{"id":959,"date":"2018-06-08T09:56:07","date_gmt":"2018-06-08T07:56:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/?p=959"},"modified":"2018-11-19T14:31:35","modified_gmt":"2018-11-19T13:31:35","slug":"schadensersatzpauschale-vor-gericht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/index.php\/schadensersatzpauschale-vor-gericht\/","title":{"rendered":"Schadensersatzpauschale vor dem Arbeitsgericht Chemnitz"},"content":{"rendered":"<p>In einem Rechtsstreit um Zahlungen von Urlaubsabgeltung vor der 4. Kammer des Arbeitsgerichtes Chemnitz (4 Ca 327\/18) erschien die beklagte Arbeitgeberseite nicht. Mit der Klage auf Urlaubsabgeltung wurde zugleich die Zahlung einer Schadensersatzpauschale von 40 \u20ac gefordert. In der Entscheidung des Gerichtes wurde die Klage auf Zahlung der Schadensersatzpauschale zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Zu den Gr\u00fcnden tr\u00e4gt das Gericht folgendes vor :<\/p>\n<p><em>Gem\u00e4\u00df \u00a7 288 Abs. 5 S. 1 BGB hat der Gl\u00e4ubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, ungeachtet eines Anspruchs auf Verzugszinsen oder sonstigen Verzugsschadens einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale i.H.v. 40 \u20ac. Mit dieser Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 und 2 der europ\u00e4ischen Richtlinie 2011\/7\/EU ist zur Bek\u00e4mpfung von Zahlungsverzug im Gesch\u00e4ftsverkehr in deutsches Recht umgesetzt worden (BR- Drucksache 154\/14, S. 19). Art. 6 der EU-Richtlinie 2011\/7\/EU lautet:<\/em><\/p>\n<p><em>\u201eEntsch\u00e4digung f\u00fcr Beitreibungskosten<\/em><\/p>\n<p><em>Abs. 1<\/em><\/p>\n<p><em>die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in F\u00e4llen, in denen gem\u00e4\u00df Art. 3 oder Art. 4 im Gesch\u00e4ftsverkehr Verzugszinsen zu zahlen sind, der Gl\u00e4ubiger gegen\u00fcber dem Schuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrages von mindestens 40 \u20ac hat.<\/em><\/p>\n<p><em>Abs. 2<\/em><\/p>\n<p><em>die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass der in Abs. 1 genannte Pauschalbetrag ohne Mahnung und als Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Beitreibungskosten des Gl\u00e4ubigers zu zahlen ist.<\/em><\/p>\n<p><em>Abs. 3<\/em><\/p>\n<p><em>der Gl\u00e4ubiger hat gegen\u00fcber dem Schuldner zus\u00e4tzlich zu den in Abs. 1 genannten Pauschalbetrag einen Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug Schuldner bedingten Beitreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag \u00fcberschreiten. Zu diesen Kosten k\u00f6nnen auch Ausgaben z\u00e4hlen, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen.\u201c<\/em><\/p>\n<p><em>Nach ihrem Sinn und Zweck soll die Verzugspauschale den Gl\u00e4ubiger zu seinen Beitreibungskosten kompensieren. Dies ergibt sich ausdr\u00fccklich aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2011\/7\/EU, auf der \u00a7 288 Abs. 5 BGB basiert. Dieser Entzweck ergibt sich auch aus der Gesetzesbegr\u00fcndung (Betriebsrat Drucksache 154\/14, Seite 19) und im Umkehrschluss zur Anrechnungsvorschrift in \u00a7 288 Abs. 5 S. 3 BGB. Mithin erg\u00e4be sich ein Widerspruch zu \u00a7 12 ArbGG, der im Urteilsverfahren 1. Instanz generell einen Anspruch der unterliegenden Partei auf Entsch\u00e4digung wegen Zeitvers\u00e4umnis und auf Erstattung der Kosten f\u00fcr die Zuziehung eines Prozessbevollm\u00e4chtigten oder Beistand ausschlie\u00dft. Es gibt in den Gesetzesmaterialien nach Auffassung des Gerichts keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass der Gesetzgeber insoweit von \u00a7 12 ArbGG abweichen wollte. Infolgedessen geht \u00a7 12 ArbGG, \u00a7 288 Abs. 5 BGB als speziellere Norm vor. Es w\u00e4re widersinnig in der 1. Instanz Verzugspauschalen nach \u00a7 288 Abs. 5 S. 1 BGB zu gew\u00e4hren, die in der 2. Instanz aufgrund der Anrechnungsregel in \u00a7 288 Abs. 5 S. 3 BGB wieder auf einen etwaigen Kostenerstattungsanspruch anzurechnen werden (Arbeitsgericht N\u00fcrnberg vom 11.11.2016-12 Ca 6016\/15; Arbeitsgericht D\u00fcsseldorf vom 12.05.2016-2 Ca 5416\/15; Arbeitsgericht D\u00fcsseldorf vom 13.01.2017-14 Ca 3558\/16; Diller NZA 2015, 1095; ErfK\/Preis 17. Aufl. (2017) BGB, \u00a7 611 Rn. 466). Insbesondere den Ausf\u00fchrungen des Arbeitsgerichts D\u00fcsseldorf vom 13.01.2017-14 CA 3558\/16-schlie\u00dft sich das Gericht an. Danach ist \u00a7 288 Abs. 5 BGB auf arbeitsrechtliche Zahlungsanspr\u00fcche nicht anwendbar. Das Gericht \u00fcbersieht dabei nicht, dass die Anwendbarkeit der Verzugspauschale im Arbeitsrecht ist sehr umstritten bleibt und derzeit in der Rechtsprechung wohl \u00fcberwiegend bejaht wird so u. a. LAG Niedersachsen vom 20.04.2017-5 Sa 1263\/16; LAG K\u00f6ln vom 2. 20.11.2016-12 Sa 524\/16; LAG Berlin-Brandenburg vom 22.03.2017-15 Sa 1992\/16-sowie auch verschiedene Kammern des Gerichtes Chemnitz.\u201c<\/em><\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Es kommt nun darauf an, vor welcher Kammer des Chemnitzer Arbeitsgerichtes der Rechtsstreit um Entgeltforderungen ausgetragen wird, um die Schadensersatzpauschale abgelehnt oder zugesprochen zu bekommen.<\/p>\n<p><strong>Update:<\/strong> Mit Entscheidung vom 25. 09. 2018 (Az: 8 AZR 26\/18) entschied der 8. Senat des Bundesarbeitsgericht, dass der Anspruch auf die 40 \u20ac Schadensersatzpauschale wegen der speziellen arbeitsrechtlichen Regelung in \u00a7 12 a I Satz 1 ArbGG ausgeschlossen sei. Die Richter*innen des ArbG Chemnitz folgen dieser Entscheidung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem Rechtsstreit um Zahlungen von Urlaubsabgeltung vor der 4. Kammer des Arbeitsgerichtes Chemnitz (4 Ca 327\/18) erschien die beklagte Arbeitgeberseite nicht. Mit der Klage auf Urlaubsabgeltung wurde zugleich die Zahlung einer Schadensersatzpauschale von 40 \u20ac gefordert. 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