Die „Online-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ im Arbeitsrecht

Die „Online-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ im Arbeitsrecht

Die „Online-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ im Arbeitsrecht

Nach „altem“ Recht galt gem. § 5 EFZG, dass Arbeitnehmer*innen die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen hatten (Anzeigepflicht). Sollte die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauern, musste eine ärztliche Bescheinigung (auf Papier) über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorgelegt werden (Nachweispflicht). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, muss eine neue ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, musste die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes enthalten, dass der Krankenkasse eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit übersandt wurde.

Verletzte ein*e Arbeitnehmer*in die Anzeigepflicht, blieb dies ohne Auswirkung auf die Entgeltfortzahlung, da die Erfüllung der Anzeigepflicht keine Voraussetzung war für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG (aber ggf. stellte es ein Verstoß gegen Pflichten dar, welche eine Abmahnung oder gar Kündigung rechtfertigen können). Eine Verletzung der Nachweispflicht berührte nicht die Entstehung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs, es besteht maximal ein Zurückbehaltungsrecht für Arbeitgeber*innen.

Nach neuem Recht besteht die Anzeigepflicht für Arbeitnehmer*innen weiterhin. Arbeitnehmer*innen müssen somit weiterhin Arbeitgeber*innen unverzüglich darüber informieren, dass sie arbeitsunfähig erkrankt sind und ggf. einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen.

Ärzt*innen sind nach § 259 SGB V (der bereits in dieser Fassung seit dem 01.01.2021 gilt, was unter Auswirkungen auf den Krankengeldanspruch haben kann – vgl. SG Dresden vom 19.01.2022 – S 45 KR 575/21; LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2022 – L 10 KR 245/22) verpflichtet, die ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten aufzuzeichnen und an die Krankenkasse zu übermitteln.

Nach § 109 SGB IV hat die Krankenkasse nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten eine Meldung zum Abruf für Arbeitgeber*innen zu erstellen, die insbesondere die folgenden Daten enthält:

  1.     den Namen des Beschäftigten,
  2.     den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,
  3.     das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
  4.     die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und
  5.     die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.

Diese Daten werden nicht automatisch an Arbeitgeber*innen übermittelt. Vielmehr entscheiden Arbeitgeber*innen, wann und wie oft bei der Krankenkasse die nötigen Informationen abgerufen werden. Ein Abruf wird in aller Regel erst nach entsprechender Anzeige der Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitnehmer*innen erfolgen.

Empfehlung

Für Arbeitnehmer*innen als Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse ist insoweit zu empfehlen, sich bei Arbeitsunfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen und das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen zu lassen und dies Arbeitgeber*innen unverzüglich anzuzeigen.

Darüber hinaus ist dringend zu empfehlen, sich vom behandelnden Arzt eine schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit den für den Arbeitgeber bestimmten Daten aushändigen lassen. Diese Papierbescheinigung ist nicht dem Arbeitgeber auszuhändigen, sondern dient als Beweismittel.