{"id":1187,"date":"2020-09-15T09:44:05","date_gmt":"2020-09-15T07:44:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/?p=1187"},"modified":"2020-09-15T09:44:54","modified_gmt":"2020-09-15T07:44:54","slug":"ein-nutzloser-vergleich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/index.php\/ein-nutzloser-vergleich\/","title":{"rendered":"Ein nutzloser Vergleich?"},"content":{"rendered":"<p>In arbeitsgerichtlichen Verfahren \u00fcber eine K\u00fcndigung kommt es oft zu einer vergleichsweisen Regelung vor Gericht. Das hierbei auf den Inhalt und Wortlaut besonders zu achten ist, zeigt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes.<\/p>\n<p><strong>Der Fall <\/strong><\/p>\n<p>Eine Arbeitnehmerin wird mit Schreiben vom 07.09.2015 au\u00dferordentlich gek\u00fcndigt zum 30.09.2015, hilfsweise ordentlich zum n\u00e4chst zul\u00e4ssigen Zeitpunkt. Sie erhebt hiergegen K\u00fcndigungsschutzklage. Noch w\u00e4hrend des laufenden K\u00fcndigungsschutzverfahrens nimmt die Arbeitnehmerin mit Wirkung ab 01.11.2015 einen neuen Job an, in dem Sie mehr verdient als zuvor. Im Gerichtsverfahren verst\u00e4ndigt sich die Arbeitnehmerin am 15.03.2016 auf den folgenden Vergleich (auszugsweise):<\/p>\n<ol>\n<li><em>Das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien endete aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger K\u00fcndigung mit Ablauf des 31.01.2016.<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><em>2. Die Beklagte rechnet das Arbeitsverh\u00e4ltnis bis zu dessen Beendigung auf Basis eines Bruttomonatsgehalts iHv. 1.343,75 Euro ordnungsgem\u00e4\u00df ab und zahlt den entsprechenden Nettobetrag, vorbehaltlich auf Dritte \u00fcbergegangener Anspr\u00fcche, an die Kl\u00e4gerin aus.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">&#8230;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><em>8. Dar\u00fcber hinaus hat keine Partei mehr gegen die andere Anspr\u00fcche aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis und seiner Beendigung, unabh\u00e4ngig davon, ob solche derzeit bekannt oder unbekannt sind und auf welchem Rechtsgrund sie beruhen m\u00f6gen.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Die Arbeitnehmerin meinte nun, dass ihr aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis Zahlungen des \u201evereinbarten\u201c Bruttomonatsgehaltes zust\u00fcnden. Der Arbeitgeber zahlte jedoch nicht. Eine Vollstreckung war unzul\u00e4ssig und deshalb nicht m\u00f6glich. Deshalb erhob die Arbeitnehmerin Klage und verlangte vom Arbeitgeber Zahlung f\u00fcr die Monate Oktober 2015 bis Januar 2016 abz\u00fcglich erhaltenen Arbeitslosengeldes.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht gab der Klage hingegen statt. Der Arbeitgeber legte Revision zum Bundesarbeitsgericht ein und trug vor, dass keinerlei Zahlungsverpflichtung best\u00fcnde, da lediglich eine Abrechnung geschuldet sei und keine Zahlung.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht (<a href=\"http:\/\/juris.bundesarbeitsgericht.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bag&amp;Art=en&amp;nr=24444\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Urteil vom 27.05.2020 \u2013 5 AZR 101\/19<\/a>).<\/p>\n<p>Der Vergleich ist auszulegen. Hiernach verpflichtet sich der Arbeitgeber lediglich zu einer Abrechnung. Dies begr\u00fcndet jedoch keine Zahlungspflicht, wenn die Anspr\u00fcche, auf die sich die Abrechnungspflicht beziehen soll, nicht benannt sind.<\/p>\n<p>Dass sich der Vergleich bei diesem Verst\u00e4ndnis f\u00fcr die Arbeitnehmerin wirtschaftlich als nahezu wertlos erweist, hat das Bundesarbeitsgericht gesehen. Jedoch f\u00fchrt dies zu keinem anderen Verst\u00e4ndnis des Prozessvergleichs, weil weder festgestellt ist noch die Arbeitnehmerin schl\u00fcssig behauptet hat, dass der Arbeitgeber bereits im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vergleichs positive Kenntnis von einer vor dem 1. Februar 2016 bestehenden anderweitigen Besch\u00e4ftigung der Arbeitnehmerin gehabt h\u00e4tte.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Ein Vergleichsabschluss sollte immer gut \u00fcberlegt sein und s\u00e4mtliche relevante Punkte ber\u00fccksichtigen. Insoweit empfehlen wir, rechtzeitig die fachkompetente Unterst\u00fctzung von Fachanw\u00e4lten f\u00fcr Arbeitsrecht einzuholen. Uns erreichen Sie beispielsweise <a href=\"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/index.php\/kontakt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">hier.<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In arbeitsgerichtlichen Verfahren \u00fcber eine K\u00fcndigung kommt es oft zu einer vergleichsweisen Regelung vor Gericht. Das hierbei auf den Inhalt und Wortlaut besonders zu achten ist, zeigt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes. 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