{"id":1320,"date":"2024-01-19T15:00:14","date_gmt":"2024-01-19T14:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/?p=1320"},"modified":"2026-03-13T13:40:13","modified_gmt":"2026-03-13T12:40:13","slug":"schoenheitsreparatur-schadensersatz-und-vertragsgemaesser-gebrauch-einer-mietwohnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/index.php\/schoenheitsreparatur-schadensersatz-und-vertragsgemaesser-gebrauch-einer-mietwohnung\/","title":{"rendered":"Sch\u00f6nheitsreparatur, Schadensersatz und vertragsgem\u00e4\u00dfer Gebrauch einer Mietwohnung"},"content":{"rendered":"<p>Nach einem Mietvertrag darf eine Mietpartei die Mietsache (vertragsgem\u00e4\u00df) nutzen und zahlt hierf\u00fcr eine Miete. Doch endet der Mietvertrag, ist oft Streit programmiert. Weist die Wohnung nur \u00fcbliche Abnutzungsspuren einer vertragsgem\u00e4\u00dfen Nutzung auf oder sind gar Sch\u00f6nheitsreparaturen vom Mieter vorzunehmen oder Schadensersatz f\u00fcr Sch\u00e4den zu zahlen \u2013 hier fallen die Antworten je nach Interessenlage unterschiedlich aus.<\/p>\n<p><strong>Gesetzeslage und Rechtsprechung<\/strong><\/p>\n<p>Nach den \u00a7\u00a7 535, 538 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) hat eine Mietpartei <em>\u201eVer\u00e4nderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch herbeigef\u00fchrt werden\u201c<\/em>, nicht zu vertreten.<\/p>\n<p>Mithin m\u00fcssen Vermietungsparteien vertrags\u00fcbliche Verschlechterungen der Mietsache hinnehmen. Um die damit verbundene Kostenlast der Vermietungspartei zu reduzieren, vereinbaren diese oft die Abw\u00e4lzung der \u201eSch\u00f6nheitsreparaturen\u201c auf die Mietpartei. Dabei wird oft nicht Ma\u00df gehalten, weshalb vielz\u00e4hlige Sch\u00f6nheitsreparaturenklauseln unwirksam sind (vgl. <a href=\"https:\/\/www.test.de\/Schoenheitsreparaturen-Millionen-Mieter-muessen-nicht-zahlen-4830271-0\/\">https:\/\/www.test.de\/Schoenheitsreparaturen-Millionen-Mieter-muessen-nicht-zahlen-4830271-0\/<\/a>). Ist eine solche Abw\u00e4lzung der \u201eSch\u00f6nheitsreparaturen\u201c auf eine Mietpartei unwirksam, verbleibt es dabei, dass die Vornahme der Sch\u00f6nheitsreparaturen Sache der Vermietungspartei sind.<\/p>\n<p>Doch dies entlastet Mietparteien nicht immer. Denn das Gesetz zieht auch f\u00fcr diese Grenzen. So muss im Umkehrschlu\u00df zur Regelung des \u00a7 538 BGB eine Mietpartei f\u00fcr Ver\u00e4nderungen und Verschlechterungen der Mietsache aufkommen, wenn diese nicht auf einen vertragsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch der Mietsache beruhen. In diesen F\u00e4llen kann ein Schadensbeseitigungs- bzw. Schadensersatzanspruch der Vermietungspartei gegen die Mietpartei bestehen.<\/p>\n<p><strong>Entstehen durch \u201evertragsgem\u00e4\u00dfe\u201c Nutzung der Mietsache \u201enormale\u201c Abnutzungsspuren, obliegt es der Vermietungspartei, diese auf eigene Kosten zu beseitigen. Die Mietpartei muss die Mietsache jedoch \u201eschonend und pfleglich\u201c nutzen.<\/strong><\/p>\n<p>Oft kommt es bei Streit hier\u00fcber auf den jeweiligen Einzelfall an.<\/p>\n<p>H\u00e4ufig gestritten wird hierbei \u00fcber eine <strong>farbige Wand<\/strong>. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) gilt es als Pflichtverletzung, wenn eine Mietpartei eine in neutraler Dekoration \u00fcbernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung&nbsp; verhindert, zur\u00fcckgibt.<\/p>\n<p>Den in der Wohnung befindlichen <strong>Bodenbelag<\/strong> hat der Mieter ebenso wie den Rest der Wohnung schonend zu behandeln. Jedoch sind Druckstellen von M\u00f6beln im Teppich oder kleinere Kratzer im Laminat, Parkett-, Korkboden auf eine \u201e\u00fcbliche Nutzung\u201c zur\u00fcckzuf\u00fchren. Brandflecken im Bodenbelag sind hingegen regelm\u00e4\u00dfig nicht mehr vom vertragsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch gedeckt und m\u00fcssen von der Mietpartei auf eigene Kosten entfernt werden.<\/p>\n<p>Hat eine Mietpartei die Mietwohnung w\u00e4hrend der Mietzeit mit <strong>Einbauten<\/strong> versehen, so sind diese grunds\u00e4tzlich (mangels anderweitiger Vereinbarung) sp\u00e4testens bei Auszug zu entfernen.<\/p>\n<p><strong>D\u00fcbell\u00f6cher<\/strong> geh\u00f6ren nach vielz\u00e4hligen Gerichtsurteilen in gew\u00f6hnlichen Umfang (wo h\u00f6rt es auf?) zum vertragsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch einer Wohnung<\/p>\n<p>Der \u201enormal\u00fcbliche\u201c <strong>Verschlei\u00df<\/strong> an Einrichtungen, die dem st\u00e4ndigen Zugriff der Mietpartei ausgesetzt sind (z.B. Fensterscharniere, T\u00fcrklinken, Waschtischarmaturen) sind regelm\u00e4\u00dfig vom vertragsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch abgedeckt. Hier k\u00f6nnte jedoch eine wirksam vereinbarte Kleinreparaturenklausel im Mietvertrag dazu f\u00fchren, dass eine Mietpartei doch f\u00fcr die Reparatur oder den Austausch aufzukommen hat.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Auch bei einer unwirksamen Sch\u00f6nheitsreparaturenklausel im Mietvertrag besteht gen\u00fcgend Streitpotenzial zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der vertragsgem\u00e4\u00dfen Nutzung und etwaigen Schadensersatzanspr\u00fcchen. Wir empfehlen hierbei die Unterst\u00fctzung durch fachkundige Anw\u00e4lte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach einem Mietvertrag darf eine Mietpartei die Mietsache (vertragsgem\u00e4\u00df) nutzen und zahlt hierf\u00fcr eine Miete. Doch endet der Mietvertrag, ist oft Streit programmiert. 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