Da kann schon mal was daneben gehen – im Leben wie auch auf dem Klo. Doch nicht alles, was daneben geht, ist gleich ein Unfall. Das dennoch der Besuch und Aufenthalt auf einer Toilette unfallträchtig sein kann, zeigt eine kleine Auswahl aus der einschlägigen Rechtsprechung. Gleichzeitig treten regionale Unterschiede offen zu Tage.
München
Ein Polizeibeamter erlitt sein Unglück auf dem Weg zur „Geschäftserledigung“, als er eine sich durch einen Luftzug leicht bewegende Tür den rechten Mittelfinger einklemmte. Er verspürte einen stechenden Schmerz und unter dem Nagel bildete sich sofort eine Einblutung. Es wurde nicht als Dienstunfall anerkannt. Das Verwaltungsgericht München (Urteil vom 08.08.2013 – Dienstunfall. M 12 K 13.1024) meinte, dass der Dienstunfallschutz mit dem Durchschreiten der Außentüre endet und erst nach Verlassen der Toilettenanlage wieder auflebt. Verletzt sich der Beamte innerhalb der Toilettenanlage, so handele es sich nicht um einen
Berlin
In Berlin hingegen stieß eine Beamtin in ihrer Dienstzeit gegen den Fensterflügel eines weit geöffneten Fensters im Toilettenraum des Dienstgebäudes. Hierdurch erlitt sie eine blutende Platzwunde sowie eine Prellung und musste ärztlich behandelt werden. Auch hier wurde das Vorliegen eines Dienstunfalls – unter Verweis auf das Urteil des VG München (s.o.) abgelehnt. Doch das VG Berlin entschied am 04.05.2016 (VG 26 K 54.14) anders und bejahte das Unfallereignis als Dienstunfall. Zwar stelle das Aufsuchen der Toilette selbst erkennbar keine dienstlich geprägte Tätigkeit dar, sondern falle in die private Sphäre des Beamten. Gleichwohl gehörten Toiletten zum vom Dienstherrn unmittelbar beherrschbaren räumlichen Risikobereich.
Damit steht der Unterschied zwischen München und Berlin in der Klo-Rechtsprechung fest. Ob das Bundesverwaltungsgericht hierüber entscheiden muss (Sprungrevision wurde zugelassen), werden wir sehen.
Und noch ein Unterschied
Doch das ist nicht der einzige bemerkenswerte Unterschied. Es besteht auch ein Unterschied zwischen Beamten und den „Anderen“. Für Arbeitnehmer gilt die gesetzliche Unfallversicherung und hiernach soll der Aufenthalt im Toilettenraum – anders als der Weg zur Toilette selbst – als sogenannte „eigenwirtschaftliche Tätigkeit“ vom Versicherungsschutz ausgenommen sein (wie das VG Berlin hervorhob).
Na denn – auf den kleinen Unterschied!