Geht eine Partnerschaft oder Ehe in die Brüche, stellen sich viele Fragen. Eine davon betrifft die Wohnung. Was passiert mit einer gemieteten Wohnung nach Trennung? Dass sich nicht nur Ehepartner in solchen Fragen uneinig sein können, sondern auch Gerichte, zeigen folgende Ausführungen.
Nach einer Scheidung gilt § 1568a BGB und das Mietverhältnis wird nur mit dem Ehegatten fortgesetzt, der in der Wohnung bleibt. Nach einem gerichtlichen Wohnungszuweisungsverfahren zahlt der ausgezogene Partner keine Miete mehr und haftet auch nicht für Mietausfälle. Außerhalb eines solchen gerichtlichen Wohnungszuweisungsverfahrens treten diese Rechtswirkungen aber nur dann ein, wenn beide Partner dem Vermieter mitteilen, wer in der Wohnung bleibt.
Das kann zu Streit führen, wenn der in der Wohnung verbleibende Ehegatte nach Trennung und Scheidung die Entlassung des ausgezogenen Ehegatten oder Partners aus dem Mietvertrag verzögert, z.B. mit der Argumentation, dass noch keine Einigung über die finanzielle Abwicklung der Kosten für bereits durchzuführende Schönheitsreparaturen bestehe.
Das Oberlandesgerichts Hamm hat mit einer Entscheidung vom 21.01.2016 (12 UF 170/15) festgestellt, dass bereits in der Trennungsphase und bei Einigung über den Verbleib in der Wohnung der ausziehende Partner die Mitwirkung an der gemeinsamen Erklärung gegenüber dem Vermieter zu seiner Entlassung aus dem Mietverhältnis verlangen kann. Damit widerspricht das Gericht einer Entscheidung eines anderen Senats des OLG Hamm (vom 03.09.2014; Az.: 2 WF 170/14), wonach ein solches Mitwirkungsverlangen nicht vor Scheidung durchgesetzt werden könne.
Nach dem Auszug bestehe ein berechtigtes Interesse, nach einer Scheidung nicht mehr möglichen finanziellen Belastungen aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein. Das gelte insbesondere in Hinblick auf Mietzinsansprüche des Vermieters für die Zeit nach dem Auszug, die im Außenverhältnis gegen den ausgezogenen Ehegatten solange weiterbestünden, bis er aus dem Mietverhältnis entlassen sei. Wegen dieses vorrangigen Interesses des ausgezogenen Ehegatten ist es ihm nicht zuzumuten, seinen Anspruch auf Mitwirkung des anderen Ehegatten an der Entlassung aus dem Mietverhältnis erst nach der Rechtskraft der Scheidung geltend zu machen.
Ansprüche des in der Wohnung zurückbleibenden Ehegatten gegen den ausgezogenen aus der Zeit des Zusammenlebens stehen dem Mitwirkungsanspruch nicht entgegen, weil die Entlassung aus dem Mietverhältnis nur für die Zukunft wirke und vorher entstandene Ansprüche unberührt lasse. Das gelte im Übrigen auch im Hinblick auf Ansprüche des Vermieters, da dessen Sicherheiten, wie etwa eine Kaution, hinsichtlich bereits entstandener Forderungen fortbestünden.
Fazit: Der ausziehende Partner kann vom in der Wohnung verbleibenden Partner die Mitwirkung zur Entlassung aus dem Mietverhältnis verlangen, selbst wenn noch Ansprüche bzgl. des Mietverhältnisses ungeklärt sind.
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