{"id":1077,"date":"2020-03-22T10:59:45","date_gmt":"2020-03-22T09:59:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/?p=1077"},"modified":"2020-03-26T07:51:05","modified_gmt":"2020-03-26T06:51:05","slug":"kuendigungen-im-mietrecht-wegen-coronapandemie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/index.php\/kuendigungen-im-mietrecht-wegen-coronapandemie\/","title":{"rendered":"K\u00fcndigungen im Mietrecht wegen Coronapandemie"},"content":{"rendered":"<p>Zur Zeit sind viele Menschen betroffen von Schlie\u00dfungen der L\u00e4den, Restaurants, etc. und es fehlen Einnahmen. Hinzu tritt die Frage, was passiert mit der Wohnung, dem Ladenlokal, der gepachteten Gastst\u00e4tte etc.. Wir erl\u00e4utern kurz, wann wegen Zahlungsverzug gek\u00fcndigt werden kann und was vielleicht dagegen spricht.<\/p>\n<p><b>Grunds\u00e4tzliches<\/b><\/p>\n<p>Im Rahmen eines Mietvertrages ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter R\u00e4ume zur vertraglich vereinbarten Nutzung zur Verf\u00fcgung zu stellen. Im Gegenzug haben Mieter die vertraglich vereinbarte Miete zu zahlen (vgl. \u00a7 535 BGB). Sehr weit verbreitet ist die Vereinbarung zur Zahlung der Miete im Voraus bis zum 3. Werktag im laufenden Monat (bei Wohnraum vorgeschrieben nach \u00a7 556b I BGB).<\/p>\n<p>Im weiteren ist zu unterscheiden zwischen Mietvertr\u00e4gen \u00fcber Wohnraum oder gewerblich genutzte R\u00e4ume, da das Gesetz f\u00fcr Wohnraummieter besondere Regelungen vorsieht zum Schutz der Mieter, w\u00e4hrend in gewerblichen Mietvertr\u00e4gen die Vertragsfreiheit mehr im Vordergrund steht.<\/p>\n<p><b>Wohnraummietvertr\u00e4ge<\/b><\/p>\n<p>In Wohnraummietvertr\u00e4gen kann eine K\u00fcndigung durch einen Vermieter nur in bestimmten F\u00e4llen zul\u00e4ssig sein. Es m\u00fcssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Eine K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeit stellt der Zahlungsverzug des Mieters dar, welche nachfolgend vereinfacht vorgestellt werden.<\/p>\n<p>Ist der Mieter mit einer Zahlung in H\u00f6he einer monatlichen Miete mehr als einen Monat in Verzug, kann der Vermieter nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/573.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">\u00a7 573 II Satz 1 BGB<\/a> ordentlich \u2013 unter Wahrung der K\u00fcndigungsfristen nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/573c.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">\u00a7 573c BGB<\/a> (mindestens 3 Monate) \u2013 k\u00fcndigen.<\/p>\n<p>Besteht ein Zahlungsverzug von bis zu 2 Monatsmieten ist sogar eine fristlose K\u00fcndigung des Wohnraummietverh\u00e4ltnisses m\u00f6glich nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/543.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">\u00a7 543 II BGB<\/a>.<\/p>\n<p><strong>Gewerbliche Mietvertr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>Aufgrund der weitgehenden Vertragsfreiheit in gewerblichen Mietvertr\u00e4gen verbieten sich pauschale Aussagen. Es kommt hier in jedem Einzelfall auf die konkrete vertragliche Vereinbarung an. Zumeist orientiert sich diese aber an den Regelungen wie in Wohnraummietvertr\u00e4gen.<\/p>\n<p><b>Welche Einwendungen k\u00f6nnen gegen eine K\u00fcndigung sprechen?<\/b><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich hei\u00dft es ja \u201eGeld hat man zu haben\u201c &#8211; aber bekanntlich ist dies nicht immer zutreffend.<\/p>\n<p>Gegen die Wirksamkeit einer K\u00fcndigung wegen Zahlungsverzuges k\u00f6nnen etwa folgende Gr\u00fcnde (nicht abschlie\u00dfend) sprechen:<\/p>\n<ul>\n<li>Nichteinhaltung der Schriftform<\/li>\n<li>Erkl\u00e4rung durch nicht alle Vertragspartner<\/li>\n<li>fehlendes Verschulden des Mieters<\/li>\n<li>kein (zureichender) Zahlungsverzug wegen Minderung der Miete<\/li>\n<li>Aufrechnung mit Gegenforderungen<\/li>\n<li>im Wohnraummietrecht ggf. nachtr\u00e4gliche Heilung durch sp\u00e4teren vollst\u00e4ndigen Ausgleich oder Zusage \u00f6ffentlicher Stellen (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/569.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">\u00a7 569 III Nr. 2 BGB<\/a>).<\/li>\n<\/ul>\n<p><b>Was hat das nun mit Corona zu tun?<\/b><\/p>\n<p>Werden Gewerber\u00e4ume durch staatliche\/beh\u00f6rdliche Verf\u00fcgungen geschlossen oder in den Betriebszeiten eingeschr\u00e4nkt, kommt es zu Einnahmeausf\u00e4llen. Zu einem zur Minderung berechtigenden Mangel f\u00fchrt dies nur, wenn die Mietr\u00e4ume nicht den (baulichen) Anforderungen entsprechen. Liegt es aber an der Eigenart des Betriebes, kommt der Grund aus der Sph\u00e4re des Mieters, so dass eine Minderung ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>Ist in Gewerbemietvertr\u00e4gen ein Miet- und Nutzungszweck konkret vereinbart, wird diskutiert, ob durch die Allgemeinverf\u00fcgungen eine <strong>(vor\u00fcbergehende) Unm\u00f6glichkeit<\/strong> der vermieterseitig geschuldeten \u00dcberlassung vorliegt (z.B. Marc Alexander H\u00e4ger und Marvin Rochner unter <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/corona-krise-laeden-geschlossen-zahlung-miete-gewerbliche-mieter\/\">lto.de<\/a>). Folge w\u00e4re die Befreiung von der Mietzahlung als Gegenleistung &#8211; zumindest f\u00fcr die Zeit der Unm\u00f6glichkeit.<\/p>\n<p>Ebenso in Betracht kommt eine sogenannte <strong>St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage<\/strong>. Keine der Mietvertragsparteien hat im Regelfall an eine solche Pandemie und deren Auswirkungen gedacht. Dann kann ein Anspruch auf Anpassung des Mietvertrages bestehen, z.B. Stundung oder Reduzierung der Miete f\u00fcr einen befristeten Zeitraum bis hin zur Aufhebung des Mietvertrages.<\/p>\n<p>Die Bundesregierung pr\u00fcft derzeit noch M\u00f6glichkeiten zum Schutz von Mietern, die wegen der Coronakrise in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Dies gelte sowohl f\u00fcr Mieter von Wohnraum als auch f\u00fcr Gewerberaummieter. Wir werden hierzu weiter berichten. Eine Regelung zu einem Zahlungsaufschub soll im \u201eGesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht\u201c enthalten sein.<\/p>\n<p><strong>Das Gesetz vom 25.03.2020<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundestag beschloss am 25.03.2020 eine <strong>befristete Regelung<\/strong>\u00a0im Art. 240 EGBGB. Hiernach bestehen <strong>Leistungsverweigerungsrechte<\/strong> f\u00fcr Verbraucher und Kleinstunternehmen (also weniger als zehn Besch\u00e4ftigte und Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme unter jeweils zwei Mio. Euro) eingef\u00fchrt werden (Art 240 \u00a7 1 EBGB). Das Leistungsverweigerungsrecht besteht f\u00fcr alle &#8222;wesentlichen&#8220; Dauerschuldverh\u00e4ltnisse (Daseinsf\u00fcrsorge) bzw. zur Fortsetzung des Erwerbsbetriebs (Kleinstunternehmen), die vor dem 8. M\u00e4rz 2020 abgeschlossen wurden. Gem\u00e4\u00df Art. 240 \u00a7 1 IV EBGB gilt dies aber <strong>nicht f\u00fcr Miet-, Pacht- und Darlehens- und Arbeitsvertr\u00e4ge<\/strong>.<\/p>\n<p>Vielmehr kann nach Art. 240 \u00a7 2 EBGB der Mietvertrag nicht wegen ausbleibender f\u00e4lliger <strong>Mietzahlung vom 01. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 gek\u00fcndigt werden<\/strong>, wenn die Mietpartei die Leistung aufgrund der Corona-Pandemie nicht ohne Gef\u00e4hrdung des eigenen (oder der unterhaltsberechtigten Angeh\u00f6rigen) angemessenen Lebensunterhalts erbringen kann oder &#8211; f\u00fcr Kleinstunternehmer &#8211; infolge von Umst\u00e4nden, die auf die Corona-Pandemie zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, entweder die Leistung nicht oder nur mit Gef\u00e4hrdung der wirtschaftlichen Grundlagen erbracht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>F\u00fcr alle privaten und gewerblichen Mietverh\u00e4ltnisse \u00fcber Grundst\u00fccke oder R\u00e4ume sieht das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht somit einen <strong>Ausschluss des K\u00fcndigungsrechts des Vermieters wegen Mietr\u00fcckst\u00e4nden<\/strong> vor. Das betrifft <strong>f\u00e4llige Mieten im Zeitraum vom 1. April bis zum 30 Juni 2020<\/strong>, wenn diese Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht.<\/p>\n<p>Die <strong>K\u00fcndigung aus diesen Gr\u00fcnden ist bis zum 30. Juni 2022 ausgeschlossen<\/strong>. Es besteht mithin die M\u00f6glichkeit, das die Mietpartei die Mietr\u00fcckst\u00e4nde in dieser Zeit ausgleicht, andernfalls das K\u00fcndigungsrecht des Vermieters wegen diesem Zahlungsverzuges wieder auflebt.<\/p>\n<p>Es besteht jedoch <strong>kein Recht zur Verweigerung der Mietzahlung.\u00a0<\/strong>Die Mietpartei ger\u00e4t bei Nichtzahlung weiterhin in Verzug. Der Vermieter kann die Mietforderung durchsetzen, Mietkaution oder Mietgarantie verwerten, Aufrechnung erkl\u00e4ren oder vom Vermieterpfandrecht Gebrauch machen.<\/p>\n<p><strong>Das Recht, den Mietvertrag aus anderen Gr\u00fcnden als dem Mietr\u00fcckstand zu k\u00fcndigen (z.B. St\u00f6rung des Hausfriedens, Eigenbedarf, etc.), bleibt unber\u00fchrt.<\/strong><\/p>\n<p>Der <strong>Zusammenhang zwischen der Pandemie und der Nichtleistung der Miete ist vom Mieter glaubhaft zu machen<\/strong>. Der Mieter muss demnach die Tatsachen darlegen, aus denen sich eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr ergibt, dass seine Nichtleistung auf der Corona-Pandemie beruht. Dazu soll der Mieter unter anderem darauf verweisen k\u00f6nnen, dass der Betrieb seines Unternehmens im Rahmen der Corona-Pandemie untersagt oder erheblich eingeschr\u00e4nkt worden ist.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Gegenw\u00e4rtig gilt f\u00fcr alle Mietvertragsparteien, sich die n\u00e4chsten Schritte gut zu \u00fcberlegen und zu pr\u00fcfen, was in dieser Zeit un-\/m\u00f6glich bzw. opportun ist.<\/p>\n<p>Wir beraten Sie, pr\u00fcfen Ihre Mietvertr\u00e4ge (Wohnraum wie gewerbliche Mietvertr\u00e4ge) und den Sachverhalt \u2013 auch unter dem Blickwinkel der neuen Rechtslage. Nehmen Sie mit uns <a href=\"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/index.php\/kontakt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Kontakt<\/a> auf \u2013 per Mail, Telefon oder Videokonferenz.<\/p>\n<p>Stand 26.03.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Zeit sind viele Menschen betroffen von Schlie\u00dfungen der L\u00e4den, Restaurants, etc. und es fehlen Einnahmen. Hinzu tritt die Frage, was passiert mit der Wohnung, dem Ladenlokal, der gepachteten Gastst\u00e4tte etc.. 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