Abfindungen nach Entlassung berechnen – Abfindungsrechner im Internet

Abfindungen nach Entlassung berechnen – Abfindungsrechner im Internet

Abfindungen nach Entlassung berechnen – Abfindungsrechner im Internet

Wenn Arbeitnehmer erfolgreich eine Regelung verhandelt haben – vielleicht mit einem Anwalt an ihrer Seite, nach denen Ihnen eine Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes bezahlt werden soll, stellt sich die Frage, welche Abzüge entstehen bzw. wie es „günstig gestaltet“ werden kann.

Zwar gibt es Richtwerte zur Bestimmung einer Abfindungshöhe (z.B. in § 1 a KSchG), welche im Regelfall als Bruttobetrag angegeben wird, doch hängt das tatsächliche Ergebnis der Abfindungshöhe von vielen Faktoren ab, meist vom Verhandlungsgeschick der Parteien.

Abfindungen sind sozialversicherungsfrei, jedoch sind Steuern und Solidaritätszuschlag auf den Betrag zu entrichten, ggf. auch Kirchensteuer. Freibeträge gibt es nicht (mehr).

Gestaltungsmöglichkeiten

Meist wird eine Abfindungszahlung auf einmal beglichen. Dies führt in der Regel zur Berücksichtigung bei der Berechnung der Einkommenssteuer mit den weiteren (der Einkommenssteuer unterliegenden) Einnahmen des Kalenderjahres.

Eine Vergünstigung kann die Fünftel-Regelung darstellen. Durch eine fiktive Verteilung des Abfindungsbetrages auf 5 Jahre  kann unter Umständen die Steuerschuld reduziert werden.

Auf Antrag bei der jeweiligen Landeskirche kann auch ein Teil der Kirchensteuer erlassen werden.

In Betracht zu ziehen ist auch die Aufspaltung der Abfindungszahlung auf verschiedene Zeiträume (z.B. 1 Rate in diesem Kalenderjahr und die 2. Rate im nächsten Kalenderjahr). Dann greift aber die Fünftel-Regelung nicht. Das zu beachtende Risiko besteht hier in künftigen Bonität des Schuldners (= die Abfindung zahlender Arbeitgeber).

Wesentlich seltener in der Praxis anzutreffen (aber möglich) sind (teilweise) Einzahlungen auf Verträge der betrieblichen Altersvorsorge-Verträge oder entsprechend hohe Sonderausgaben durch Zuwendung an Stiftungen.

Internetrechner vertrauenswürdig?

Wer seine Abzüge bei Abfindungen prüfen will stößt im Internet auf einige Abfindungsrechner. Zu beachten ist hierbei, dass der Arbeitgeber über die Abfindung abrechnet und hierbei die Lohnsteuer abzieht. Der Arbeitgeber berechnet die Lohnsteuer auf Grund der aus der Lohnsteuerkarte bekannten Abzugsmerkmale.  Hierbei muss bei der Lohnsteuerberechnung regelmäßig der voraussichtliche Jahresarbeitslohn gem. R 39b LStR zu Grunde gelegt werden. Erteilt der Arbeitnehmer –wie oft – hierzu keine Mitteilungen, ist der bisher gezahlte Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag hochzurechnen (dies entfällt nur, wenn mit keinem weiteren Zufluss von Arbeitslohn im Kalenderjahr zu rechnen ist). Grundsätzlich ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, die Fünftel-Regelung zu prüfen und ggf. anzuwenden.

Ein Test (Stand 15.03.16) einiger im Internet üblichen Abfindungsrechner (unter sueddeutsche.de; online-abfindungsrechner.de, smart-rechner.de und abfindungsrechner.biz) zeigt, dass diese durchweg unterschiedliche Ergebnisse anzeigen, welche eine Vergleichbarkeit erschweren und unmöglich machen. Den Rechenweg zeigen sie nicht auf, so dass nicht nachvollzogen werden, wie der gefundene Betrag sich ergibt. Während einige den Betrag der Nettoabfindung berechnen, zeigen andere wiederum die Jahressteuerlast, manche mit und manche ohne Berücksichtigung der Fünftelregelung oder Kirchensteuer.

Fazit:

Wer es genau und verbindlich wissen will, was eine Abfindung für die Steuerzahlung heißt und wie viel vom Abfindungsbetrag netto übrig bleibt, sollte sich verbindlichen Rat bei Fachleuten einholen. Wem eine ungefähre (und unverbindliche) Angabe ausreicht, kann sich an den im Internet aufzufindenden Abfindungsberechnungsprogrammen orientieren.

Wer über die Höhe einer Abfindung im Aufhebungsvertrag oder nach Kündigung noch verhandeln will, sollte sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.

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