{"id":980,"date":"2018-08-13T15:06:40","date_gmt":"2018-08-13T13:06:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/?p=980"},"modified":"2018-11-07T08:40:15","modified_gmt":"2018-11-07T07:40:15","slug":"urlaub","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.anwalt-in-chemnitz.de\/index.php\/urlaub\/","title":{"rendered":"Urlaub"},"content":{"rendered":"<div dir=\"ltr\">\n<p>Urlaub ist die zeitweise <strong>Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht<\/strong> zu Erholungszwecken unter Fortzahlung der Verg\u00fctung (Urlaubsentgelt). Gesetzliche Regelungen hierzu finden sich im <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BUrlG\">Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)<\/a> und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/SGB_IX\/208.html\">\u00a7 208 SGB IX<\/a> (Zusatzurlaub f\u00fcr schwerbehinderte Menschen). Weitere Regelungen finden sich oft in Tarifvertr\u00e4gen und Arbeitsvertr\u00e4gen.<\/p>\n<\/div>\n<p>Es ist oft zu unterscheiden zwischen dem <strong>gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch und dem tariflichen\/vertraglichen Mehrurlaubsanspruch<\/strong>.<\/p>\n<p>Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BUrlG\/3.html\">\u00a7 3 I BUrlG<\/a> hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf den gesetzlichen Mindesterholungsurlaub. Er betr\u00e4gt 24 Werktage, was umgerechnet 4 Kalenderwochen entspricht. Diese 4 Kalenderwochen sind als Urlaubszeit immer zu wahren, was dazu f\u00fchrt, dass bei weniger als 6 Arbeitstagen in einer Woche sich die Anzahl der gesetzlichen Mindesturlaubstage verk\u00fcrzt.<\/p>\n<p>Bei einer 6 Tages-Woche betr\u00e4gt der kalenderj\u00e4hrliche Mindesturlaub 24 Werktage.<br \/>\nBei einer 5 Tages-Woche betr\u00e4gt der kalenderj\u00e4hrliche Mindesturlaub 20 Werktage.<br \/>\nBei einer 4 Tages-Woche betr\u00e4gt der kalenderj\u00e4hrliche Mindesturlaub 16 Werktage.<br \/>\nBei einer 3 Tages-Woche betr\u00e4gt der\u00a0kalenderj\u00e4hrliche Mindesturlaub 12 Werktage.<br \/>\nBei einer 2 Tages-Woche betr\u00e4gt der kalenderj\u00e4hrliche Mindesturlaub 8 Werktage.<br \/>\nBei einer 1 Tages-Woche betr\u00e4gt der kalenderj\u00e4hrliche Mindesturlaub 4 Werktage.<\/p>\n<p><strong>Beispiel:<\/strong><br \/>\n<em>Eine Arbeitnehmerin arbeitet 5 Tage die Woche von Montag bis Freitag. Im Arbeitsvertrag findet sich eine Regelung, dass sie 30 Werktage Urlaub im Kalenderjahr hat. Dieser Urlaub setzt sich zusammen aus 20 Tagen gesetzlichen Mindesturlaub und 10 Tagen vertraglichen Mehrurlaub. Sie hat f\u00fcr 5 Kalenderwochen einen Anspruch auf Urlaub.<\/em><\/p>\n<p><em>Ein Arbeitnehmer\u00a0arbeitet 2 Tage die Woche von Montag bis Freitag. Im Arbeitsvertrag findet sich ebenfalls eine Regelung, dass er 30 Werktage Urlaub im Kalenderjahr hat. Dieser Urlaub setzt sich zusammen aus 8 Arbeitstagen gesetzlichem Mindesturlaub und 2 Arbeitstagen vertraglichen Mehrurlaub. Er hat ebenfalls\u00a0 f\u00fcr 5 Kalenderwochen einen Anspruch auf Urlaub.\u00a0<\/em><\/p>\n<div dir=\"ltr\">\n<p><strong>Urlaub<\/strong> ist grunds\u00e4tzlich <strong>im Zusammenhang zu gew\u00e4hren<\/strong>, wenn nicht dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gr\u00fcnde eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BUrlG\/7.html\">\u00a7 7 II Satz 1 BUrlG<\/a>). Eine Gew\u00e4hrung nach einzelnen Tagen oder Stunden ist danach ausgeschlossen. Ein Urlaubsanspruch von 0,5 und mehr wird aufgerundet auf 1 Tag. Ein anteiliger Urlaubsanspruch von weniger als 0,5 besteht ohne anderweitig vereinbarte Rundungsregelung anteilig fort.<\/p>\n<p><strong>Beispiel:<\/strong><br \/>\n<em>Eine Arbeitnehmerin arbeitet im Kalenderjahr 4 Monate 5 Tage die Woche von Montag bis Freitag. Im Arbeitsvertrag findet sich eine Regelung, dass sie 29 Werktage Urlaub im Kalenderjahr beanspruchen kann. Auf Basis der Besch\u00e4ftigung von 4 Monaten besteht ein anteiliger Urlaubsanspruch von (29 d \/ 12 Monate x 4 Monate) 9,6 Tagen. Dieser Anspruch ist aufzurunden auf 10 Urlaubstage, mithin 2 Kalenderwochen.<\/em><\/p>\n<p><em>Ein Arbeitnehmer\u00a0arbeitet 4 Monate im Kalenderjahr 2 Tage die Woche von Montag bis Freitag. Im Arbeitsvertrag findet sich ebenfalls eine Regelung, dass er 29 Werktage Urlaub im Kalenderjahr hat.\u00a0Auf Basis der Besch\u00e4ftigung von 4 Monaten besteht ein anteiliger Urlaubsanspruch von (10 d \/ 12 Monate x 4 Monate) 3,3 Tagen. Dieser Anspruch ist nicht auf- und auch nicht abzurunden ohne entsprechende Regelung (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Gericht=BAG&amp;Datum=08.05.2018&amp;Aktenzeichen=9%20AZR%20578%2F17\">BAG vom\u00a0<\/a><\/em>08.05.2018 &#8211; 9 AZR 578\/17).<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Urlaubsgew\u00e4hrung besteht erst nach einer <strong>Wartezeit<\/strong>, dem sechsmonatigem ununterbrochenem Bestehen des Arbeitsverh\u00e4ltnisses (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BUrlG\/4.html\">\u00a7 4 BurlG<\/a>). Kurzfristige Unterbrechungen sind unerheblich. Dass hei\u00dft, dass nach Aufnahme eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses ein Arbeitnehmer erst nach Ablauf von 6 Monaten einen Urlaubsanspruch durchsetzen kann. Wird das Arbeitsverh\u00e4ltnis vor Ablauf der Wartezeit beendet, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilurlaub; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BUrlG\/5.html\">\u00a7 5 I BUrlG<\/a>.<\/p>\n<p>Nach Ablauf einer etwaigen Wartezeit entsteht der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub bereits mit dem ersten Tage eines Kalenderjahres (1. Januar). Mithin kann der Arbeitnehmer bereits ab 02. Januar eines Jahres (der 1. Januar ist ein Feiertag) seinen gesamten Jahresurlaub von 4 Kalenderwochen nehmen.<\/p>\n<p>Der Urlaub muss grunds\u00e4tzlich im laufenden Kalenderjahr gew\u00e4hrt und genommen werden; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BUrlG\/7.html\">\u00a7 7 III Satz 1 BUrlG<\/a>. Nur wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gr\u00fcnde dies rechtfertigen, ist eine <strong>\u00dcbertragung des Urlaubs<\/strong> bis zum 31.03. des Folgejahres zul\u00e4ssig; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BUrlG\/7.html\">\u00a7 7 III Satz 2 und 3 BUrlG<\/a>.<\/p>\n<p>Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die <strong>W\u00fcnsche des Arbeitnehmers zu ber\u00fccksichtigen<\/strong>. Von diesen W\u00fcnschen darf ein Arbeitgeber nur abweichen bei Bestehen dringender betrieblicher Belange oder aufgrund Urlaubsw\u00fcnschen anderer Arbeitnehmer (z.B. mit schulpflichtigen Kindern f\u00fcr die Ferienzeit).<\/p>\n<p>Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BetrVG\/87.html\">\u00a7 87 I Nr. 5 BetrVG<\/a> besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs im Betrieb (z.B. Betriebsferien)..<\/p>\n<p>Der Urlaubsanspruch muss durch einen entsprechenden <strong>Antrag des Arbeitnehmers<\/strong> auf Urlaubsgew\u00e4hrung geltend gemacht werden. Es besteht kein Recht auf Selbstbeurlaubung. Ein eigenm\u00e4chtige Urlaubsantritt eines Arbeitnehmers kann zu einer au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung f\u00fchren. Sofern der Arbeitgeber den geltend gemachten Urlaubsanspruch ohne sachlichen Grund nicht gew\u00e4hrt, besteht f\u00fcr den Arbeitnehmer jedoch die M\u00f6glichkeit, den Anspruch gerichtlich per Eilverfahren durchzusetzen.<\/p>\n<p>Stellt ein Arbeitnehmer <strong>keinen Urlaubsantrag<\/strong> im Jahr, verf\u00e4llt der Anspruch auf bezahlten Urlaub bzw. der Urlaubsabgeltungsanspruch nur dann, wenn der Arbeitgeber zuvor auf diese Rechtsfolge klar und deutlich hingewiesen hat (so der EUGH\u00a0 C-619\/16).<\/p>\n<p>Wird einem Arbeitnehmer ein rechtzeitig geltend gemachter Urlaub nicht gew\u00e4hrt durch den Arbeitgeber, steht dem Arbeitnehmer bei Untergang des Urlaubsanspruches mit Ende des Kalenderjahres bzw. \u00dcbertragungszeitraums als Schadensersatz ein sogenannter <strong>Ersatzurlaubsanspruch<\/strong> zu. Erf\u00fcllt ein Arbeitgeber diesem Anspruch nach etwaiger Fristsetzung erneut nicht, besteht ein Anspruch auf Ersatz in Geld.<\/p>\n<p>Aufgrund des Ziels der Sicherung der Erholung von Arbeitnehmern ist es diesem w\u00e4hrend des Urlaubs verboten, eine dem Zweck des Urlaubs widersprechende Erwerbst\u00e4tigkeit auszu\u00fcben; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BUrlG\/8.html\">\u00a7 8 BUrlG<\/a>. Bei Versto\u00df gegen das Verbot hat der Arbeitgeber gegebenenfalls Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Unterlassung; eine K\u00fcrzung des gew\u00e4hrten Urlaubs oder des gezahlten Urlaubsentgelts ist jedoch nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Gew\u00e4hrt ein Arbeitgeber Urlaub, wird zun\u00e4chst immer der gesetzliche Mindesturlaub gew\u00e4hrt (vgl. BAG vom 22.01.2002 &#8211; 9 AZR 601\/00).<\/p>\n<p>Wird der Arbeitnehmer <strong>w\u00e4hrend des Urlaubs krank<\/strong>, werden die durch \u00e4rztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunf\u00e4higkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BUrlG\/9.html\">\u00a7 9 BUrlG<\/a>. An die Stelle des Urlaubsentgeltanspruchs tritt in diesem Fall der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EntgFG\/3.html\">\u00a7 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)<\/a>.<\/p>\n<p>Kann Urlaub wegen der <strong>Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/strong> ganz oder teilweise nicht mehr gew\u00e4hrt werden, ist der Urlaub abzugelten; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BUrlG\/7.html\">\u00a7 7 IV BUrlG<\/a>. Dieser <strong>Urlaubsabgeltungsanspruch<\/strong> steht nach europ\u00e4ischem Recht auch den <strong>Erben eines Arbeitnehmers<\/strong> zu, wenn zum Todeszeitpunkt noch Urlaubsanspr\u00fcche bestanden (EUGH C-569\/16).<\/p>\n<p>Wird innerhalb eines Kalenderjahres ein <strong>neues Arbeitsverh\u00e4ltnis<\/strong> begr\u00fcndet, besteht im neuen Arbeitsverh\u00e4ltnis kein Urlaubsanspruch, wenn dem Arbeitnehmer f\u00fcr das laufende Kalenderjahr bereits von seinem fr\u00fcheren Arbeitgeber Urlaub gew\u00e4hrt worden ist; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BUrlG\/6.html\">\u00a7 6 I BUrlG<\/a>. Um eine Doppelgew\u00e4hrung zu vermeiden, ist der fr\u00fchere Arbeitgeber verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung \u00fcber den bereits gew\u00e4hrten oder abgegoltenen Urlaub auszuh\u00e4ndigen (sog. <strong>Urlaubsbescheinigung<\/strong>).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urlaub ist die zeitweise Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht zu Erholungszwecken unter Fortzahlung der Verg\u00fctung (Urlaubsentgelt). Gesetzliche Regelungen hierzu finden sich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und \u00a7 208 SGB IX (Zusatzurlaub f\u00fcr schwerbehinderte Menschen). 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