{"id":945,"date":"2018-04-08T12:03:41","date_gmt":"2018-04-08T10:03:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/?p=945"},"modified":"2018-05-24T18:56:29","modified_gmt":"2018-05-24T16:56:29","slug":"doppelte-abfindung-bekommen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/index.php\/doppelte-abfindung-bekommen\/","title":{"rendered":"So bekommt jede*r die doppelte Abfindung"},"content":{"rendered":"<p>Wenn wie alles im Leben auch das Arbeitsverh\u00e4ltnis einmal ein Ende hat, stellt sich die Frage nach einer Abfindung \u2013 einer? Ach was, warum nur eine Abfindung und nicht zwei Abfindungen bekommen? Wie das gehen kann, zeigen wir Ihnen nachstehend.<\/p>\n<p><strong>Der Fall<\/strong><\/p>\n<p>Ein Arbeitnehmer erhielt nach einiger Besch\u00e4ftigungszeit im Unternehmen von diesem eine K\u00fcndigung mit einer Regelung, dass er eine Abfindung nach \u00a7 1 a KSchG erhalte, wenn er nicht gegen die K\u00fcndigung mittels einer Klage vorgehe.<\/p>\n<p>Zuvor hatte das Unternehmen mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich geschlossen, wonach jeder zu k\u00fcndigenden Person eine nach \u00a7 1 a II KSchG zustehende Abfindung zustehen soll.<\/p>\n<ul>\n<li>1 a II KSchG besagt:<\/li>\n<\/ul>\n<p><em>Die H\u00f6he der Abfindung betr\u00e4gt 0,5 Monatsverdienste f\u00fcr jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverh\u00e4ltnisses. \u00a7 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden<\/em><\/p>\n<p>Nachdem der Arbeitnehmer keine K\u00fcndigungsschutzklage gegen seine K\u00fcndigung erhob, erhielt er die Abfindung aus dem Interessenausgleich, immerhin rund 86.000 \u20ac.<\/p>\n<p>Doch nun verlangt er vom Unternehmen zus\u00e4tzlich eine Abfindung in selber H\u00f6he aus der Zusage im K\u00fcndigungsschreiben. Steht ihm diese zu?<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht hat \u2013 wie auch die Gerichte zuvor \u2013 dem Arbeitnehmer Recht gegeben.<\/p>\n<p>Mit der Entscheidung vom <a href=\"https:\/\/www.bag-urteil.com\/19-07-2016-2-azr-536-15\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">19.07.2016 (Az.: 2 AZR 536\/15)<\/a> stellte das Gericht fest, dass \u00a7 1 a KSchG eine anderweitige Abfindungszusage (z.B. aus dem Interessensausgleich) nicht ausschlie\u00dfe.<\/p>\n<p>Wollte das Unternehmen nur die Abfindung aus dem Interessensausgleich zahlen, h\u00e4tte es dies klar ausdr\u00fccken m\u00fcssen. Daran mangelte es im K\u00fcndigungsschreiben. Der Arbeitnehmer durfte darauf vertrauen, dass er bei Klageverzicht die im K\u00fcndigungsschreiben zugesagte Abfindung f\u00fcr diesen Fall auch erh\u00e4lt.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Wer schreibt, der bleibt \u2013 doch manchmal ist zu \u00fcberlegen, was konkret geschrieben wird, insbesondere in einem K\u00fcndigungsschreiben. Bei klarer Formulierung h\u00e4tte das Unternehmen die Doppelzahlung vermeiden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Falls Sie Fragen haben oder wir die Anspr\u00fcche auf eine Abfindung nach einer K\u00fcndigung pr\u00fcfen sollen, nehmen Sie <a href=\"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/index.php\/kontakt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kontakt<\/a> mit uns auf.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn wie alles im Leben auch das Arbeitsverh\u00e4ltnis einmal ein Ende hat, stellt sich die Frage nach einer Abfindung \u2013 einer? Ach was, warum nur eine Abfindung und nicht zwei Abfindungen bekommen? 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