Zum Ende eines Arbeitsverhältnisses ist regelmäßig auf Aufforderung der Arbeitnehmerpartei ein – oft qualifiziertes – Zeugnis zu erstellen. Besteht kein Einverständnis mit dem Zeugnis, wird dessen Änderung begehrt. Darf nun ein Arbeitgeber wegen Änderungswünschen ein ursprüngliches Zeugnis verschlechtern oder gar die Dankes- und Wunschformel am Ende des „geänderten“ Zeugnisses weglassen?
Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber um Änderung ihres Arbeitszeugnisses gebeten. Sie wollte, dass die Formulierung „Ihr Einsatz war stets zu loben“ durch „Ihr Einsatz war stets vorbildlich“ ersetzt wird. Der Arbeitgeber lehnte dies ab und verschlechterte stattdessen die Dankes- und Wunschformel am Ende des Zeugnisses. Er ersetzte die Formulierung „Wir bedauern Ihr Ausscheiden und wünschen Ihnen für die Zukunft alles Gute“ durch „Wir bedauern Ihr Ausscheiden.“
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 06.06.2023 (9 AZR 272/22)
Das BAG hat die Entscheidung des Arbeitgebers als Maßregelung angesehen und für unwirksam erklärt. Das Maßregelungsverbot des § 612a Abs. 2 BGB verbietet es dem Arbeitgeber, einen Arbeitnehmer wegen der Ausübung eines Rechts zu benachteiligen. Dazu gehört auch das Recht des Arbeitnehmers, ein Arbeitszeugnis zu verlangen und zu beanstanden.
Das BAG hat festgestellt, dass die Verschlechterung der Dankes- und Wunschformel eine Reaktion auf die Änderungswünsche der Arbeitnehmerin war. Der Arbeitgeber hatte die Arbeitnehmerin damit benachteiligt, weil sie ihre Rechte wahrgenommen hatte.
Auswirkungen des Urteils
Das Urteil des BAG hat weitreichende Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Arbeitgeber müssen sich in Zukunft bewusst sein, dass sie ein Arbeitszeugnis nicht wegen Änderungswünschen des Arbeitnehmers verschlechtern dürfen. Dies gilt auch für die Dankes- und Wunschformel.
Für Arbeitnehmer bedeutet das Urteil, dass sie ihre Rechte bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses stärker einfordern können. Sie können verlangen, dass der Arbeitgeber unzutreffende oder unvollständige Angaben korrigiert.
Fazit
Das Urteil des BAG ist ein wichtiger Schritt für die Wahrung der Rechte von Arbeitnehmern bei der Erstellung von Arbeitszeugnissen. Arbeitgeber sollten sich in Zukunft daran orientieren, um mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Erläuterungen
Maßregelungsverbot
Das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verbietet es dem Arbeitgeber, einen Arbeitnehmer wegen der Ausübung eines Rechts zu benachteiligen. Dazu gehören auch die Rechte des Arbeitnehmers, ein Arbeitszeugnis zu verlangen und zu beanstanden.
Danks- und Wunschformel
Die Dankes- und Wunschformel am Ende eines Arbeitszeugnisses ist keine Pflichtbestandteil. Diese Formulierung ist regelmäßig nicht erfolgversprechend einklagbar. Sie ist aber in der Praxis weit verbreitet. Die Formulierung „Wir bedauern Ihr Ausscheiden und wünschen Ihnen für die Zukunft alles Gute“ ist dabei eine mögliche Variante.
Praxishinweise für Arbeitgeber
Arbeitgeber sollten sich bei der Erstellung von Arbeitszeugnissen an die Rechtsprechung des BAG orientieren. Insbesondere sollten sie folgende Punkte beachten:
- Ein Arbeitszeugnis muss wahrheitsgemäß und vollständig sein.
- Ein Arbeitszeugnis darf nicht wegen Änderungswünschen des Arbeitnehmers verschlechtert werden.
- Das Maßregelungsverbot des § 612a Abs. 2 BGB gilt auch für die Dankes- und Wunschformel.
Bei Unklarheiten sollte ein Rechtsanwalt oder ein anderer Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden. Hier können Sie auch mit uns Kontakt aufnehmen.