{"id":1335,"date":"2024-06-06T10:10:07","date_gmt":"2024-06-06T08:10:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/?p=1335"},"modified":"2026-03-13T13:40:13","modified_gmt":"2026-03-13T12:40:13","slug":"urlaub-und-gewaehrung-was-wenn-er-nicht-erlaubt-wird","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/index.php\/urlaub-und-gewaehrung-was-wenn-er-nicht-erlaubt-wird\/","title":{"rendered":"Urlaub und Gew\u00e4hrung &#8211; was, wenn er nicht erlaubt wird?"},"content":{"rendered":"<p>Das Wort \u201eUrlaub\u201c geht zur\u00fcck auf das <a href=\"https:\/\/www.duden.de\/sprachwissen\/sprachratgeber\/Urlaub\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">althochdeutsche &#8222;Urloup&#8220;<\/a> und hei\u00dft so viel wie &#8222;Erlaubnis&#8220;. Der K\u00f6nig musste zustimmen, wenn ein Ritter in den Kreuzzug ziehen wollte (denn in diesem Zeitraum konnte dieser keine Abgaben und Dienste leisten).<\/p>\n<p>Noch heute findet sich dieses \u201eErlauben\u201c im Gesetz, so in <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/burlg\/__7.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 7 BurlG<\/a>, soweit es darin hei\u00dft, dass der Urlaub \u2013 vom Arbeitgeber &#8211; zu gew\u00e4hren ist.<\/p>\n<p>Hierbei sind die Urlaubsw\u00fcnsche der Arbeitnehmer zu ber\u00fccksichtigen (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/burlg\/__7.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG<\/a>). Dass dies zu Konflikten f\u00fchren kann, liegt auf der Hand. So auch in dem Fall, der dem S\u00e4chsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorlag.<\/p>\n<p><strong>Der Fall<\/strong><\/p>\n<p>Im Januar 2024 begehrte nach l\u00e4ngerer Arbeitsunf\u00e4higkeit ein Arbeitnehmer f\u00fcr Mitte Juni 2024 einen mehrw\u00f6chigen Erholungsurlaub, um diese Zeit mit seiner Lebensgef\u00e4hrtin (deren Urlaub schon f\u00fcr diese Zeit bei einem anderen Arbeitgeber genehmigt war) in einem Wohnmobil zusammen zu verbringen. Dies lehnte der Arbeitgeber Anfang M\u00e4rz 2024 ab und meinte, dass der Arbeitnehmer nach langer Krankheit zun\u00e4chst noch eingearbeitet werden m\u00fcsse, in dieser Zeit die Urlaubsw\u00fcnsche andere Arbeitnehmer vorrangig seien und auf den Arbeitnehmer wegen d\u00fcnner Personaldecke nicht verzichtet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Nachdem eine Einigung nicht m\u00f6glich war, erhob der Arbeitnehmer einen Antrag auf Eilentscheidung zum Arbeitsgericht Chemnitz. Dieses entschied, dass dem Arbeitnehmer grunds\u00e4tzlich ein Urlaubsanspruch zusteht (<a href=\"https:\/\/www.justiz.nrw\/BS\/lebenslagen\/zivilrecht\/Eilverfahren\/index.php\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verf\u00fcgungsanspruch<\/a>), er gegen\u00fcber dem Arbeitgeber jedoch nicht verlangen k\u00f6nne, dass dieser Urlaubsanspruch genau in der begehrten Zeit Mitte Juni 2024 zu gew\u00e4hren sei (<a href=\"https:\/\/www.justiz.nrw\/BS\/lebenslagen\/zivilrecht\/Eilverfahren\/index.php\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verf\u00fcgungsgrund<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Das Urteil<\/strong><\/p>\n<p>Mit der Berufung gegen diese Entscheidung war das S\u00e4chsische Landesarbeitsgericht befasst (Az: 2 GLa 6\/24). Auch dieses lehnte den Antrag auf Urlaubsgew\u00e4hrung mit Entscheidung vom 22.05.2024 ab und f\u00fchrte hierbei u.a. aus.<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201eEs konnte im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob ein Verf\u00fcgungsanspruch gegeben ist. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung auf Gestattung des Fernbleibens \u2026 von der Arbeit konnte \u2026 nicht entsprochen werden.<\/em><\/p>\n<p><em>Der \u2026 Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist nur gerechtfertigt, wenn dies zur Abwehr eines \u2026 wesentlichen Nachteils notwendig ist. Die mit jeder Ablehnung eines konkreten Urlaubswunsches einhergehenden gew\u00f6hnlichen oder einfachen Nachteile reichen daher nicht aus. Die Abwehr solcher Nachteile rechtfertigt die Vorwegnahme der Hauptsache unter Verk\u00fcrzung des Verfahrens, Absenkung des Beweisma\u00dfes, Einschr\u00e4nkung der Erkenntnis- und Aufkl\u00e4rungsmittel sowie Verk\u00fcrzung der prozessualen Rechte des beklagten Anspruchsgegners nicht. Deshalb setzt der Verf\u00fcgungsgrund voraus, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger darlegt und glaubhaft macht, weshalb er darauf angewiesen ist, zu diesem ganz bestimmten von ihm begehrten Zeitraum Urlaub zu haben und worin genau der die normalen Nachteile \u00fcbersteigende wesentliche Nachteil liegt, der mit einer Ablehnung dieses konkreten Urlaubswunsches verbunden w\u00e4re. \u2026<\/em><\/p>\n<p><em>Allein der Umstand, dass der Erholungsurlaub parallel mit dem Erholungsurlaub der Lebensgef\u00e4hrtin durch Zeitablauf nicht mehr genommen werden kann, begr\u00fcndet keinen wesentlichen Nachteil. Angesichts der Erf\u00fcllungswirkung ist der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung auf Ausnahmef\u00e4lle beschr\u00e4nkt. Der Arbeitnehmer muss neben dem drohenden Zeitablauf gewichtige drohende und nicht mehr umkehrbare Nachteile darlegen und dass ihm keine andere M\u00f6glichkeit offensteht. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Arbeitnehmer auf gemeinsamen Urlaub mit Ehegatten und Kindern in der Schulferienzeit angewiesen ist\u2026. Der Kl\u00e4ger ist mit seiner Freundin bzw. Lebensgef\u00e4hrtin aber weder verheiratet noch h\u00e4tten die beiden Kinder. Auch hat die Freundin des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers nicht eigenm\u00e4chtig beispielsweise eine Honeymoon-Suite auf den Malediven gebucht, um den Verf\u00fcgungskl\u00e4ger hiermit zu \u00fcberraschen und liefe nun Gefahr, viel Geld f\u00fcr eine Urlaubsreise nicht zur\u00fcckerstattet zu bekommen, obwohl sie diese nicht gemeinsam mit dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger antreten kann.<\/em><\/p>\n<p><em>\u2026<\/em><\/p>\n<p><em>Zusammenfassend hat die Kammer sehr wohl Verst\u00e4ndnis f\u00fcr den Wunsch des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers, die streitgegenst\u00e4ndlichen Wochen gemeinsam mit seiner Freundin zu verbringen. Wenn sich die Berufungsbeklagte dann allerdings auf dringende betriebliche Belange beruft, die dem Urlaubswunsch des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers f\u00fcr diese drei Wochen entgegenstehen, so mag die Nichtber\u00fccksichtigung des Urlaubswunsches des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers f\u00fcr diesen gleicherma\u00dfen unsch\u00f6n wie unerfreulich sein, stellt jedoch keinen wesentlichen Nachteil dar.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Damit schlie\u00dft sich das S\u00e4chsische Landesarbeitsgericht der Ansicht des <a href=\"https:\/\/landesrecht.thueringen.de\/bsth\/document\/NJRE001275336\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Th\u00fcringer Landesarbeitsgerichtes vom 28.04.2016 \u2013 6 SaGa 5\/26 \u2013<\/a> an.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund, dass ein eigenm\u00e4chtig (unerlaubter) Urlaubsantritt f\u00fcr Arbeitnehmer unsch\u00f6ne Konsequenzen haben kann bis hin zur K\u00fcndigung, ist immer zu empfehlen, rechtzeitig Urlaubsw\u00fcnsche dem Arbeitgeber mitzuteilen und auf deren rechtzeitige Gew\u00e4hrung zu \u201edr\u00e4ngen\u201c. Ein gerichtliches Eilverfahren hilft nicht immer.<\/p>\n<p>Gern stehen wir bei der rechtlichen Beurteilung und Durchsetzung ihrer Anspr\u00fcche Ihnen zur Seite. Nehmen Sie doch bitte Kontakt mit unserer Kanzlei auf.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Wort \u201eUrlaub\u201c geht zur\u00fcck auf das althochdeutsche &#8222;Urloup&#8220; und hei\u00dft so viel wie &#8222;Erlaubnis&#8220;. Der K\u00f6nig musste zustimmen, wenn ein Ritter in den Kreuzzug ziehen wollte (denn in diesem Zeitraum konnte dieser keine Abgaben und Dienste leisten). 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