{"id":1235,"date":"2022-01-07T16:10:59","date_gmt":"2022-01-07T15:10:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/?p=1235"},"modified":"2026-03-13T13:40:13","modified_gmt":"2026-03-13T12:40:13","slug":"impfpflicht-und-auswirkungen-auf-arbeitsverhaeltnis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/index.php\/impfpflicht-und-auswirkungen-auf-arbeitsverhaeltnis\/","title":{"rendered":"Einrichtungsbezogene \u201eNachweispflicht\u201c ab 15.03.2022 \u2013 Auswirkungen auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis"},"content":{"rendered":"<p>Zun\u00e4chst ist einleitend darauf hinzuweisen, dass gesetzliche Grundlage f\u00fcr die \u201eeinrichtungsbezogene Nachweispflicht\u201c der <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/ifsg\/__20a.html\">\u00a7 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG)<\/a> ist. Allgemein ausgedr\u00fcckt sind hiervon alle Besch\u00e4ftigten im Gesundheitswesen betroffen, auch Verwaltungsangestellte, K\u00fcchenkr\u00e4fte etc..<\/p>\n<p>Anzuerkennen ist, dass mit dieser gesetzlichen Regelung entgegen anderen \u00c4u\u00dferungen keine Impfpflicht begr\u00fcndet wird, da jede Person in ihrer Entscheidung f\u00fcr oder gegen eine Coronaschutzimpfung frei ist. Vielmehr bezweckt diese Regelung den Schutz besonders gef\u00e4hrdeter Menschen und f\u00fchrt in der Abw\u00e4gung der zu beachtenden Grundrechte zu der Entscheidung, dass zum Schutz der Gesundheit ggf. Einschr\u00e4nkungen in der Berufsaus\u00fcbungsfreiheit hinzunehmen sind.<\/p>\n<p><strong>Unterscheidung zwischen Arbeitnehmer*innengruppen nach Stichtag<\/strong><\/p>\n<p>Es wird im Gesetz zwischen 2 Gruppen unterschieden:<\/p>\n<ul>\n<li>den bisher (vor dem 16.03.2022) schon besch\u00e4ftigten (\u201eAlt-\u201c)Arbeitnehmer*innen und<\/li>\n<li>den ab dem 16.03.2022 besch\u00e4ftigten (eingestellten) (\u201eNeu-\u201c)Arbeitnehmer*innen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Nach <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/ifsg\/__20a.html\">\u00a7 20a III Satz 4 IfSG<\/a> gilt ein Besch\u00e4ftigungs- und T\u00e4tigkeitsverbot (mit wenigen Ausnahmen) nur in Bezug auf Personen, die ab dem 16. M\u00e4rz 2022 besch\u00e4ftigt werden sollen. Ein Versto\u00df hiergegen ist bu\u00dfgeldbewehrt <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/ifsg\/__73.html\">(\u00a7 73 IfSG<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Schon besch\u00e4ftigte Arbeitnehmer*innen &nbsp;&#8211; (\u201eAlt-\u201c)Arbeitnehmer*innen<\/strong><\/p>\n<p>Von den (\u201eAlt-\u201c)Arbeitnehmer*innen verlangt das Gesetz nicht, dass diese sich impfen lassen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Aber sie m\u00fcssen nach <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/ifsg\/__20a.html\">\u00a7 20a IfSG<\/a> bis zum Ablauf des 15.03.2022 (also nicht zwingend vorher) ein <strong>Nachweis \u00fcber eine abgeschlossene Impfung, einen Genesungsnachweis oder ein \u00e4rztliches Attest<\/strong> (welches eine auf ihre Plausibilit\u00e4t nachpr\u00fcfbare inhaltliche Aussage \u00fcber die Kontraindikation enth\u00e4lt, aber keine Aussagen zu Befunden oder Diagnosen enthalten muss (vgl. <a href=\"https:\/\/www.justiz.sachsen.de\/ovgentschweb\/documents\/20B411.B01.pdf\">OVG Sachsen, Beschluss vom 5. Mai 2021&nbsp;&#8211; 3 B 411\/20<\/a> betreffend Kontraindikation gegen Masernimpfung)) dem oder der Arbeitgeber*in vorlegen.<\/p>\n<p>Ein Versto\u00df hiergegen f\u00fchrt nicht zu einem <strong>Bu\u00dfgeld<\/strong> (nach <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/ifsg\/__73.html\">\u00a7 73 IfSG<\/a>).<\/p>\n<p>Wird der vorbenannte Nachweis nicht (fristgerecht) vorgelegt, ist das Gesundheitsamt von den Arbeitgeber*innen zu informieren unter Nennung der betreffenden Personen.<\/p>\n<p>Das <strong>Gesundheitsamt<\/strong> wird in aller Regel betroffene (\u201eAlt-\u201c)Arbeitnehmer*innen auffordern, die Nachweisvorlage &nbsp;\u201einnerhalb einer angemessenen Frist\u201c nachzuholen. Kommt die betreffende Person dieser Aufforderung nicht nach, kann das Gesundheitsamt ihr untersagen, an den Arbeitsplatz zur\u00fcckzukehren bzw. die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen k\u00fcnftig zu betreten oder betroffene Arbeitnehmer*innen auffordern, sich (amts-)\u00e4rztlich untersuchen zu lassen zur Pr\u00fcfung einer mgl. Kontraindikation zur Impfung. Die Verf\u00fcgungen des Gesundheitsamtes sind mittels Widerspruch bzw. Anfechtungsklage \u00fcberpr\u00fcfbar, allerdings wurde die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe ausgeschlossen gem. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/ifsg\/__20a.html\">\u00a7 20a V Satz 4 IfSG<\/a> (so dass ggf. ein gerichtliches Eilverfahren erforderlich ist). Durch das Wort \u201ekann\u201c im Gesetzestext ist eine <strong>Ermessensentscheidung des Gesundheitsamtes<\/strong> m\u00f6glich und erforderlich. Vor dem Hintergrund des angestrebten Zwecks \u201eSchutz vulnerabler Personengruppen vor einer COVID-19-Erkrankung\u201c wird sich das Ermessen regelm\u00e4\u00dfig \u201eauf Null\u201c reduzieren, so dass ein Betretungs-\/Besch\u00e4ftigungsverbot erfolgen wird.<\/p>\n<p>Erst wenn nach dem Bescheid vom Gesundheitsamt entgegen dessen Anordnung eines Betretungsverbots\/ Besch\u00e4ftigungsverbots zuwider gehandelt wird, kann ein <strong>Bu\u00dfgeld<\/strong> in Betracht kommen (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/ifsg\/__73.html\">\u00a7 73 IfSG<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Betretungs-\/Besch\u00e4ftigungsverbot<\/strong><\/p>\n<p>Kommt es durch ein Betretungs-\/Besch\u00e4ftigungsverbot so zur <strong>\u201eFreistellung\u201c<\/strong> der Arbeitnehmer*innen von der Arbeitsverpflichtung\/-leistung, haben diese gegen\u00fcber Arbeitgeber*innen auch <strong>keinen Anspruch auf Lohnzahlung<\/strong>.<\/p>\n<p><strong>Ausnahmen<\/strong> greifen nur, wenn Arbeitgeber*innen \u00fcber weitere Arbeitspl\u00e4tze verf\u00fcgen, f\u00fcr die kein Impf- oder Genesenennachweis erforderlich ist. Solche Arbeitspl\u00e4tze k\u00f6nnen in einem anderen Betrieb bestehen oder die Arbeitsleistung wird im Home-Office erbracht.<\/p>\n<p><strong>Entgeltersatzleistung und Arbeitslosengeld<\/strong><\/p>\n<p>Entfallen die Lohnzahlungen aufgrund des betreten-\/Besch\u00e4ftigungsverbotes gibt es <strong>keinen Anspruch auf Entsch\u00e4digung f\u00fcr Verdienstausfall<\/strong> nach <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/ifsg\/__56.html\">\u00a7 56 IfSG<\/a>.<\/p>\n<p>Im Einzelfall zu pr\u00fcfen ist, ob aufgrund der eingetretenen Besch\u00e4ftigungslosigkeit im Sinne des SGB III ein <strong>Anspruch auf Arbeitslosengeld I<\/strong> nach \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/sgb_3\/__136.html\">136 SGB III<\/a> besteht und ob gegebenenfalls dieser Leistungsbezug f\u00fcr die Dauer von bis zu 12 Wochen gesperrt ist nach <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/sgb_3\/__159.html\">\u00a7 159 I S. 1 Nr. 1, III S. 1 SGB III<\/a>. Unserer Auffassung nach besteht durch die Besch\u00e4ftigungslosigkeit im Sinne des <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/sgb_3\/__138.html\">\u00a7 138 I Nr. 1 SGB III<\/a> auf Basis des Betretungs-\/Besch\u00e4ftigungsverbotes ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, unabh\u00e4ngig davon, ob das \u201eArbeitsverh\u00e4ltnis auf dem Papier\u201c fortbesteht. Ein \u201eversicherungswidriges Verhalten\u201c nach <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/sgb_3\/__159.html\">\u00a7 159 SGB III<\/a> wird sich kaum \u00fcberzeugend begr\u00fcnden lassen, so dass unserer Meinung mehr auch daf\u00fcr spricht, dass eine <strong>Sperrzeit unzul\u00e4ssig<\/strong> ist. Zu bedenken ist jedoch, dass durch eine etwaige Gew\u00e4hrung von Arbeitslosengeld f\u00fcr die Zeit des lohnzahlungsfreien Betretungs-\/Besch\u00e4ftigungsverbotes die Anspruchsdauer nach \u00a7\u00a7 147, 148 SGB III sich durch \u201eErf\u00fcllung\u201c mindert und diese Leistungszeit gegebenenfalls in sp\u00e4terer Zeit nicht zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p><strong>K\u00fcndigungen<\/strong><\/p>\n<p>Aufgrund des Betretungs-\/Besch\u00e4ftigungsverbot besteht nat\u00fcrlich auch die M\u00f6glichkeit, dass Arbeitgeber*innen betroffene Arbeitnehmer*innen das Arbeitsverh\u00e4ltnis k\u00fcndigen.<\/p>\n<p>Eine <strong>au\u00dferordentliche fristlose K\u00fcndigung<\/strong> gem. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__626.html\">\u00a7 626 BGB<\/a> l\u00e4sst sich hiermit jedoch kaum begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>In Betracht kann eine <strong>personenbedingte K\u00fcndigung<\/strong> kommen (vergleichbar mit K\u00fcndigungen wegen Verlustes der Fahrerlaubnis oder Berufsaus\u00fcbungserlaubnis, fehlende fachliche oder pers\u00f6nliche Eignung, Arbeitsverhinderung wegen Haft etc.) unter Wahrung der individuell geltenden <strong>K\u00fcndigungsfristen<\/strong>.<\/p>\n<p>Gegen eine Wirksamkeit einer K\u00fcndigung k\u00f6nnte sprechen, dass die Nachweispflicht (derzeit) nur befristet bis zum 31.12.2022 besteht, manch K\u00fcndigungsfrist dar\u00fcber hinaus gehen k\u00f6nnte und aufgrund der \u201ewegfallenden\u201c Lohnzahlungspflicht keine finanzielle Belastung der Arbeitgeber*innen anzunehmen ist.<\/p>\n<p>Falls Sie eine K\u00fcndigung erhalten, sollten Sie bedenken, dass es eine Vielzahl von Gr\u00fcnden geben kann, weshalb diese unwirksam sein k\u00f6nnte \u2013 unabh\u00e4ngig vom K\u00fcndigungsgrund (z.B. fehlende Schriftform, mangelhafte Betriebsratsbeteiligung, fehlende Zustimmung des Integrationsamtes bei schwerbehinderten Arbeitnehmer*innen). Dies kann jedoch nur relevant werden, wenn Sie innerhalb von drei Wochen nach K\u00fcndigungszugang eine <strong>K\u00fcndigungsschutzklage<\/strong> hiergegen erheben.<\/p>\n<p><strong>Kontakt<\/strong><\/p>\n<p>Deshalb sollten Sie rasch handeln. Gern k\u00f6nnen Sie auch mit unserer Kanzlei <a href=\"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/index.php\/kontakt\/\">Kontakt<\/a> aufnehmen, z.B. per <a href=\"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/index.php\/oma-online-mandanten-aufnahme\/\">OMA<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zun\u00e4chst ist einleitend darauf hinzuweisen, dass gesetzliche Grundlage f\u00fcr die \u201eeinrichtungsbezogene Nachweispflicht\u201c der \u00a7 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist. Allgemein ausgedr\u00fcckt sind hiervon alle Besch\u00e4ftigten im Gesundheitswesen betroffen, auch Verwaltungsangestellte, K\u00fcchenkr\u00e4fte etc.. 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