Nicht in allen Arbeitsverträgen, aber zunehmend häufiger finden sich Vertragsstrafenregelungen. Dies führt dazu, dass es auch häufiger gerichtlicher Auseinandersetzungen über deren Wirksamkeit gibt. Nunmehr hatte auch das Bundesarbeitsgericht wieder einmal die Gelegenheit, über eine Vertragsstrafenregelung zu befinden.
Der Fall
In einem Arbeitsvertrag einer Ärztin in Weiterbildung zur Fachärztin hieß es auszugsweise:
„§ 11. Vertragsdauer, Kündigung.
- a) Die ersten 5 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
- b) Nach Ablauf der Probezeit wird die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf einen Zeitpunkt vor Ablauf des …. (42 Monate ab Beginn des Arbeitsverhältnisses) ausgeschlossen. Danach kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen ordentlich gekündigt werden. Für den Arbeitgeber aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften geltende längere Kündigungsfristen sind auch vom Arbeitnehmer einzuhalten.
- c) Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
- d) Löst der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis vertragswidrig nach Ablauf der Probezeit, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsvergütungen zu bezahlen, höchstens jedoch eine Vertragsstrafe in der Höhe, die den Bruttovergütungen entspricht, die durch die vertragswidrige Loslösung vom Vertrag bis zum Ablauf des 42-Monats-Zeitraums entfallen.
Endet das Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat, hat der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe dreier Bruttomonatsvergütungen zu bezahlen, höchstens jedoch eine Vertragsstrafe in der Höhe, die den Bruttovergütungen entspricht, die durch die außerordentliche Kündigung bis zum Ablauf des 42-Monats-Zeitraum entfallen.“
Nachdem das Arbeitsverhältnis durch eine Arbeitnehmerinnenkündigung vorzeitig endete, wies der Arbeitgeber darauf hin, dass eine Vertragsstrafe iHv 13.305 EUR anfiele, erklärte mit noch ausstehendem Nettolohn über 2.604,93 EUR die Verrechnung und forderte darüber hinaus eine Zahlung der restlichen Vertragsstrafe iHv 10.700,07 EUR.
Dieser Sachverhalt landete beim Bundesarbeitsgericht, da die Arbeitnehmerin die Vertragstrafenregelung für unwirksam hielt (und mit ihr auch Arbeits- und Landesarbeitsgericht).
Die Entscheidung
Es besteht kein Anspruch auf Zahlung der Vertragstrafe (so das BAG vom 20.10.2022 – 8 AZR 332/21).
Zwar ist die Aufnahme einer Vertragsstrafenregelung im Arbeitsvertrag nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB und kann somit grundsätzlich Gegenstand einer wirksamen Vereinbarung sein, jedoch führt die Vereinbarung über die Höhe der Vertragsstrafe mit 3 Bruttomonatsvergütungen zu einer unangemessenen Benachteiligung der Arbeitnehmerin im Sinne von § 307 I Satz 1 BGB und ist deshalb gem. § 306 I BGB unwirksam.
Fazit
Vertragsstrafen können zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrages vereinbart werden. Damit diese jedoch greifen und wirksam sind, ist es sorgfältig auf die Formulierung zu achten. Sollten Sie hierzu Fragen haben, stehen wir Ihnen in unserer Kanzlei gern zur Verfügung.