{"id":1176,"date":"2020-04-30T15:29:25","date_gmt":"2020-04-30T13:29:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/?p=1176"},"modified":"2020-04-30T15:31:38","modified_gmt":"2020-04-30T13:31:38","slug":"aufhebungsvertrag-geschlossen-und-unzufrieden-was-nun","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/index.php\/aufhebungsvertrag-geschlossen-und-unzufrieden-was-nun\/","title":{"rendered":"Aufhebungsvertrag geschlossen und unzufrieden &#8211; was nun?"},"content":{"rendered":"<p>Manchmal werden Vertr\u00e4ge geschlossen, die sp\u00e4ter bereut werden. Gerade im Arbeitsrecht trifft dies h\u00e4ufig auf Aufhebungsvertr\u00e4ge zu. Grunds\u00e4tzlich gilt, dass Vertr\u00e4ge eingehalten werden m\u00fcssen (pacta sunt servanda). Doch wo es einen Grundsatz gibt, gibt es auch Ausnahmen.<\/p>\n<p>Wir stellen Ihnen nachfolgend einige vor.<\/p>\n<ol>\n<li>Ein Aufhebungsvertrag ist nichtig (\u00a7 125 BGB), wenn die gesetzlich geforderte Form nicht eingehalten wurde. \u00a7 623 BGB sieht eine <strong>Schriftform<\/strong> f\u00fcr K\u00fcndigungen und den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vor. Dies setzt eine Unterschrift der Parteien im Original voraus. Im besten Falle finden sich die Originalunterschriften von Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf ein und derselben Vertragsurkunde. Alternativ k\u00f6nnen jedoch auch 2 identische Vertr\u00e4ge von jeweils einer Vertragspartei unterzeichnet und der Gegenseite \u00fcbergeben werden.<\/li>\n<\/ol>\n<ol start=\"2\">\n<li>Eine weitere M\u00f6glichkeit der L\u00f6sung von einem \u201eungeliebten\u201c Aufhebungsvertrag stellt die Aus\u00fcbung eines <strong>R\u00fccktrittsrechtes<\/strong> dar. Dies kann insbesondere nach \u00a7 323 I BGB in Betracht kommen, wenn eine der Parteien eine bereits f\u00e4llige Leistung nicht oder nicht vertragsgem\u00e4\u00df erbringt. Voraussetzung hierf\u00fcr ist die F\u00e4lligkeit und Durchsetzbarkeit eines Anspruchs sowie der Ablauf einer der Gegenseite gesetzten angemessenen Frist sowie die Erkl\u00e4rung des R\u00fccktritts und dessen Zugang bei der Gegenseite.<\/li>\n<\/ol>\n<ol start=\"3\">\n<li>Manchmal befindet sich eine Partei bei Abschluss eines Vertrages in einem Irrtum. Dann besteht die M\u00f6glichkeit der <strong>Anfechtung<\/strong>. Von einem Irrtum ist auszugehen, wenn eine Partei eine Willenserkl\u00e4rung in einer Gestalt abgibt, in der sie sie gar nicht abgeben wollte (z.B. durch verschreiben, versprechen oder vergreifen \u2013 vgl. beispielsweise BAG 05.04.1990 \u2013 2 AZR 337\/89). Eine Anfechtung ist in diesen F\u00e4llen unverz\u00fcglich nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund zu erkl\u00e4ren, mithin ohne schuldhaftes Z\u00f6gern. Hier ist ganz schnelles Handeln gefordert.<\/li>\n<\/ol>\n<ol start=\"4\">\n<li>Oftmals kommt eine <strong>Anfechtung wegen arglistiger T\u00e4uschung oder widerrechtlicher Drohung<\/strong> nach \u00a7 123 I BGB in Betracht. Ein Fall der widerrechtlichen Drohung liegt beispielsweise vor, wenn f\u00fcr den Fall der Ablehnung eines Aufhebungsvertrages mit einer K\u00fcndigung gedroht wird und ein verst\u00e4ndiger Arbeitgeber im konkreten Fall eine K\u00fcndigung nicht ernsthaft in Erw\u00e4gung gezogen h\u00e4tte. Ein Fall der T\u00e4uschung liegt hingegen vor, wenn beispielsweise vorgespiegelt wird, dass ein Betrieb geschlossen werde, w\u00e4hrend dieser lediglich ver\u00e4u\u00dfert wird. Die Anfechtungsfrist in diesen F\u00e4llen betr\u00e4gt ein Jahr.<\/li>\n<\/ol>\n<ol start=\"5\">\n<li>Zwischenzeitlich hat die Rechtsprechung anerkannt, dass bei <strong>Versto\u00df gegen das Gebot fairen Verhandelns<\/strong> sich eine Partei von einem Aufhebungsvertrag l\u00f6sen kann. Hier ist auf das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 07.02.2019-6 AZR 75\/18 zu verweisen. Grunds\u00e4tzlich ist jede Vertragspartei verpflichtet, auf die Rechte, Rechtsg\u00fcter und Interessen der jeweils anderen Partei R\u00fccksicht zu nehmen. Das Gebot fairen Verhandelns soll die Entscheidungsfreiheit bei Vertragsverhandlungen sch\u00fctzen. Ob dieses Gebot gewahrt wurde ist in jedem Einzelfall zu pr\u00fcfen. Liegt ein Versto\u00df vor, f\u00fchrte dieser zur Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages sowie einen Schadensersatzanspruch. Gerade in \u00dcberrumpelungssituationen kann ein Versto\u00df gegen das Gebot fairen Verhandelns vorliegen.<\/li>\n<\/ol>\n<ol start=\"6\">\n<li>Selten, aber m\u00f6glich, ist die Vereinbarung eines <strong>Widerrufsrechtes<\/strong> im Aufhebungsvertrag selbst. Je nach Vereinbarung kann dann ein Widerruf ausge\u00fcbt werden mit der Folge, dass der Aufhebungsvertrag nicht zur Geltung gelangt.<\/li>\n<\/ol>\n<ol start=\"7\">\n<li>Oft \u00fcbersehen kann sich ein Unwirksamkeitsgrund f\u00fcr einen Aufhebungsvertrag auch bei <strong>Versto\u00df gegen die Anzeige von Massenentlassungen<\/strong> gem\u00e4\u00df \u00a7 17 KSchG ergeben. Liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Massenentlassung entsprechend \u00a7 17 KSchG vor, ist der Arbeitgeber zur vorherigen Erstattung einer Anzeige bei der zust\u00e4ndigen Agentur f\u00fcr Arbeit verpflichtet. Wird eine solche Anzeige unterlassen oder ist diese formunwirksam, wirkt sich das auch auf die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages aus.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Deshalb ist zusammenfassend Arbeitnehmer*innen zu empfehlen, vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages qualifizierten Rechtsrat einzuholen.<\/p>\n<p>Sollte es bereits zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages gekommen sein, sollte ebenfalls ein Rechtsrat eingeholt werden, ob die M\u00f6glichkeit besteht, sich nachtr\u00e4glich vom Aufhebungsvertrag zu l\u00f6sen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Manchmal werden Vertr\u00e4ge geschlossen, die sp\u00e4ter bereut werden. Gerade im Arbeitsrecht trifft dies h\u00e4ufig auf Aufhebungsvertr\u00e4ge zu. Grunds\u00e4tzlich gilt, dass Vertr\u00e4ge eingehalten werden m\u00fcssen (pacta sunt servanda). Doch wo es einen Grundsatz gibt, gibt es auch Ausnahmen. 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