Seit dem 01.11.2015 müssen Mieter bei der An-/Ummeldung im zuständigen Einwohnermeldeamt eine Einzugsbestätigung ihres Vermieters vorlegen. Dafür hat der Mieter höchstens zwei Wochen nach dem Einzug Zeit.
Dies regelt § 19 Bundesmeldegesetz (BMG). Hiernach sind Vermieter verpflichtet, bei der An- und Abmeldung des Mieters mitzuwirken. Der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Hausverwaltung muss dem Mieter den Einzug innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bestätigen. Mieter sind gegenüber dem Vermieter verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte mitzuteilen, mithin ob es sich um Ein- oder Auszug handelt nebst Datum, Anschrift der Wohnung und Namen der meldepflichtigen Person/en (Mieter). Ein Formular zur Wohnungsgeberbestätigung hierfür existiert schon.
Verweigert ein Vermieter die Ausstellung einer Meldebescheinigung oder hält die Frist nicht ein drohen ihm Geldbußen. Der Mieter selbst hat diese Vermieterweigerung bzw. Verzögerung der Meldebehörde unverzüglich anzuzeigen.
Vermieter dürfen sich bei der zuständigen Meldebehörde erkundigen, ob sich die Mieter mittels seiner Bestätigung an- oder abgemeldet haben. Zudem haben Vermieter einen Auskunftsanspruch und können bei den Einwohnermeldeämtern nachfragen, welche Personen in ihrer Wohnung gemeldet sind. Dies kann z. B. ungenehmigten Untervermietungen verhindern bzw. dieses Risiko vermindern.