Schimmel – Häufiges Lüften als Mangel

Schimmel – Häufiges Lüften als Mangel

Schimmel – Häufiges Lüften als Mangel

und darauf beruhendem Schimmelbefall gestritten. Grundsätzlich gilt: Liegt die Ursache hierfür im Bauwerk, besteht ein Mangel an der Mietsache im Sinne des § 536 BGB. Ist das Verhalten des Mieters ursächlich (Heiz- und Lüftungsverhalten), bestehen die Mängelansprüche gegenüber einem Vermieter nicht.

Doch es gibt keinen Grundsatz ohne Ausnahmen, wie aus der Entscheidung des LG Aachen vom 02.07.2015 (2 S 327/14) erkennbar wird. Nach dieser Entscheidung gilt eine Wohnung als mangelhaft im Sinne des § 536 BGB, wenn die Möblierung in einer Mietwohnung dazu führt, dass zur Vermeidung von Schimmel täglich drei- bis viermal gelüftet werden muss.

Auf die Notwendigkeit eines erhöhten Lüftungs- und Heizbedarfs muss der Vermieter hinweisen.

Nachdem sich im Schlafzimmer mit Möbeln an der Außenwand Schimmel bildete und ein Sachverständige die Ursache des Schimmelpilzbefalls nicht in baulichen Mängeln des Wohnhauses sah, sondern in der Möblierung der Außenwand des Schlafzimmers und der damit verbundenen Absenkung der Innenoberflächentemperatur und ein verstärktes Lüftungs- und Heizverhalten empfahl, verlangte der Vermieter unter anderem die Vergütung für den Sachverständigen von den Mietern ersetzt.

Das Landgericht Aachen entschied, dass der Vermieter kein Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten hat. Ein Schadenersatzanspruch hätte den Nachweis vorausgesetzt, dass die Ursache der Schimmelbildung nicht in ihrem Gefahrenbereich gelegen habe. Dieser Nachweis sei aber nicht gelungen. Die Mietwohnung ist mangelhaft, weil sie den Mietern ein übermäßiges Lüften abverlangt habe. Die Notwendigkeit eines täglichen drei- bis viermaligen Lüftens sei als Mangel zu werten.

Die Vermieterin war zudem verpflichtet, die Mieter auf den erhöhten Lüftungsbedarf hinzuweisen. Es gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch, dass ein Mieter Möbel an jedem beliebigen Platz nahe der Wand aufstellen darf. Der ausreichende Abstand zur Vermeidung von Feuchtigkeit werde regelmäßig durch Scheuerleisten gewährleistet. Sollte ein größerer Abstand erforderlich sein, so müsse der Vermieter darauf hinweisen.

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