{"id":932,"date":"2018-02-23T10:18:34","date_gmt":"2018-02-23T09:18:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/?p=932"},"modified":"2018-05-24T18:56:30","modified_gmt":"2018-05-24T16:56:30","slug":"wut-und-zorn-sind-schlechte-berater","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/index.php\/wut-und-zorn-sind-schlechte-berater\/","title":{"rendered":"Wut und Zorn sind schlechte Berater"},"content":{"rendered":"<p>Das Arbeitsleben ist nicht immer einfach. Da kochen schon Mal Emotionen hoch. Doch das ist gef\u00e4hrlich &#8211; passiert es doch schon Mal, dass mit Aussagen im Zorn Rechtsfolgen verkn\u00fcpft sind, die nicht beabsichtigt wurden. So wie in nachstehendem Fall<\/p>\n<p><strong>Der Fall<\/strong><\/p>\n<p>Ein &#8222;Beauftragter technische Leitung&#8220; mit einem Bruttomonatsverdienst von 6.747,20 Euro war auf Basis eines Arbeitsvertrages besch\u00e4ftigt, in dem f\u00fcr den Fall der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot vereinbart wurde. Hierf\u00fcr sollte der Arbeitnehmer eine Karenzentsch\u00e4digung i.H.v. 50% der monatlich zuletzt bezogenen durchschnittlichen Bez\u00fcge erhalten. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis endete aufgrund der Eigenk\u00fcndigung des Arbeitnehmers zum 31.01.2016. Mit E-Mail vom 01.03.2016 forderte der Arbeitnehmer die (ehemalige) Arbeitgeberin unter Fristsetzung bis zum 04.03.2016 vergeblich zur Zahlung der Karenzentsch\u00e4digung f\u00fcr den Monat Februar 2016 auf. Am 08.03.2016 \u00fcbermittelte der Arbeitnehmer eine weitere E-Mail. Hierin hei\u00dft es u.a.:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><em>&#8222;Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 01.03.2016 sowie das Telefonat mit Herrn B. m\u00f6chte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden f\u00fchle.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Sp\u00e4ter erhob er wegen der Karenzentsch\u00e4digung Klage und machte eine\u00a0 Zahlung\u00a0 i.H.v. 10.120,80 Euro brutto nebst Zinsen f\u00fcr drei Monate geltend.<\/p>\n<p>Die Arbeitgeberin meint, durch die E-Mail vom 08.03.2016 habe der Arbeitnehmer wirksam seinen R\u00fccktritt von der Wettbewerbsenthaltung erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Das Landesarbeitsgericht hat lediglich einen Anspruch auf Karenzentsch\u00e4digung f\u00fcr die Zeit vom 01.02.2016 bis zum 08.03.2016 zugesprochen. Im \u00dcbrigen hatte es die Klage abgewiesen. Auch vor dem Bundesarbeitsgericht war das Begehren des Arbeitnehmers nicht erfolgreich.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Gerichtes handelt es sich bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot um einen gegenseitigen Vertrag, auf den die allgemeinen Bestimmungen \u00fcber den R\u00fccktritt (\u00a7\u00a7 323 ff. BGB) Anwendung finden. Die Karenzentsch\u00e4digung sei Gegenleistung f\u00fcr die Unterlassung von Konkurrenzt\u00e4tigkeit. Erbringe eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, k\u00f6nne die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zur\u00fccktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorl\u00e4gen. Ein R\u00fccktritt wirke dabei ex nunc, d.h. f\u00fcr die Zeit nach dem Zugang der Erkl\u00e4rung entfallen die wechselseitigen Pflichten. Die Arbeitgeberin habe zun\u00e4chst die vereinbarte Karenzentsch\u00e4digung nicht gezahlt, der Arbeitnehmer sei deshalb zum R\u00fccktritt berechtigt gewesen. Die Mail vom 08.03.2016 stellt eine solche R\u00fccktrittserkl\u00e4rung dar mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Karenzentsch\u00e4digung entfiel.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Vor unbedachten \u00c4u\u00dferungen Rechtsrat einholen ist doch Gold wert! Nehmen Sie mit uns <a href=\"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/index.php\/kontakt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kontakt<\/a> auf.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Arbeitsleben ist nicht immer einfach. Da kochen schon Mal Emotionen hoch. Doch das ist gef\u00e4hrlich &#8211; passiert es doch schon Mal, dass mit Aussagen im Zorn Rechtsfolgen verkn\u00fcpft sind, die nicht beabsichtigt wurden. 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