{"id":1270,"date":"2023-01-03T11:04:19","date_gmt":"2023-01-03T10:04:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/?p=1270"},"modified":"2026-03-13T13:40:13","modified_gmt":"2026-03-13T12:40:13","slug":"arbeitsunfaehigkeit-im-arbeitsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/index.php\/arbeitsunfaehigkeit-im-arbeitsrecht\/","title":{"rendered":"Die \u201eOnline-Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung\u201c im Arbeitsrecht"},"content":{"rendered":"<p>Nach \u201ealtem\u201c Recht galt gem. \u00a7 5 EFZG, dass Arbeitnehmer*innen die Arbeitsunf\u00e4higkeit und deren voraussichtliche Dauer unverz\u00fcglich anzuzeigen hatten (Anzeigepflicht). Sollte die Arbeitsunf\u00e4higkeit l\u00e4nger als drei Kalendertage dauern, musste eine \u00e4rztliche Bescheinigung (auf Papier) \u00fcber die Arbeitsunf\u00e4higkeit und deren voraussichtliche Dauer sp\u00e4testens am darauffolgenden Arbeitstag vorgelegt werden (Nachweispflicht). Dauert die Arbeitsunf\u00e4higkeit l\u00e4nger als in der Bescheinigung angegeben, muss eine neue \u00e4rztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, musste die \u00e4rztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes enthalten, dass der Krankenkasse eine Bescheinigung \u00fcber die Arbeitsunf\u00e4higkeit \u00fcbersandt wurde.<\/p>\n<p>Verletzte ein*e Arbeitnehmer*in die Anzeigepflicht, blieb dies ohne Auswirkung auf die Entgeltfortzahlung, da die Erf\u00fcllung der Anzeigepflicht keine Voraussetzung war f\u00fcr den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach \u00a7 3 EFZG (aber ggf. stellte es ein Versto\u00df gegen Pflichten dar, welche eine Abmahnung oder gar K\u00fcndigung rechtfertigen k\u00f6nnen). Eine Verletzung der Nachweispflicht ber\u00fchrte nicht die Entstehung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs, es besteht maximal ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht f\u00fcr Arbeitgeber*innen.<\/p>\n<p><strong><u>Nach neuem Recht<\/u><\/strong> besteht die Anzeigepflicht f\u00fcr Arbeitnehmer*innen weiterhin. Arbeitnehmer*innen m\u00fcssen somit weiterhin Arbeitgeber*innen unverz\u00fcglich dar\u00fcber informieren, dass sie arbeitsunf\u00e4hig erkrankt sind und ggf. einen Arzt oder eine \u00c4rztin aufsuchen.<\/p>\n<p>\u00c4rzt*innen sind nach \u00a7 259 SGB V (der bereits in dieser Fassung seit dem 01.01.2021 gilt, was unter Auswirkungen auf den Krankengeldanspruch haben kann \u2013 vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Gericht=SG%20Dresden&amp;Datum=19.01.2022&amp;Aktenzeichen=S%2045%20KR%20575%2F21\">SG Dresden vom 19.01.2022 &#8211; S 45 KR 575\/21<\/a>; <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/sgs\/lsg_nrw\/j2022\/L_10_KR_245_22_Urteil_20221116.html\">LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2022 &#8211; L 10 KR 245\/22<\/a>) verpflichtet, die \u00e4rztlich festgestellten Arbeitsunf\u00e4higkeitsdaten aufzuzeichnen und an die Krankenkasse zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 109 SGB IV hat die Krankenkasse nach Eingang der Arbeitsunf\u00e4higkeitsdaten eine Meldung zum Abruf f\u00fcr Arbeitgeber*innen zu erstellen, die insbesondere die folgenden Daten enth\u00e4lt:<\/p>\n<ol>\n<li>&nbsp; &nbsp; den Namen des Besch\u00e4ftigten,<\/li>\n<li>&nbsp; &nbsp; den Beginn und das Ende der Arbeitsunf\u00e4higkeit,<\/li>\n<li>&nbsp; &nbsp; das Datum der \u00e4rztlichen Feststellung der Arbeitsunf\u00e4higkeit,<\/li>\n<li>&nbsp; &nbsp; die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und<\/li>\n<li>&nbsp; &nbsp; die Angabe, ob Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass die Arbeitsunf\u00e4higkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Diese Daten werden nicht automatisch an Arbeitgeber*innen \u00fcbermittelt. Vielmehr entscheiden Arbeitgeber*innen, wann und wie oft bei der Krankenkasse die n\u00f6tigen Informationen abgerufen werden. Ein Abruf wird in aller Regel erst nach entsprechender Anzeige der Arbeitsunf\u00e4higkeit durch Arbeitnehmer*innen erfolgen.<\/p>\n<p><strong>Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Arbeitnehmer*innen als Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse ist insoweit zu empfehlen, sich bei Arbeitsunf\u00e4higkeit \u00e4rztlich untersuchen zu lassen und das Bestehen einer Arbeitsunf\u00e4higkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen zu lassen und dies Arbeitgeber*innen unverz\u00fcglich anzuzeigen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist dringend zu empfehlen, sich vom behandelnden Arzt eine schriftliche Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung mit den f\u00fcr den Arbeitgeber bestimmten Daten aush\u00e4ndigen lassen. Diese Papierbescheinigung ist nicht dem Arbeitgeber auszuh\u00e4ndigen, sondern dient als Beweismittel.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach \u201ealtem\u201c Recht galt gem. \u00a7 5 EFZG, dass Arbeitnehmer*innen die Arbeitsunf\u00e4higkeit und deren voraussichtliche Dauer unverz\u00fcglich anzuzeigen hatten (Anzeigepflicht). 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