{"id":1042,"date":"2019-12-20T13:40:03","date_gmt":"2019-12-20T12:40:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/?p=1042"},"modified":"2019-12-20T13:40:05","modified_gmt":"2019-12-20T12:40:05","slug":"anerkenntnisurteil-unzulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/index.php\/anerkenntnisurteil-unzulaessig\/","title":{"rendered":"Nicht immer ist ein Anerkenntnisurteil zul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p>Viele Menschen sind zun\u00e4chst nach Erhalt einer K\u00fcndigung geschockt. Sie sitzen vor uns und wir beraten umfassend. Oftmals wollen unsere Mandantinnen und Mandanten den Arbeitsplatz behalten, ist doch v\u00f6llig unklar, ob und wie es k\u00fcnftig weitergeht. Doch manchmal gewinnt nach einiger Zeit die \u00dcberzeugung Oberhand, dass eine R\u00fcckkehr zum alten Arbeitsplatz doch nicht gew\u00fcnscht ist. Immerhin wollte der Arbeitgeber ja nicht mehr das Arbeitsverh\u00e4ltnis fortsetzen und au\u00dferdem winkt manchmal bereits eine vielversprechendere neue Besch\u00e4ftigung oder aber es wird (ausschlie\u00dflich) eine Abfindung begehrt. Gerade letztere zahlen Arbeitgeber ungern und erkl\u00e4ren zur (beabsichtigten) Vermeidung&nbsp; einer solchen Abfindungszahlung in einem K\u00fcndigungsschutzverfahren &#8211; f\u00fcr gegen die K\u00fcndigung klagende Arbeitnehmer*innen urpl\u00f6tzlich und \u00fcberraschend &#8211;&nbsp; ein Anerkenntnis. Nun fragt sich, wie die gek\u00fcndigte Partei damit umgehen soll.<\/p>\n<p>Sie kann das Anerkenntnis nat\u00fcrlich annehmen und die Arbeit wieder fortsetzen. Unter bestimmten Umst\u00e4nden kann die klagende Partei aber auch &#8211; sogar noch in der letzten m\u00fcndlichen Gerichtsverhandlung &#8211; beantragen, das das Arbeitsgericht das immer noch bestehende (da nun &#8222;unwirksam&#8220; gek\u00fcndigt) Arbeitsverh\u00e4ltnis wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung gegen Zahlung einer Abfindung aufl\u00f6st. Wer partout nicht wieder auf der alten Stelle arbeiten m\u00f6chte, dem bleibt (fast) nur dieser Ausweg.<\/p>\n<p>In einem von uns betreuten Fall hat das Arbeitsgericht Zwickau auf die Anerkenntniserkl\u00e4rung des beklagten Arbeitgebers noch vor einem G\u00fctetermin ein Anerkenntnisurteil erlassen, obwohl wir zuvor darauf hinwiesen, dass dies nicht zul\u00e4ssig ist ohne vorherige Anh\u00f6rung der klagenden Partei. Unser Mandant wollte jedoch aufgrund der vom Arbeitgeber zun\u00e4chst erhobenen Vorw\u00fcrfe nicht wieder zur\u00fcck und freute sich deshalb nicht \u00fcber das Urteil, wonach die K\u00fcndigung das Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht beendete.<\/p>\n<p>Obwohl er &#8222;auf dem Papier&#8220; gewonnen hatte, legten wir Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Zwickau ein. Wir verwiesen darauf, dass der Erlass eines Anerkenntnisurteiles in K\u00fcndigungsschutzverfahren ohne vorherige Anh\u00f6rung des klagenden Partei nicht zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Und das Berufungsgericht gab uns letztlich Recht mit folgenden Ausf\u00fchrungen:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><em><strong>S\u00e4chsLAG 3 Sa 324\/19 (Hinweisbeschluss an Parteien)<\/strong><\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><em>\u201e1. Nach vorl\u00e4ufiger Auffassung des Vorsitzenden ist die Berufung des Kl\u00e4gers zul\u00e4ssig. Eine Beschwer liegt entgegen der Auffassung der Beklagten vor.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><em>&nbsp;Die klagende Partei ist beschwert, wenn die angefochtene Entscheidung von ihren in der Instanz gestellten Antr\u00e4gen abweicht (sog. formelle Beschwer). Das ist der Fall, wenn das Gericht \u00fcber einen Sachantrag befunden hat, der nicht (mehr) Gegenstand des Rechtsstreits war, und zwar auch dann, wenn die Entscheidung der anfechtenden Partei scheinbar g\u00fcnstig ist. Denn auch aus der Zuerkennung eines Anspruchs k\u00f6nnen, insbesondere im materiellen Recht begr\u00fcndete, unerw\u00fcnschte Folgen erwachsen, deren Beseitigung der betroffenen Partei m\u00f6glich sein muss (so BGH, Urteil vom 12. M\u00e4rz 2004 \u2013 V ZR 37\/03 \u2013 Rz. 14, zitiert nach Juris).<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><em>&nbsp;Ausgehend hiervon ist der Kl\u00e4ger durch das Anerkenntnisurteil vom 26.08.2019 beschwert.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><em>Dies ergibt sich bereits daraus, dass der ausgeurteilte Weiterbesch\u00e4ftigungsantrag im Zeitpunkt des Erlasses des Anerkenntnisurteils noch gar nicht zur Entscheidung stand, denn er war ausdr\u00fccklich nur f\u00fcr den Fall angek\u00fcndigt, dass die Beklagte im G\u00fctetermin nicht zu Protokoll des Gerichts erkl\u00e4rte, dass sie den Kl\u00e4ger weiterbesch\u00e4ftigen werde, sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergehen sollte. Den darin liegenden Versto\u00df gegen \u00a7 308 Abs. 1 ZPO kann der Kl\u00e4ger mit seiner Berufung geltend machen.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><em>Dar\u00fcber hinaus durfte das Arbeitsgericht im Zeitpunkt des Erlasses des Anerkenntnisurteils \u2013 jedenfalls nicht ohne vorherige Anh\u00f6rung des Kl\u00e4gers \u2013 nicht mehr davon ausgehen, dass der Kl\u00e4ger den Weiterbesch\u00e4ftigungsantrag noch stellen wollte. Grunds\u00e4tzlich kann das Gericht zwar davon ausgehen, dass ein einmal gestellter Sachantrag aufrechterhalten bleibt und ihn deshalb zur Grundlage seiner Entscheidung machen. H\u00e4lt die klagende Partei dagegen an ihrem bisherigen Antrag erkennbar nicht fest, so darf das Gericht, dessen Entscheidungsbefugnis durch den Klageantrag beschr\u00e4nkt ist (\u00a7 308 Satz 1 ZPO), \u00fcber ihn nicht mehr befinden (vgl. BGH, Urteil vom 12. M\u00e4rz 2004 \u2013 V ZR 37\/03 \u2013 Rz. 16, zitiert nach Juris).<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><em>Ausgehend hiervon war f\u00fcr Arbeitsgericht bei Erlass des Anerkenntnisurteils erkennbar, dass der Kl\u00e4ger beabsichtigte, statt des Weiterbesch\u00e4ftigungsantrags einen Aufl\u00f6sungsantrag nach \u00a7 9 KSchG zu stellen. Bereits aus der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 19.08.2019 vorgelegten au\u00dfergerichtlichen Korrespondenz ergab sich die Absicht des Kl\u00e4gers ggf. einen Aufl\u00f6sungsantrag zu stellen. Zudem hatte der Kl\u00e4ger selber im Schriftsatz vom 23.08.2019 darauf hingewiesen, dass er die Anberaumung einer m\u00fcndlichen Verhandlung begehrte, um ggf. seine Rechte aus \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG wahren zu k\u00f6nnen.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><em>Unabh\u00e4ngig vom Vorstehenden und selbst\u00e4ndig tragend hat das Arbeitsgericht in der konkreten Situation durch seine Verfahrensweise den Anspruch des Kl\u00e4gers auf rechtliches Geh\u00f6r aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Es durfte in der konkreten Situation kein Anerkenntnisurteil bezogen auf den Weiterbesch\u00e4ftigungsantrag erlassen.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><em>Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Parteien ein Recht auf Information, \u00c4u\u00dferung und Ber\u00fccksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten k\u00f6nnen. Dem Informationsanspruch der Parteien unterliegt der gesamte Prozessstoff, einschlie\u00dflich der verfahrensbezogenen Handlungen der Gegenseite. Hierzu z\u00e4hlt auch das Anerkenntnis einer Partei. Entsprechend war das Arbeitsgericht verpflichtet, den Kl\u00e4ger vor Erlass des Anerkenntnisurteils \u00fcber das Anerkenntnis der Beklagten bezogen auf den Weiterbesch\u00e4ftigungsantrag im Schriftsatz vom 26.08.2019 zu informieren. Zwar ist nach der Neufassung des \u00a7 307 ZPO durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) ein Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils nicht mehr erforderlich. Die klagende Partei muss jedoch die M\u00f6glichkeit zu einer Stellungnahme und zur Anpassung ihres Verhaltens an die neue prozessuale Situation erhalten. Sie kann im Einzelfall Anlass haben, sich zur Wirksamkeit oder Reichweite des Anerkenntnisses zu \u00e4u\u00dfern oder einen weitergehenden, vom Anerkenntnis nicht umfassten Sachantrag zu stellen, z.B. den Antrag nach \u00a7 9 KSchG. Werden einer Partei diese M\u00f6glichkeiten durch die Verfahrensweise des Gerichts vorenthalten, ist der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 12. M\u00e4rz 2004 \u2013 V ZR 37\/03 \u2013 Rzn. 24\/25, m.w.N., zitiert nach Juris). Vorliegend kommt hinzu, dass das Arbeitsgericht nach den konkreten, bereit oben dargestellten Umst\u00e4nden des Einzelfalls mit einer Reaktion des Kl\u00e4gers auf das Anerkenntnis rechnen musste.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Am Ende haben sich die Parteien &#8211; wie so h\u00e4ufig in K\u00fcndigungsschutzverfahren &#8211; mit einer Abfindungsregelung verglichen.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Es ist m\u00f6glich, dass man &#8222;gewinnt und doch verliert&#8220;, wenn ein der Klage stattgebendes Urteil eben doch nicht das eigentliche Ziel ist. Doch mit fachkundiger anwaltlicher Unterst\u00fctzung lohnt sich mancher Zug durch die Instanzen. Haben Sie zu K\u00fcndigungen und Arbeitsgerichtsverfahren Fragen, nehmen Sie doch mit uns Kontakt auf.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Viele Menschen sind zun\u00e4chst nach Erhalt einer K\u00fcndigung geschockt. Sie sitzen vor uns und wir beraten umfassend. 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