{"id":874,"date":"2017-02-17T14:20:38","date_gmt":"2017-02-17T13:20:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/?p=874"},"modified":"2018-05-24T18:56:30","modified_gmt":"2018-05-24T16:56:30","slug":"vollmacht-am-schwarzen-brett","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/index.php\/vollmacht-am-schwarzen-brett\/","title":{"rendered":"Vollmacht am schwarzen Brett"},"content":{"rendered":"<p>Eine K\u00fcndigung kann an vielen formalen H\u00fcrden scheitern. Zum Beispiel muss in vielen F\u00e4llen einem K\u00fcndigungsschreiben eine Vollmacht im Original beigef\u00fcgt sein, aus der sich ergibt, dass der Unterzeichner der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung hierzu \u00fcberhaupt berechtigt ist. Um diese &#8222;b\u00fcrokratische&#8220; H\u00fcrde zu vermeiden, neigen manche Arbeitgeber dazu, am &#8222;schwarzen Brett&#8220; als Aushang mitzuteilen, wer denn zur K\u00fcndigung berechtigt sein soll.<\/p>\n<p>Das s\u00e4chsische Landesarbeitsgericht f\u00fchrt hierzu in einen PKH Beschwerdeverfahren per Beschluss vom 24.01.2017 &#8211; Az.: 4 TA 255\/16 (9) folgendes aus (Hervorhebungen durch uns):<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><em>&#8222;Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichtes besteht f\u00fcr den vorliegenden Klageantrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien durch die K\u00fcndigung der Beklagten vom 15.07.2016, zugegangen am 16.07.2016, nicht aufgel\u00f6st worden ist, sehr wohl hinreichende Aussicht auf Erfolg gem\u00e4\u00df \u00a7 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><em>Die gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger ausgesprochene K\u00fcndigung vom 15.07.2016 ist mangels Vorlage einer Vollmacht der unterzeichnenden Person unwirksam.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><em><strong>Nach \u00a7\u00a7 174 S. 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgesch\u00e4ft, das ein Bevollm\u00e4chtigter einem anderen gegen\u00fcber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollm\u00e4chtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgesch\u00e4ft aus diesem Grunde unverz\u00fcglich zur\u00fcckweist<\/strong>. Diese Voraussetzungen sind hier erf\u00fcllt.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><em>Die K\u00fcndigung ist eine einseitige empfangsbed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rung und f\u00e4llt daher unter den Anwendungsbereich des \u00a7\u00a7 174 BGB. Eine Vollmachtsurkunde war der ordentlichen K\u00fcndigung nicht beigef\u00fcgt. Der Kl\u00e4ger hat sie aus diesem Grund zur\u00fcckgewiesen. Dies geschah unverz\u00fcglich. Zwischen dem K\u00fcndigungsdatum und dem Datum des Zur\u00fcckweisungsschreibens liegt nicht mal eine Woche.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><em>Anhaltspunkte, aufgrund derer die Zur\u00fcckweisung dennoch nicht unverz\u00fcglich gewesen sein k\u00f6nnte, sind weder ersichtlich noch von einer der Parteien vorgebracht.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><em>Die Zur\u00fcckweisung war vorliegend auch nicht ausgeschlossen.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><em>Eine Vertretungsmacht des unterzeichnenden auf gesetzlicher Grundlage, welche die Anwendbarkeit des \u00a7\u00a7 174 BGB ausschl\u00f6sse besteht nicht, denn Herr H. war im K\u00fcndigungszeitpunkt nicht gesetzlicher Vertreter der Beklagten.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><em>Die insoweit darlegungs-und beweisbelastete Beklagte hat auch keine tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass sie den Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 174 S. 2 BGB von der Bevollm\u00e4chtigung in Kenntnis gesetzt h\u00e4tte.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><em>Dass der Kl\u00e4ger vor K\u00fcndigungsausspruch ausdr\u00fccklich auf die K\u00fcndigungsberechtigung des Unterzeichners hingewiesen worden w\u00e4re, behauptet sie selbst nicht.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><em>Sie hat den Kl\u00e4ger auch nicht auf andere Weise von der K\u00fcndigung Vollmacht in Kenntnis gesetzt. Zwar ist dies grunds\u00e4tzlich auch durch schl\u00fcssiges Verhalten m\u00f6glich, wobei auch die zuf\u00e4llige Kenntniserlangung auf anderem Wege nicht gen\u00fcgt (<a href=\"http:\/\/lexetius.com\/2006,1331\">Bundesarbeitsgericht vom 12.01.2006-2 AZR 179\/05<\/a>) und eine Nachforschungspflicht des K\u00fcndigungsempf\u00e4ngers nicht besteht (S\u00e4chsisches Landesarbeitsgericht vom 28.02.1997-7 SA 816\/96). Die Beklagte hat den Kl\u00e4ger nicht konkludent von einer K\u00fcndigung Vollmacht des Herrn H in Kenntnis gesetzt.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><em>Eine <strong>Inkenntnissetzung ergibt sich nicht aus dem Vertretungszusatz \u201ei. V.\u201c<\/strong>, mit dem der Vertriebsdisponent das K\u00fcndigungsschreiben unterzeichnet hat. Das Inkenntnissetzen im Sinne des \u00a7\u00a7 174 S. 2 BGB setzt eine entsprechende Information \u00fcber die Bevollm\u00e4chtigung durch den Vollmachtgeber und nicht einen Hinweis des Vertreters auf seine Vertreterstellung voraus. Daf\u00fcr sieht das Gesetz gerade die Vorlage der Vollmachtsurkunde vor (<a href=\"http:\/\/lexetius.com\/2006,1331\">Bundesarbeitsgericht vom 12.01.2006-2 AZR 179\/05<\/a>). \u00a7 174 S. 2 BGB verlangt keine Nachforschung vom Erkl\u00e4rungsempf\u00e4nger \u00fcber die Bevollm\u00e4chtigung des Erkl\u00e4renden, sondern ein Inkenntnissetzen vor Zugang der K\u00fcndigung. In den Motiven zum BGB zur Begr\u00fcndung der Regelung wird ausgef\u00fchrt, wenn jemand ein einseitiges Rechtsgesch\u00e4ft, z.B. eine K\u00fcndigung gegen\u00fcber einem Beteiligten als Bevollm\u00e4chtigter im Namen eines anderen vornehme, ohne sich \u00fcber die erteilte Vollmacht auszuweisen, gerate der Beteiligte insofern in eine ung\u00fcnstige Lage, als er keine Gewissheit dar\u00fcber haben, ob das Rechtsgesch\u00e4ft von einem wirklich Bevollm\u00e4chtigten ausgehe und der Vertretene dasselbe gegen bzw. f\u00fcr sich gelten lassen m\u00fcsse (vergleiche dazu <a href=\"https:\/\/www.jurion.de\/urteile\/bag\/1997-02-06\/2-azr-128_96\">Bundesarbeitsgericht 06.02.1997-2 AZR 128\/96-Rn. 20<\/a>).<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><em>Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte mit dem <strong>Aushang der Namen der jeweiligen Funktions- bzw. Stelleninhaber nach \u00a7 16 des Arbeitsvertrages an \u201eschwarzen Brett\u201c<\/strong> in der dem Kl\u00e4ger betreuende Niederlassung den Kl\u00e4ger im Sinne des \u00a7\u00a7 174 S. 2 BGB ausreichend von der Bevollm\u00e4chtigung des Vertriebsdisponenten \u201ein Kenntnis gesetzt\u201c hat.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><em>Wie sich aus dem Wortlaut des \u00a7\u00a7 174 S. 2 BGB und dem Umstand ergibt, dass das in Kenntnissetzen ein gleichwertiger Ersatz f\u00fcr die Vorlage der Vollmachtsurkunde sein soll, muss die Mitteilung von der Bevollm\u00e4chtigung unmittelbar an den Erkl\u00e4rungsempf\u00e4nger herangetragen werden und von ihm vernommen werden k\u00f6nnen. Allein der Hinweis auf einen Aushang an einem \u201eschwarzen Brett\u201c reicht nicht, dieses festzustellen. So genannte \u201eschwarze Bretter\u201c werden typischerweise zu ganz unterschiedlichen Mitteilungen verwandt. Z.B. werden Aush\u00e4nge des Betriebsrates oder der Gewerkschaften vorgenommen, sogar einzelne Anzeigen von Arbeitnehmern, die Gegenst\u00e4nde erwerben oder verkaufen wollen, finden sich an \u201eschwarzen Brettern\u201c. <strong>Es kann aber nicht als allgemein \u00fcblich angesehen werden, an \u201eschwarzen Brettern\u201c Vollmachtsurkunde und \u00e4hnliches auszuh\u00e4ngen und die Arbeitnehmer ausschlie\u00dflich auf diesem Weg \u00fcber Ver\u00e4nderungen der Vertretung des Arbeitgebers gegen\u00fcber den Regelungen des Gesellschaftsvertrages zu informieren<\/strong>. <strong>Es kann nicht einmal als \u00fcblich angesehen werden, dass allgemeine Mitteilungen des Arbeitgebers nur an \u201eschwarzen Brett\u201c ausgeh\u00e4ngt werden, die unmittelbar f\u00fcr Einwirkungen auf das Vertragsverh\u00e4ltnis mit dem Arbeitnehmern relevant sind.<\/strong> Es l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, dass es bei der Beklagten \u00fcblich gewesen w\u00e4re, dass alle Arbeitnehmer sich an \u201eschwarzen Brett\u201c regelm\u00e4\u00dfig informierten. Erst Recht hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, dass sie jemals den Arbeitnehmern mitgeteilt habe, sie m\u00fcssten regelm\u00e4\u00dfig das \u201eschwarze Brett\u201c in Augenschein nehmen, um f\u00fcr Ihr Vertragsverh\u00e4ltnis relevante Mitteilungen zu Kenntnis zu nehmen vergleiche <a href=\"http:\/\/www.iww.de\/quellenmaterial\/id\/8726\">Bundesarbeitsgericht vom 03.07.2013-2 AZR 235\/02<\/a>).<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><em>Es l\u00e4sst sich somit nicht feststellen, dass das \u201eschwarze Brett\u201c ein werde, der zum Zwecke der kennt des in Kenntnis setzen nach \u00a7 174 S. 2 BGB als gleichwertiger<\/em> <em>Ersatz f\u00fcr die Vorlage der Vollmachtsurkunde angesehen werden k\u00f6nnte.&#8220;<\/em><\/p>\n<p><strong>FAZIT:<\/strong><br \/>\nDas &#8222;schwarze Brett&#8220; ist nicht geeignet zur Probleml\u00f6sung. Arbeitnehmer k\u00f6nnen sich in diesen F\u00e4llen mit guten Aussichten gegen eine K\u00fcndigung wehren, wenn Sie denn schnell handeln.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine K\u00fcndigung kann an vielen formalen H\u00fcrden scheitern. Zum Beispiel muss in vielen F\u00e4llen einem K\u00fcndigungsschreiben eine Vollmacht im Original beigef\u00fcgt sein, aus der sich ergibt, dass der Unterzeichner der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung hierzu \u00fcberhaupt berechtigt ist. 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