Werden Regelungen nicht beachtet und eingehalten oder gar genutzt, kann dies einen finanziellen Schaden verursachen. Wir zeigen dies am Beispiel der Frage nach einem <strong>Arbeitszeitkonto<\/strong>, welches regelm\u00e4\u00dfig der flexiblen Verteilung von <a title=\"Arbeitszeit\" href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Arbeitszeit\">Arbeitszeit<\/a> auf Tage, Wochen oder Monate dient, und dem Umgang mit Mehrstunden bzw. \u00dcberstunden.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 6 I KDVO betr\u00e4gt die regelm\u00e4\u00dfige Arbeitszeit ausschlie\u00dflich der Pausen f\u00fcr vollbesch\u00e4ftigte Mitarbeiter durchschnittlich 40 Stunden w\u00f6chentlich.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 7 VI KDVO sind\u00a0 <strong>Mehrarbeit<\/strong>\u00a0die Arbeitsstunden, die Teilzeitbesch\u00e4ftigte \u00fcber die vereinbarte regelm\u00e4\u00dfige Arbeitszeit hinaus bis zur regelm\u00e4\u00dfigen\u00a0 w\u00f6chentlichen Arbeitszeit von Vollbesch\u00e4ftigten (\u00a76 I = 40 Stunde\/Woche) leisten.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 7 VII KDVO sind <strong>\u00dcberstunden<\/strong>\u00a0die auf Anordnung des Anstellungstr\u00e4gers geleisteten Arbeitsstunden, die \u00fcber die im Rahmen der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit von Vollbesch\u00e4ftigten (\u00a76 I = 40 h in der Woche) f\u00fcr die Woche dienstplanm\u00e4\u00dfig bzw. betriebs\u00fcblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen\u00a0 und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 7 VIII KDVO sind abweichend von Absatz 7 (siehe vorstehender Absatz) nur die\u00a0 Arbeitsstunden\u00a0 \u00dcberstunden,\u00a0 die die\u00a0 vereinbarte\u00a0 Obergrenze\u00a0 bei\u00a0 einem eingerichteten\u00a0 Arbeitszeitkonto nach \u00a7 10 der KDVO au\u00dferhalb der darin genannten maximal m\u00f6glichen Plusstundenzahl \u00fcberschreiten und angeordnet worden sind.<\/p>\n<p>Nach der Anmerkung zu \u00a7 7 VI KDVO gilt, sofern kein Arbeitszeitkonto nach \u00a7 10 eingerichtet ist, dass Mehrarbeitsstunden durch entsprechende Freizeit ausgeglichen werden k\u00f6nnen; f\u00fcr die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen, in Monatsbetr\u00e4gen festgelegten\u00a0 Entgeltbestandteile weitergezahlt.\u00a0 Soweit ein Ausgleich nicht erfolgt, wird die Mehrarbeit verg\u00fctet (\u00a7 22 III KDVO).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 8 I a) KDVO erh\u00e4lt ein Mitarbeiter neben dem Entgelt f\u00fcr die tats\u00e4chliche Arbeitsleistung Zeitzuschl\u00e4ge. Die <strong>Zeitzuschl\u00e4ge<\/strong> betragen \u2013 auch bei Teilzeitbesch\u00e4ftigten \u2013 je Stunde f\u00fcr \u00dcberstunden<strong> in den Entgeltgruppen 1 bis 9 25%, in den Entgeltgruppen 10 bis 12 15 %<\/strong>.<\/p>\n<p>Nach der Entscheidung des <a href=\"http:\/\/juris.bundesarbeitsgericht.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bag&amp;Art=en&amp;nr=22242\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bundesarbeitsgerichtes vom\u00a019.12.2018 (10 AZR 231\/18)<\/a> steht auch den teilzeitbesch\u00e4ftigten Mitarbeiter*innen f\u00fcr Mehrarbeit ein entsprechender Zuschlag zu.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 10 I KDVO kann (nur) durch Dienstvereinbarung die Einf\u00fchrung von Arbeitszeitkonten vereinbart werden. Eine Regelung zu Vereinbarungen von Arbeitszeitkonten ohne Dienstvereinbarung, wie es in <a href=\"https:\/\/www.kirchenrecht-ekm.de\/document\/13574#s47000020\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 10 2a Kirchliche Arbeitsvertragsordnung EKD-Ost (KAVO EKD-Ost)<\/a> festgehalten ist, besteht in der KDVO nicht.<\/p>\n<p>Existiert <strong>keine Dienstvereinbarung<\/strong>, existiert auch <strong>keine wirksame Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos<\/strong>. Rechtsfolge ist die unmittelbare Anwendung der KDVO-Regelungen auf das jeweilige Arbeitsverh\u00e4ltnis, z.B. bei \u00dcberstunden \u2013 wie nachstehendes Beispiel zeigt.<\/p>\n<p><strong>Beispiel:<\/strong><\/p>\n<p>Ein Mitarbeiter mit der EG 9 und 40h\/Woche &#8211; Vertrag leistet in einer Woche 2 \u00dcberstunden (insgesamt 42 Stunden Arbeitszeit). Ein Arbeitszeitkonto existiert mangels Dienstvereinbarung in der Einrichtung nicht.<\/p>\n<p>K\u00f6nnen die 2 geleisteten \u00dcberstunden in der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden \u2013 also nur 38 h tats\u00e4chliche Wochenarbeitszeit, aber 40 h Verg\u00fctung \u2013 gelten diese 2 Stunden nicht (mehr) als \u00dcberstunden (wegen der Regelung in \u00a7 7 VII KDVO <em>&#8222;&#8230;und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.&#8220;<\/em>).<\/p>\n<p>Ist dieser Stundenabsatz in der Folgewoche jedoch nicht m\u00f6glich, gelten die 2 Stunden als \u00dcberstunden und sind nach \u00a7 8 I a KDVO mit Zuschlag von 25 % (wegen EG 9 in unserem Beispiel) zu verg\u00fcten &#8211; mit der Abrechnung und Auszahlung f\u00fcr den Monat.<\/p>\n<p>W\u00fcrde hingegen eine Dienstvereinbarung existieren mit einem Arbeitszeitkonto von z.B. bis zu 40 Plusstunden und einem \u00dcbertragungszeitraum von z.B. 6 Monaten, k\u00f6nnten die 2 \u00dcberstunden \u2013 unterstellt der Kontostand im Arbeitszeitkonto ist und ger\u00e4t nicht \u00fcber 40 Plusstunden &#8211; innerhalb der n\u00e4chsten 6 Monate abgesetzt werden (statt zwingend in der folgenden Kalenderwoche). Es gibt mehr Flexibilit\u00e4t in der Absetzung von Plusstunden, was sowohl meist den Arbeitnehmer*innen, aber auch den planenden Arbeitgeber*innen entgegenkommt.<\/p>\n<p>Sollte ein Stundenabsatz innerhalb der 6 Monate nicht m\u00f6glich sein, sind die 2 \u00dcberstunden \u2013 ohne Zuschl\u00e4ge (weil sie nach \u00a7 7 VIII KDVO nicht als \u00dcberstunden gelten, sondern als Plusstunden) \u00a0\u2013 zu verg\u00fcten. Mit einer Dienstvereinbarung zur Einrichtung eines Arbeitszeitkontos kann somit auch Geld gespart werden vom Tr\u00e4ger der Einrichtung.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>In den F\u00e4llen, in denen keine Dienstvereinbarung f\u00fcr ein Arbeitszeitkonto existiert und die KDVO anwendbar ist,\u00a0sollten <strong>Arbeitnehmer*innen (Voll- wie Teilzeitkr\u00e4fte)<\/strong> kritisch ihre Arbeitszeiten und Abrechnungen der letzten drei Jahre (wegen <a href=\"https:\/\/juris.bundesarbeitsgericht.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2019&amp;nr=23402&amp;pos=1&amp;anz=37&amp;titel=Die_Bezugnahme_im_Arbeitsvertrag_auf_kirchliche_Arbeitsrechtsregelungen_gen%FCgt_nicht_zum_Nachweis_einer_Ausschlussfrist\">BAG Pressemitteilung Nr. 36\/19<\/a>\u00a0und Verj\u00e4hrung) pr\u00fcfen und etwaige \u00dcberstundenverg\u00fctung nebst Zuschl\u00e4gen geltend machen und einfordern bzw. einklagen. <strong>Arbeitgeber*innen und Mitarbeitervertretungen<\/strong> sollten aufgrund der Flexibilisierung im beiderseitigen Interesse eine Dienstvereinbarung zur Einf\u00fchrung von Arbeitszeitkonten verhandeln. Die Mitarbeitervertretung ist hierzu zwingend zu beteiligen <a href=\"https:\/\/www.kirchenrecht-westfalen.de\/document\/30702#s00000190\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">(\u00a7 40 d MVG-EKD)<\/a> und kann ggf. durch <strong>Anrufung des Kirchengerichtes<\/strong> nach <a href=\"https:\/\/www.kirchenrecht-westfalen.de\/document\/30702#s00000190\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 47 II MVG-EKD<\/a> die Verhandlung \u00fcber eine Dienstvereinbarung erzwingen.<\/p>\n<p>Falls Sie hierzu Fragen haben oder Hilfe in der Pr\u00fcfung und Durchsetzung Ihrer Anspr\u00fcche ben\u00f6tigen, k\u00f6nnen Sie mit uns <a href=\"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/index.php\/kontakt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kontakt<\/a> aufnehmen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In manchen kirchlichen Einrichtungen gelten besondere Regelungen f\u00fcr das Arbeitsrecht der betreffenden Arbeitnehmer*innen. 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