{"id":790,"date":"2016-03-15T09:54:33","date_gmt":"2016-03-15T08:54:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/?p=790"},"modified":"2016-03-15T09:54:33","modified_gmt":"2016-03-15T08:54:33","slug":"wenn-der-falsche-im-grundbuch-steht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/index.php\/wenn-der-falsche-im-grundbuch-steht\/","title":{"rendered":"Wenn der falsche Eigent\u00fcmer im Grundbuch steht"},"content":{"rendered":"<p>Grunds\u00e4tzlich erfolgt der Eigentumserwerb von Grundst\u00fccken und Immobilien erst mit der Eintragung des &#8222;neuen&#8220; Eigent\u00fcmers in das Grundbuch. Das zuvor einiges schief gehen kann, zeigt die Realit\u00e4t des Lebens. Angefangen von unklaren Regelungen im Kaufvertrag oder gar L\u00fccken kann auch manches Mal Unklarheit \u00fcber den richtigen Vertragspartner bestehen oder gar ein F\u00e4lschungsvorwurf alles \u00e4ndern, wie die Entscheidung des <a href=\"http:\/\/www.juris.de\/jportal\/portal\/page\/homerl.psml;jsessionid=F150C5578568ACCE698037949B36625C.jp27?nid=jnachr-JUNA160300558&amp;wt_mc=pushservice&amp;cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp\" target=\"_blank\">OLG Hamm vom 15.12.2015 (Az:\u00a015 W 499\/15)<\/a> zeigt.<\/p>\n<p>Eine Immobilienh\u00e4ndlerin ver\u00e4u\u00dferte im August 2014 zwei Eigentumswohnungen an einen &#8222;vermeintlichen&#8220; Professor aus Bonn, f\u00fcr den beim Vertragsabschluss ein vollmachtloser Vertreter auftrat. Die kurz darauf zum Kaufvertrag und zur Auflassung vorgelegte Genehmigungserkl\u00e4rung des vermeintlichen Professors trug die gef\u00e4lschte Unterschrift eines Notars, was erst nach der Eigentumsumschreibung im Grundbuch bekannt wurde.<\/p>\n<p>Der wahre Tr\u00e4ger des Namens des vermeintlichen Professors, machte gegen\u00fcber dem Grundbuchamt geltend, zu Unrecht als Eigent\u00fcmer eingetragen zu sein, und beantragte die Berichtigung des Grundbuchs durch die erneute Eintragung der Immobilienh\u00e4ndlerin als Eigent\u00fcmerin.<\/p>\n<p>Das OLG Hamm hat das Grundbauchamt des Amtsgericht angewiesen, dem Antrag zu entsprechen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der im Grundbuch als Eigent\u00fcmer Eingetragene berechtigt, gegen seine Eintragung als Eigent\u00fcmer Beschwerde einzulegen. Die Gefahr der Beeintr\u00e4chtigung von Rechten eines gutgl\u00e4ubigen Erwerbers sei praktisch auszuschlie\u00dfen, wenn der als Eigent\u00fcmer Eingetragene seinen eigenen Rechtserwerb als nicht erfolgt ansehe und die Wiedereintragung des vorherigen Eigent\u00fcmers verlange. Das Grundbuch sei unrichtig und dies ist f\u00fcr das Grundbuchamt hinreichend nachgewiesen.<\/p>\n<p>Die auf der Genehmigungserkl\u00e4rung vorgenommene notarielle Unterschriftsbeglaubigung sei gef\u00e4lscht. Hieraus leite sich zwingend die Schlussfolgerung ab, dass auch der Unterschriftszug des vermeintlichen Professors auf der Urkunde gef\u00e4lscht sein m\u00fcsse. Denn die F\u00e4lschung der Unterschrift des Notars unter dem Beglaubigungsvermerk mache nur dann einen Sinn, wenn zugleich der zu beglaubigende Unterschriftszug gef\u00e4lscht werde.<\/p>\n<p>Dementsprechend stehe fest, dass der &#8222;falsche&#8220; Eigent\u00fcmer die in seinem Namen erkl\u00e4rte Auflassung nicht genehmigt und das auf ihn eingetragene Wohnungseigentum nicht erlangt habe. Das Grundbuch sei deswegen durch die Wiedereintragung der Immobilienh\u00e4ndlerin als Eigent\u00fcmerin zu berichtigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grunds\u00e4tzlich erfolgt der Eigentumserwerb von Grundst\u00fccken und Immobilien erst mit der Eintragung des &#8222;neuen&#8220; Eigent\u00fcmers in das Grundbuch. Das zuvor einiges schief gehen kann, zeigt die Realit\u00e4t des Lebens. 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