Darf Mann ins Meer pullern? – Ein Urteil und was KI daraus macht

Darf Mann ins Meer pullern? – Ein Urteil und was KI daraus macht

Darf Mann ins Meer pullern? – Ein Urteil und was KI daraus macht

Immer wieder gibt es interessante Urteile zu Fällen aus dem echten Leben und Sie geben Antworten auf Fragen, die sich jeder (Mann?) stellt, wie z.B. – darf Mann ins Meer pullern (urinieren) oder ist dies eine Ordnungswidrigkeit?

Dieser Frage widmete sich das AG Lübeck am 29.06.2023 (83a OWi 739 Js 4140/23 jug.). Wer die Entscheidung in bestem poetischen Juristendeutsch nachlesen möchte, möge dem Link folgen.

Ich wiederum testete am 18.10.2023 chatgpt (KI = „Künstliche Intelligenz), ob dieses Programm mir aus dem (kopierten) Urteilstext einen Blogbeitrag für Laien erstellen kann. Und das kam dabei heraus:

Titel: Die rechtliche Beurteilung eines ungewöhnlichen Vorfalls am Ostseestrand

Einleitung: Am 30. Juli 2022 um 00:36 Uhr fand ein ungewöhnlicher Vorfall am Spülsaum der Ostsee statt. Ein Betroffener urinierte mit dem Rücken zum Strand, was zu einer Geldbuße von 60,- Euro führte. Doch wie ist dieser Vorfall rechtlich zu bewerten?

Die Fakten: Der Betroffene gestand die Handlung, welche von drei Zeugen des Ordnungsamtes bestätigt wurde. Dennoch konnten keine weiteren Feststellungen dazu getroffen werden, ob diese Art der Verrichtung als Belästigung der Allgemeinheit zu werten ist.

Die Sicht des Betroffenen: Der Betroffene beteuerte, dass ein großer Abstand zu seinem Freundeskreis am Strand bestand und zu dieser späten Uhrzeit keine Spaziergänger mehr unterwegs waren. Er merkte auch an, dass er eine weitere Person neben sich aufgrund der Dunkelheit nicht bemerkt hatte.

Die Zeugenaussagen: Die Zeugen des Ordnungsamtes konnten keine Hinweise darauf geben, dass die Handlung des Betroffenen belästigend war. Sie klärten den Vorgang selbst unter Verwendung von Taschenlampen auf.

Keine Beschwerden seitens der Öffentlichkeit: Es gab keinerlei Beschwerden von anderen Personen gegenüber den Ordnungsamtsmitarbeitern bezüglich ähnlicher Vorfälle am Spülsaum.

Rechtliche Einschätzung: Gemäß § 118 OWiG handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Die Grobe Ungehörigkeit: Das Wasserlassen im Freien unterliegt üblichen Rücksichtnahmen und ist unter normalen Umständen nicht als grob ungehörige Handlung zu werten. Weder das Verletzen des Schamgefühls noch belästigende Verunreinigungen oder Gerüche traten in diesem Fall auf.

Schlussfolgerung: Da weder das Schamgefühl verletzt wurde noch belästigende Verunreinigungen oder Gerüche entstanden, handelte der Betroffene im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit. Es ist wichtig zu betonen, dass der Mensch unter den Weiten des Himmelszeltes nicht mindere Rechte hat als die Tiere in der Natur.

Fazit: In diesem speziellen Fall kann der Vorfall am Ostseestrand nicht als grob ungehörige Handlung gewertet werden. Die Umstände und die Tatsache, dass keine Beschwerden seitens der Öffentlichkeit vorlagen, unterstützen diese Einschätzung.

Bitte beachte, dass dies eine allgemeine rechtliche Einschätzung auf Basis des bereitgestellten Textes ist und keine individuelle Rechtsberatung darstellt. Bei rechtlichen Fragen ist es ratsam, einen Anwalt zu konsultieren.

Es ist schon beeindruckend, was die Programme leisten. Aber sie werden keinen Menschen ersetzen.
Falls Sie mit menschlichen Juristen und Anwälten Probleme bewältigen und Fragen beantworten wollen, nehmen Sie doch mit unserer Kanzlei Kontakt auf.