{"id":1196,"date":"2021-01-06T20:38:07","date_gmt":"2021-01-06T19:38:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/?p=1196"},"modified":"2021-01-08T09:53:24","modified_gmt":"2021-01-08T08:53:24","slug":"pflicht-zur-maske-am-arbeitsplatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/index.php\/pflicht-zur-maske-am-arbeitsplatz\/","title":{"rendered":"Pflicht zur Maske am Arbeitsplatz"},"content":{"rendered":"<p>In Zeiten der Pandemie kommt Gesundheitsschutz ein hoher Stellenwert zu. Arbeitgeber*innen trifft f\u00fcr Arbeitnehmer*innen eine F\u00fcrsorgepflicht. Geht diese soweit, dass Arbeitgeber*innen anweisen d\u00fcrfen, dass in den R\u00e4umlichkeiten des Arbeitgebers eine Mund-Nase-Maske zu tragen sind und zwar von Besucher*innen wie auch Arbeitnehmer*innen? Was ist, wenn Arbeitnehmer*innen ein \u00e4rztliches Attest vorlegen mit einer &#8222;Maskenbefreiung&#8220;?<\/p>\n<p>Hier\u00fcber wird manches Mal gestritten. So wandte sich ein Arbeitnehmer auch vor dem Arbeitsgericht Siegburg gegen die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung im Geb\u00e4ude des Arbeitgebers zu tragen.<\/p>\n<p><strong>Der Fall<\/strong><\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer ist als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus einer Kommune besch\u00e4ftigt. Die Kommune ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 mit Wirkung zum 11.05.2020 in den R\u00e4umlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung f\u00fcr Besucher und Besch\u00e4ftigte an. Der Arbeitnehmer legte ein Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gr\u00fcnden von der Maskenpflicht befreite. Daraufhin wies der Arbeitgeber ihn an, ein Gesichtsvisier beim Betreten des Rathauses und bei G\u00e4ngen \u00fcber die Flure und in Gemeinschaftsr\u00e4umen zu tragen. Der Arbeitnehmer legte ein neues Attest vor, das ihn &#8211; wiederum ohne Angabe von Gr\u00fcnden &#8211; von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite. Ohne Gesichtsbedeckung wollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedoch nicht im Rathaus besch\u00e4ftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung begehrte der Arbeitnehmer deshalb seine Besch\u00e4ftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung des <a href=\"https:\/\/www.lag-koeln.nrw.de\/behoerde\/presse\/Pressemitteilungen\/Arbeitsgericht-Siegburg\/Pressemitteilung01-21_ArbGSU.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Arbeitsgerichts Siegburg gem. Pressemitteilung<\/a> \u00fcberwiegt der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Arbeitnehmers an einer Besch\u00e4ftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung. Die Atteste verm\u00f6gen seinen Anspruch nicht zu st\u00fctzen, da konkrete und nachvollziehbare Angaben fehlen, weshalb eine Maske nicht getragen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Es ist nun schon mehrfach gerichtlich best\u00e4tigt, dass nicht jedes \u00e4rztliches Gef\u00e4lligkeitsattest eine wirksame Befreiung von der Maskenpflicht mit sich bringt. Es m\u00fcssen sich schon konkrete Gr\u00fcnde nachvollziehbar aus dem Attest ergeben. Ist dies nicht der Fall, ist die Maske zu tragen.<\/p>\n<p><strong>ABER:<\/strong><\/p>\n<p>Das <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/ovg-berlin-11s132-138-20-attest-befreiung-maskenpflicht-anforderungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">OVG Berlin-Brandenburg (11 S 132\/20)<\/a> hat in Bezug auf eine Pr\u00fcfung der Regelung der dritten SARS-CoV-2-Eind\u00e4mmungsverordnung des Landes Brandenburg in Eilverfahren betreffend das Attest f\u00fcr eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entschieden, dass das zum Nachweis vorzulegende \u00e4rztliche Zeugnis <strong>nicht (!)<\/strong> die konkret zu benennende gesundheitliche Beeintr\u00e4chtigung (Diagnose) sowie konkrete Angaben beinhalten muss, warum sich hieraus eine Befreiung von der Tragepflicht ergibt.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes ist offen, ob der hiermit verbundene datenschutzrechtliche Eingriff im Infektionsschutzgesetz eine hinreichende Rechtsgrundlage findet. Im Rahmen einer Folgenabw\u00e4gung ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die &#8222;erforderlichen konkreten Angaben&#8220;\u00a0 zur Folge h\u00e4tten, dass betroffene Personen ihre Diagnose und sich daraus ergebene Folgen an einer Vielzahl von nicht-\u00f6ffentlichen Stellen (Gesch\u00e4fte, \u00f6ffentliche Verkehrsmittel, Arbeits- und Betriebsst\u00e4tten, B\u00fcro- und Verwaltungsgeb\u00e4ude, Versammlungen unter freiem Himmel, religi\u00f6se Veranstaltungen) vor Ort offenbaren m\u00fcssten. Hierbei handele es sich aber um personenbezogene Gesundheitsdaten, die besonders sensibel seien und daher einem besonders hohen Datenschutz unterfielen.\u00a0 Die konkrete Verordnung selbst bestimme nicht, dass die Personen, gegen\u00fcber denen der Nachweis zu erbringen sei, Stillschweigen \u00fcber die Gesundheitsdaten zu bewahren habe. Auch sei die Preisgabe der erhobenen Gesundheitsdaten nicht bu\u00dfgeldbewehrt.<\/p>\n<p>Man sieht, die Rechtsprechung ist im Fluss.<\/p>\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Zeiten der Pandemie kommt Gesundheitsschutz ein hoher Stellenwert zu. Arbeitgeber*innen trifft f\u00fcr Arbeitnehmer*innen eine F\u00fcrsorgepflicht. 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