{"id":1202,"date":"2021-02-05T13:32:40","date_gmt":"2021-02-05T12:32:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/?p=1202"},"modified":"2021-02-05T13:45:43","modified_gmt":"2021-02-05T12:45:43","slug":"ohne-impfung-kein-geld","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/index.php\/ohne-impfung-kein-geld\/","title":{"rendered":"Ohne m\u00f6gliche Impfung keine Entgeltfortzahlung!?"},"content":{"rendered":"<p>In dieser Pandemiezeit wird diskutiert, ob geimpfte Menschen &#8222;Vorteile&#8220; bekommen sollen, was eher hei\u00dft, dass diese ihre Grundrechte wieder ohne Einschr\u00e4nkung aus\u00fcben d\u00fcrfen. Unabh\u00e4ngig davon ist zu beachten, dass eine Nichtimpfung zu Nachteilen f\u00fchren kann &#8211; z.B. zu einer Erkrankung und Eintritt einer Arbeitsunf\u00e4higkeit, welche bei Impfung vermeidbar gewesen w\u00e4re. Ist in einem solchen Fall &#8211; dass eine m\u00f6gliche Impfung nicht erfolgte und nachfolgend eine (bei Impfung vermeidbare) Arbeitsunf\u00e4higkeit eintritt &#8211; die Arbeitgeberpartei zur Entgeltfortzahlung f\u00fcr bis zu 6 Wochen verpflichtet?<\/p>\n<p>Vom Grundsatz her besteht nach \u00a7 3 Entgeltfortzahlungsgesetz ein Zahlungsanspruch der erkranken Arbeitnehmer*in. Voraussetzung ist jedoch, dass die Arbeitsunf\u00e4higkeit ohne Verschulden der betroffenen Person eingetreten ist. Ist die Nichtvornahme einer m\u00f6glichen Impfung ein solches Verschulden, dass den Zahlungsanspruch entfallen l\u00e4sst?<\/p>\n<p>Hier kann ein Argument aus dem Infektionsschutzgesetz herangezogen werden. \u00a7 56 I Satz 3 InfSG lautet:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><em>&#8222;<strong>Eine Entsch\u00e4digung &#8230; erh\u00e4lt nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung<\/strong> oder anderen Ma\u00dfnahme der spezifischen Prophylaxe, <strong>die<\/strong> gesetzlich vorgeschrieben ist oder <strong>im Bereich des gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen \u00f6ffentlich empfohlen wurde<\/strong>, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet <strong>ein Verbot in der Aus\u00fcbung seiner bisherigen T\u00e4tigkeit oder eine Absonderung h\u00e4tte vermeiden k\u00f6nnen<\/strong>.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Wird dieser gesetzgeberische Gedanke einer Versagung einer Entsch\u00e4digung bei Verzicht auf eine empfohlene und m\u00f6gliche Impfung auf das Entgeltfortzahlungsrecht \u00fcbertragen, ist von einem Verschulden auszugehen, da durch die m\u00f6gliche Impfung der Eintritt der Arbeitsunf\u00e4higkeit verhindert h\u00e4tte werden k\u00f6nnen. Somit besteht in solchen F\u00e4llen keine Entgeltfortzahlungspflicht.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Eine Person mit einer Erkrankung, welche durch empfohlene und m\u00f6glich Impfung vermeidbar gewesen w\u00e4re, steht dann wom\u00f6glich f\u00fcr bis zu 6 Wochen ohne Zahlungsanspruch da. Der Verzicht auf eine Impfung ist mithin auch in dieser Hinsicht mit Risiken behaftet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In dieser Pandemiezeit wird diskutiert, ob geimpfte Menschen &#8222;Vorteile&#8220; bekommen sollen, was eher hei\u00dft, dass diese ihre Grundrechte wieder ohne Einschr\u00e4nkung aus\u00fcben d\u00fcrfen. 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