Nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Erbrecht, besteht für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten ein Anspruch auf einen Pflichtteil am Nachlass des verstorbenen Erblassers gem. § 2303 BGB.
Eine nicht unerhebliche Zahl von Menschen wünscht sich, dass bestimmte Personen nichts vom Erbe bekommen sollen, auch nicht den Pflichtteil.
Gab es früher oftmals u.a. den Tipp, Vermögen dem deutschen Erbrecht zu entziehen, z.B. Immobilienvermögen in Länder zu verlagern, welche kein Pflichtteilsrecht vorsehen, ist zu klären, ob dies auch seit Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung (ErbVO) gilt.
Die EU-Erbrechtsverordnung
Nach der EU-Erbrechtsverordnung kommt es nicht mehr auf die Lage des Immobilienvermögens an. Eine “Flucht in Immobilien“ ins Ausland ist nicht mehr empfehlenswert, da sich an der Geltung und Durchsetzung des deutschen (Pflichtteils-)Erbrechts für deutsche Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland nichts ändert. Ein Pflichtteilsanspruch bleibt also bestehen.
Möchte ein deutscher Erblasser die „Pflichtteilsfreundlichkeit“ eines anderen Rechts ausnutzen, bleibt nur die Möglichkeit, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Geltungsbereich dieses Rechtsgebietes zu verlagern. Nur dann richtet sich die Erbfolge gem. Art 21 ErbVO nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes.
Prüfen Sie deshalb Ihre Nachlassverfügungen und Testamente.