{"id":1104,"date":"2020-03-27T09:22:16","date_gmt":"2020-03-27T08:22:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/?p=1104"},"modified":"2020-03-30T17:31:22","modified_gmt":"2020-03-30T15:31:22","slug":"antworten-zu-corona-und-arbeitsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/index.php\/antworten-zu-corona-und-arbeitsrecht\/","title":{"rendered":"Antworten zu Corona und Arbeitsrecht"},"content":{"rendered":"<p>Nachfolgend stellen wir einige Antworten auf uns h\u00e4ufig erreichende Fragen vor. W\u00fcnschen Sie weitere, schreiben Sie uns bitte eine Mail. Wir werden diese Seite stetig aktualisieren und erweitern.<\/p>\n<ol>\n<li><strong>Arbeitgeber*in stellt wegen der Coronapandemie Arbeitnehmer*innen frei. Haben die Arbeitnehmer*innen Anspruch auf Verg\u00fctung?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Ja. Bei einer einseitigen Freistellung durch Arbeitgeber*in bleibt der Zahlungsanspruch auf die vertraglich vereinbarte Verg\u00fctung den Arbeitnehmer*innen bestehen.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><strong> Arbeitnehmer*in kommt allein aus Furcht vor einer Ansteckung nicht auf Arbeit. Besteht ein Zahlungsanspruch auf Verg\u00fctung?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Nein. Es besteht kein Leistungsverweigerungsrecht \u2013 auch nicht nach Art. 240 \u00a7 1 EBGB (wegen der Ausnahmeregelung in Art. 240 \u00a7 1 IV Nr. 2 EBGB. Vielmehr stellt das Fernbleiben eine Arbeitsverweigerung dar, was bis zur Abmahnung oder &#8211; fristlosen &#8211; K\u00fcndigung f\u00fchren kann.<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><strong> Haben Arbeitnehmer*innen Anspruch auf Arbeitsplatz im Home-Office?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Nur bei vertraglicher oder einvernehmlicher Verst\u00e4ndigung mit Arbeitgeber*in.<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li><strong> Kann Arbeitgeber*in einseitig Arbeit im Home-Office anordnen?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Nein. Auch hier bedarf es einer vertraglichen oder einvernehmlichen Regelung.<\/p>\n<ol start=\"5\">\n<li><strong> Gelten besondere Voraussetzungen oder Anforderungen f\u00fcr einen Arbeitsplatz im Home Office?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Es gelten die allgemeinen Anforderungen wie an einen Arbeitsplatz bei dem\/der Arbeitgeber*in.<\/p>\n<p>Insbesondere das <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/arbzg\/\">Arbeitszeitgesetz<\/a> (Pausen- &amp; Ruhezeiten), <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/arbschg\/\">Arbeitsschutzgesetz<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/asig\/\">Arbeitssicherheitsgesetz<\/a> und die <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/arbst_ttv_2004\/\">Arbeitsst\u00e4ttenverordnung<\/a> (Unfallschutz, Anforderungen an Bildschirmarbeit und Arbeitsmittel) nebst dem einschl\u00e4gigen Regelwerken der Berufsgenossenschaften sind zu beachten. Verst\u00f6\u00dft ein*e Arbeitgeber*in gegen F\u00fcrsorgepflichten, k\u00f6nnen Arbeitnehmer*innen regelm\u00e4\u00dfig Zur\u00fcckbehaltungsrechte bzgl. Ihrer Arbeitskraft aus\u00fcben, auf Herstellung eines ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zustands klagen und Anzeige bei der zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rde erstatten oder selbst k\u00fcndigen. Kommt es wegen Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht zu einem Unfall und Verletzung von Gesundheit und Leben, besteht Anspruch auf Ersatz des Personenschadens.<\/p>\n<p>Arbeitgeber*innen m\u00fcssen die Mitarbeiter*innen auch mit den erforderlichen Arbeitsger\u00e4ten ausstatten. Nutzen Arbeitnehmer*innen nun ihren privaten Computer und eigenes Mobiltelefon, haben sie Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die im Interesse der Arbeitgeber*in erfolgten (z.B. Strom, Arbeitsmittel). Arbeitnehmer*innen m\u00fcssen dies jedoch belegen.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: inherit;\">Besch\u00e4ftigte und versicherte Unternehmer sind im Homeoffice beziehungsweise bei Telearbeit grunds\u00e4tzlich <\/span><a style=\"font-size: inherit;\" href=\"https:\/\/www.bghw.de\/presse\/pressemitteilungen\/aktuelle-pressemitteilungen\/das-coronavirus-tipps-fuer-handel-und-warenlogistik#bin-ich-im-homeoffice-oder-am-telearbeitsplatz-gesetzlich-unfallversichert-\">gesetzlich unfallversichert<\/a><span style=\"font-size: inherit;\">. Dabei ist es egal, ob der Arbeitsplatz ein eigener Raum ist oder nur eine Ecke in einem Zimmer. Es sind jedoch nur solche T\u00e4tigkeiten versichert, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit stehen.<\/span><\/p>\n<ol start=\"6\">\n<li><strong> Ist Arbeitgeber*in zur Zahlung der Verg\u00fctung verpflichtet, wenn die Pandemie zu einem \u201eArbeitsmangel\u201c (z.B. wegen fehlendem Materials oder fehlender Auftr\u00e4ge) f\u00fchrt?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Ja. Die Arbeitgeberseite tr\u00e4gt das Betriebs- bzw. Wirtschaftsrisiko.<\/p>\n<ol start=\"7\">\n<li><strong> Besteht Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn Arbeitnehmer*in an COVID-19 erkrankt?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Bei jeder Erkrankung \u2013 so auch bei Ansteckung mit dem COVID-19 \u2013 Virus \u2013 haben Arbeitnehmer*innen Anspruch auf Entgeltfortzahlung unter den Voraussetzung des <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/entgfg\/\">EntGFZG<\/a> gegen Arbeitgeber*innen von bis zu 6 Wochen. Dauert die Erkrankung l\u00e4nger besteht in aller Regel ein Anspruch auf Krankengeld gegen\u00fcber der gesetzlichen Krankenkasse.<\/p>\n<p>Besteht aufgrund der COVID-19 Erkrankung ein beh\u00f6rdliches T\u00e4tigkeitsverbot nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/IfSG\/31.html\">\u00a7 31 IfSG<\/a>, besteht ein Entsch\u00e4digungsanspruch nach <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/ifsg\/__56.html\">\u00a7 56 I IfSG<\/a> f\u00fcr bis zu 6 Wochen in H\u00f6he des Verdienstausfalls.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst zahlt zum F\u00e4lligkeitstag der vertraglichen Verg\u00fctung gem. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/ifsg\/__56.html\">\u00a7 56 V Satz 1 IfSG<\/a> der\/die Arbeitgeber*in und erh\u00e4lt diese \u201eVorauszahlung\u201c von der jeweils zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde (in <a href=\"https:\/\/www.revosax.sachsen.de\/vorschrift\/18010-Infektionsschutzgesetz-Zustaendigkeitsverordnung#p1\">Sachsen die Landkreise und kreisfreien St\u00e4dte<\/a>) auf Antrag erstattet gem. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/ifsg\/__56.html\">\u00a7 56 V Satz 2 IfSG<\/a>. Ansonsten k\u00f6nnen sich Arbeitnehmer*innen direkt an die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden wenden f\u00fcr die Entsch\u00e4digung.<\/p>\n<ol start=\"8\">\n<li><strong> Besteht Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn Arbeitnehmer*in unter Verdacht steht an COVID-19 erkrankt zu sein?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Nein \u2013 nicht nach dem EntGFZG. Es liegt (noch) keine Erkrankung vor.<\/p>\n<p>Besteht jedoch aufgrund des Verdachtes einer COVID-19 Erkrankung ein beh\u00f6rdliches T\u00e4tigkeitsverbot nach \u00a7 31 IfSG, besteht ein Entsch\u00e4digungsanspruch nach <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/ifsg\/__56.html\">\u00a7 56 I IfSG<\/a> f\u00fcr bis zu 6 Wochen in H\u00f6he des Verdienstausfalls.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst zahlt zum F\u00e4lligkeitstag der vertraglichen Verg\u00fctung gem. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/ifsg\/__56.html\">\u00a7 56 V Satz 1 IfSG<\/a> der\/die Arbeitgeber*in und erh\u00e4lt diese \u201eVorauszahlung\u201c von der jeweils zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde (in <a href=\"https:\/\/www.revosax.sachsen.de\/vorschrift\/18010-Infektionsschutzgesetz-Zustaendigkeitsverordnung#p1\">Sachsen die Landkreise und kreisfreien St\u00e4dte<\/a>) auf Antrag erstattet gem. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/ifsg\/__56.html\">\u00a7 56 V Satz 2 IfSG<\/a>. Ansonsten k\u00f6nnen sich Arbeitnehmer*innen direkt an die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden wenden f\u00fcr die Entsch\u00e4digung.<\/p>\n<ol start=\"9\">\n<li><strong> Besteht w\u00e4hrend einer angeordneten Quarant\u00e4ne nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/IfSG\/30.html\">\u00a7 30 IfSG<\/a> Arbeitspflicht?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Wenn keine Erkrankung vorliegt und die vertraglich geschuldete Arbeit ohne Versto\u00df gegen die Quarant\u00e4ne m\u00f6glich ist (z.B. Home-Office) und (deshalb) auch kein Besch\u00e4ftigungsverbot ausgesprochen wurde, besteht die Arbeitspflicht fort. Bei Arbeitsfortsetzung besteht der Zahlungsanspruch auf Verg\u00fctung gegen den\/die Arbeitgeber*in fort.<\/p>\n<p>K\u00f6nnte nur unter Versto\u00df gegen die Quarant\u00e4neanordnung die Arbeit fortgesetzt werden oder besteht ein Besch\u00e4ftigungsverbot, besteht ein Entsch\u00e4digungsanspruch nach <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/ifsg\/__56.html\">\u00a7 56 I IfSG<\/a> f\u00fcr bis zu 6 Wochen in H\u00f6he des Verdienstausfalls.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst zahlt zum F\u00e4lligkeitstag der vertraglichen Verg\u00fctung gem. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/ifsg\/__56.html\">\u00a7 56 V Satz 1 IfSG<\/a> der\/die Arbeitgeber*in und erh\u00e4lt diese \u201eVorauszahlung\u201c von der jeweils zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde (in <a href=\"https:\/\/www.revosax.sachsen.de\/vorschrift\/18010-Infektionsschutzgesetz-Zustaendigkeitsverordnung#p1\">Sachsen die Landkreise und kreisfreien St\u00e4dte<\/a>) auf Antrag erstattet gem. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/ifsg\/__56.html\">\u00a7 56 V Satz 2 IfSG<\/a>. Ansonsten k\u00f6nnen sich Arbeitnehmer*innen direkt an die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden wenden f\u00fcr die Entsch\u00e4digung.<\/p>\n<ol start=\"10\">\n<li><strong> M\u00fcssen Entsch\u00e4digungsantr\u00e4ge nach \u00a7 56 IfSG innerhalb einer bestimmten Frist gestellt werden?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Ja. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/ifsg\/__56.html\">\u00a7 56 XI IfSG<\/a> verlangt die Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen T\u00e4tigkeit oder dem Ende der Absonderung.<\/p>\n<p>Arbeitnehmer*innen m\u00fcssen bei direkter Antragstellung eine Bescheinigung des Arbeitgebers \u00fcber die H\u00f6he des im ma\u00dfgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abz\u00fcge vorlegen.<\/p>\n<p>Arbeitgeber*innen k\u00f6nnen einen Vorschuss in der voraussichtlichen H\u00f6he des Erstattungsbetrages beantragen <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/ifsg\/__56.html\">(\u00a7 56 XII IfSG<\/a>).<\/p>\n<ol start=\"11\">\n<li><strong> Besteht bei einer beh\u00f6rdlich angeordneten Betriebsschlie\u00dfung nach \u00a7 28 IfSG ein Zahlungsanspruch auf Verg\u00fctung f\u00fcr Arbeitnehmer*innen?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Das ist h\u00f6chstrichterlich noch nicht entschieden. Einige meinen, dass unter Ber\u00fccksichtigung der <a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Betriebsrisikolehre\">Betriebsrisikolehre<\/a> und der Eigenart des jeweiligen Unternehmens bzw. Betriebes (z.B. wegen der Verbreitungsm\u00f6glichkeit und Ansteckungsgefahr, wenn sich viele Menschen an einem Ort (z.B. Schule etc.) aufhalten) der Zahlungsanspruch fortbestehe. Andere meinen, dass aufgrund der Pandemie die Betriebsrisikolehre nicht anzuwenden sei und deshalb kein Zahlungsanspruch bestehe.<\/p>\n<p>Das hei\u00dft, dass Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen in Betrieben, welche derzeit aufgrund Allgemeinverf\u00fcgung und Rechtsverordnung auf Basis des \u00a7 28 IfSG geschlossenen sind, nicht wissen, ob die vertragliche Verg\u00fctung nun zu bezahlen ist oder nicht (wenn keine anderen Ma\u00dfnahmen ergriffen wurden wie Beantragung von Kurzarbeitergeld oder andere Anspruchsgrundlagen bestehen). Hier bedarf es der richterlichen Kl\u00e4rung und somit einer klageweisen Pr\u00fcfung der Zahlungsanspr\u00fcche.<\/p>\n<p>Aufgrund dieser Rechtsunsicherheit ist zu empfehlen, vorsorglich Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche nach \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/ifsg\/__56.html\">56 IfSG<\/a> bei den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden (in Sachsen Landkreise und kreisfreie St\u00e4dte) geltend zu machen.<\/p>\n<ol start=\"12\">\n<li><strong> Besteht ein Anspruch auf Zahlung der Verg\u00fctung, wenn Arbeitnehmer*innen mittelbar wegen COVID-19 ihrer Erwerbst\u00e4tigkeit nicht nachgehen (z.B. wegen Sicherung der Kinderbetreuung bei geschlossener Schule oder Kita und fehlender anderer Betreuungsm\u00f6glichkeit) k\u00f6nnen?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Diskutiert wurde die Fortzahlung durch Arbeitgeber*innen nach \u00a7 616 BGB. Diese Regelung setzt jedoch eine \u201everh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig nicht erhebliche Zeit der Verhinderung\u201c voraus. Die gegenw\u00e4rtig im Raum stehenden Schlie\u00dfzeiten sind nach \u00fcberwiegender Meinung nicht mehr eine \u201everh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig nicht erhebliche Zeit\u201c, so dass dies als Anspruchsgrundlage ausscheidet.<\/p>\n<p>Um diese Zahlungsl\u00fccke f\u00fcr betroffene Eltern zu schlie\u00dfen beschloss der <a href=\"http:\/\/dip21.bundestag.de\/dip21\/btd\/19\/181\/1918111.pdf\">Bundestag am 25.03.2020 eine Regelung in \u00a7 56 Ia IfSG<\/a> (Inkrafttreten am 30.03.2020), wonach bei vor\u00fcbergehender Schlie\u00dfung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen durch die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder \u00fcbertragbaren Krankheiten f\u00fcr den hierdurch erlittenen Verdienstausfall eine Entsch\u00e4digung erhalten. Der Wortlaut der Regelung:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><em>\u201eWerden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder \u00fcbertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vor\u00fcbergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und m\u00fcssen erwerbst\u00e4tige Sorge-berechtigte von Kindern, die das zw\u00f6lfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsm\u00f6glichkeit sicherstellen k\u00f6nnen, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten sie eine Entsch\u00e4digung in Geld. Anspruchsberechtigte haben gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegen\u00fcber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr das Kind sicherstellen k\u00f6nnen. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schlie\u00dfung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen w\u00fcrde. Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach \u00a7 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entsch\u00e4digung anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung betr\u00e4gt 67 Prozent des dem erwerbst\u00e4tigen Sorgeberechtigen entstandenen Verdienstausfalls f\u00fcr l\u00e4ngstens sechs Wochen; f\u00fcr einen vollen Monat wird h\u00f6chstens ein Betrag von 2.016 Euro gew\u00e4hrt (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/ifsg\/__56.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">\u00a7 56 II Satz 4 IfSG<\/a>).<\/p>\n<p>Auch diese Entsch\u00e4digung ist bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde fristgerecht zu beantragen.<\/p>\n<ol start=\"13\">\n<li><strong> Was gilt, wenn das Kind erkrankt ist und deshalb Betreuung bedarf?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Nach <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/sgb_5\/__45.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">\u00a7 45 SGB V<\/a> besteht ein Anspruch auf 10 mit Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse bezahlte Betreuungstage, wenn das eigene Kind krank oder pflegebed\u00fcrftig ist, ein Attest des behandelnden Arztes\/Kinderarztes vorliegt und das Kind das zw\u00f6lfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei verheirateten Eltern steht f\u00fcr jedes Elternteil pro Kind ein Anspruch auf zehn Kinderkranktage im Jahr zu, Alleinerziehende haben diesen Anspruch allein.<\/p>\n<p>Eventuell k\u00f6nnen sich Eltern auf ein Fernbleiben von der Arbeit nach <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__616.html\">\u00a7 616 BGB<\/a> berufen, wenn eine \u201evor\u00fcbergehende Verhinderung\u201c von \u201enicht unerheblicher Dauer\u201c vorliegt.<\/p>\n<ol start=\"14\">\n<li><strong> K\u00f6nnen Arbeitnehmer*innen zu betreuende Kinder mit auf Arbeit bringen?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Nur im Einvernehmen mit Arbeitgeber*innen. Arbeitgeber*innen k\u00f6nnen aufgrund des Hausrechts bestimmen, wer sich in den Betriebsgeb\u00e4uden aufh\u00e4lt. Bei Versto\u00df kann eine ordentliche K\u00fcndigung gerechtfertigt sein (vgl. <a href=\"https:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/arbgs\/koeln\/arbg_siegburg\/j2019\/3_Ca_642_19_Urteil_20190904.html\">ArbG Siegburg vom 04.09.2019 &#8211; 3 Ca 642\/19<\/a>)<\/p>\n<ol start=\"15\">\n<li><strong> Welche Vorsichtsma\u00dfnahmen m\u00fcssen Arbeitgeber*innen wegen COVID-19 vornehmen?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Arbeitgeber*innen treffen vielz\u00e4hlige arbeitsrechtliche Schutzpflichten, insbesondere die Pflicht zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer*innen. Insoweit ist auf <a href=\"https:\/\/www.infektionsschutz.de\/\">Hygiene- und Verhaltensregeln<\/a> hinzuweisen und nat\u00fcrlich sind die Voraussetzungen zu schaffen zur Umsetzung der Hygienestandards (z.B.: Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Mundschutz, Spuckschutz).<\/p>\n<p>Hierbei ist grunds\u00e4tzlich der Betriebsrat zu beteiligen <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/betrvg\/__87.html\">(\u00a7 87 I Nr. 7 BetrVG<\/a>). In betriebsratslosen Betrieben ist eine Arbeitsschutzberatung mit den Besch\u00e4ftigten erforderlich <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/betrvg\/__81.html\">(\u00a7 81 III BetrVG<\/a>). Eine Handlungshilfe findet sich unter anderem auf der Internetseite der <a href=\"https:\/\/www.bgbau.de\/service\/angebote\/medien-center-suche\/medium\/handlungshilfe-fuer-das-baugewerbe-coronavirus-sars-cov-2\/\">BGBau<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.bghw.de\/presse\/pressemitteilungen\/aktuelle-pressemitteilungen\/das-coronavirus-tipps-fuer-handel-und-warenlogistik\">BGHW<\/a>; Hinweise zu einem betrieblichen Pandemieplan sind abrufbar auf der Seite der <a href=\"https:\/\/www.dguv.de\/de\/praevention\/themen-a-z\/biologisch\/pandemieplanung\/index.jsp\">DGUV<\/a>.<\/p>\n<p>Arbeitgeber*innen k\u00f6nnen aus sachlichen Gr\u00fcnden bei konkreter Gef\u00e4hrdung der Arbeitgeber*inneninteressen Arbeitnehmer*innen \u2013 vor\u00fcbergehend \u2013 freistellen. Dies gilt in jedem Fall bei auf Tatsachen gest\u00fctzten Verdachtsmomenten einer Erkrankung bzw. Infektion, mithin bei Auftreten von Krankheitssymptomen bei Arbeitnehmer*innen. Bei einer derartigen Freistellung behalten Arbeitnehmer*innen den vertraglichen Verg\u00fctungsanspruch.<\/p>\n<p>Bei positiver Kenntnis einer Erkrankung m\u00fcssen Arbeitgeber*innen betroffene Arbeitnehmer*innen aus Gr\u00fcnden der F\u00fcrsorge nach Hause schicken.<\/p>\n<p>Haben Arbeitnehmer*innen Vorerkrankungen, die zu besonderen Risiken bei einer Infektion f\u00fchren (z.B. Asthma, koronare Erkrankungen, Diabetes u.a.) haben aus F\u00fcrsorgegesichtspunkten ein Recht auf einen Arbeitsplatz mit z.B. Minimierung des Kundenkontakts (Lager, Home-Office, etc.).<\/p>\n<ol start=\"16\">\n<li><strong> D\u00fcrfen Arbeitgeber*innen anordnen, Dienstreisen in ein Gefahrengebiet oder Ausland zu unternehmen?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Da gerade eine <a href=\"https:\/\/www.auswaertiges-amt.de\/de\/ReiseUndSicherheit\/10.2.8Reisewarnungen\">weltweite Reisewarnung des Ausw\u00e4rtigen Amtes<\/a> gilt, besteht f\u00fcr Arbeitnehmer*innen derzeit keine Pflicht, eine Dienstreise ins Ausland anzutreten. Eine solche Weisung entspricht nicht mehr dem \u201ebiligem Ermessen\u201c nach <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gewo\/__106.html\">\u00a7 106 GewO<\/a>.<\/p>\n<p>Hinsichtlich eines innerdeutschen Gefahrengebietes ist das Arbeitgeber*inneninteresse mit dem Interesse der besch\u00e4ftigten Person am Schutz der eigenen Gesundheit abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<ol start=\"17\">\n<li><strong> Was hat es mit Kurzarbeitergeld aufgrund der COVID-19 Pandemie auf sich? <\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Aufgrund der bisherigen und nun befristet ge\u00e4nderten Rechtslage haben wir zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld eine eigene <a href=\"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/index.php\/muss-ich-kurzarbeit-zustimmen\/\">Informationsseite geschaffen<\/a>, auf der sich dazu informieren k\u00f6nnen. Sie enth\u00e4lt Hinweise zur bisherigen Rechtslage und nennt die Voraussetzungen f\u00fcr den Bezug und die Beantragung von Kurzarbeitergeld in der Zeit der COVID-19-Pandemie.<\/p>\n<ol start=\"18\">\n<li><strong> K\u00f6nnen Arbeitgeber*innen einseitig Urlaub anordnen?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Nach <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/burlg\/__7.html\">\u00a7 7 I BUrlG<\/a> legen grunds\u00e4tzlich Arbeitgeber*innen den Urlaubszeitraum fest, haben jedoch die W\u00fcnsche von Arbeitnehmer*innen zu ber\u00fccksichtigen. Deshalb kann eine einseitigen Anordnung des Urlaubszeitraums nur dann erfolgreich durchgesetzt werden, wenn dringende betriebliche Belange bestehen.<\/p>\n<p>Sollte aufgrund der Pandemie eine existenzielle Bedrohung des Unternehmens bzw. Betriebes bestehen, was von Arbeitgeber*innen darzulegen und zu beweisen ist im Streitfall, kann von einem solch \u201edringendem betrieblichen Belang\u201c ausgegangen werden. Einschl\u00e4gige Rechtsprechung hierzu fehlt jedoch (noch). Hierf\u00fcr spricht jedoch, dass vor Beantragung von Kurzarbeitergeld (Rest-)Urlaub (teilweise) abgebaut sein muss.<\/p>\n<ol start=\"19\">\n<li><strong> K\u00f6nnen bereits beantragte (und genehmigte) Urlaubstage (z.B. \u00fcber Ostern) zur\u00fcckgezogen werden?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Ein einmal genehmigter Urlaub kann grunds\u00e4tzlich weder von Arbeitgeber*innen noch von Arbeitnehmer*innen einseitig widerrufen werden (vgl. <a href=\"https:\/\/lexetius.com\/2000,4417\">BAG Urteil vom 20. 6. 2000 &#8211; 9 AZR 405\/99<\/a>).<\/p>\n<p>Dies geht nur einvernehmlich.<\/p>\n<ol start=\"20\">\n<li><strong> Wohin kann ich mich wenden, wenn ich weitere Fragen habe?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Vermissen Sie einige Antworten auf allgemeine Rechtsprobleme k\u00f6nnen Sie uns gern Ihre Fragen per Mail zusenden. Wir werden versuchen, diese zeitnah auf dieser Seite zu beantworten. Eine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall setzt jedoch eine Beauftragung voraus.<\/p>\n<p>Falls Sie deshalb Antworten auf Ihre pers\u00f6nlichen arbeitsrechtlichen Fragen w\u00fcnschen oder gar Ihre Rechte (gerichtlich) geltend machen und durchsetzen m\u00fcssen, gibt es viele M\u00f6glichkeiten der Unterst\u00fctzung.<\/p>\n<p>Neben der Beratung bei den Rechtssekret\u00e4r*innen der Gewerkschaften f\u00fcr Gewerkschaftsmitglieder k\u00f6nnen Sie sich an Anw\u00e4lte und Anw\u00e4ltinnen wenden. F\u00fcr arbeitsrechtliche Fragen empfehlen wir Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Arbeitsrecht.<\/p>\n<p>Rechtsantragsstellen an den Gerichten sind derzeit nicht pers\u00f6nlich aufsuchbar, wie z.B. am <a href=\"https:\/\/www.justiz.sachsen.de\/lag\/content\/arbgc.htm\">Arbeitsgericht Chemnitz <\/a>und <a href=\"https:\/\/www.justiz.sachsen.de\/lag\/content\/arbgz.htm\">Arbeitsgericht Zwickau<\/a>. \u00a0Rechtsuchende sollen Antr\u00e4ge nur noch schriftlich stellen.<\/p>\n<p><strong>Uns erreichen Sie zu den \u00fcblichen \u00d6ffnungszeiten per Telefon (0371-355900) und per Mail (buero(at)anwalt-in-chemnitz.de) und nach Terminabsprache auch per Videoschaltung. F\u00fcr die \u00dcbergabe von Originalunterlagen besteht die M\u00f6glichkeit, diese in den Briefkasten vor der Haust\u00fcr einzulegen oder \u2013 nach Terminabsprache \u2013 pers\u00f6nlich zu \u00fcbergeben.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Wir stehen auch in dieser Zeit mit Rat und Tat an Ihrer Seite. \u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Stand 27.03.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachfolgend stellen wir einige Antworten auf uns h\u00e4ufig erreichende Fragen vor. W\u00fcnschen Sie weitere, schreiben Sie uns bitte eine Mail. Wir werden diese Seite stetig aktualisieren und erweitern. Arbeitgeber*in stellt wegen der Coronapandemie Arbeitnehmer*innen frei. 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