Heimlicher Mitschnitt des Personalgespräches

Heimlicher Mitschnitt des Personalgespräches

Heimlicher Mitschnitt des Personalgespräches

Wer kennt es nicht, die Furcht vor dem Personalgespräch. Die Konfrontation mit der Leitung, das Gefühl, allein auf weiter Flur zu sein. Und nicht immer ist ein Anwalt oder eine Anwältin greifbar.

Die Versuchung ist groß und erscheint durch moderne mobile Telefone mit Diktierfunktion und Aufzeichnungskapazitäten naheliegend, ein Personalgespräch aufzuzeichnen. Sind alle Gesprächtsteilnehmer*innen damit einverstanden, ist dies unproblematisch (sollte nur beweisfest vermerkt werden). Doch was gilt bei heimlichem Mitschnitt?

Allgemein
Das heimliche Mitschneiden eines Gesprächs ist rechtswidrig, weil aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch das durch Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I 1 GG gewährleistete Recht auf die Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes folgt. Das Grundrecht schützt auch Rechtspositionen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit notwendig sind. Dazu gehört in bestimmten Grenzen, ebenso wie das Recht am eigenen Bild, das Recht am gesprochenen Wort. Deshalb darf grundsätzlich jedermann selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf. Das Grundrecht umfasst die Befugnis des Menschen, selbst zu bestimmen, ob seine Worte einzig seinem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen.

Konkrete Folgen: Kündigung
Wer heimlich ein Personalgespräch aufnimmt, auf Basis dieser Aufnahme ein Wortprotokoll erstellt und später in einer Auseinandersetzung nutzt, gefährdet seinen Arbeitsplatz. Das hessische Landesarbeitsgericht hat unter dem 03.02.2016 (7 Sa 220/15) entschieden, das wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs mit dem Smartphone und anschließender Verwendung eines Wortprotokolls im Rechtsstreit eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein kann.

Empfehlung
Unterlassen sie eine heimliche Aufnahme. Entweder Sie bitten Ihren Gesprächspartner um Zustimmung zur Aufnahme und halten dies beweissicher fest (zum Bsp. als Einleitung zur Aufzeichnung) oder verzichten auf die Aufnahme. Als Alternative bietet sich die Hinzuziehung einer Vertrauensperson aus Betriebsrat, Mitarbeitervertretung oder Personalrat an oder gar die Beiziehung eines Anwaltes oder einer Anwältin. Auch eine Verständigung auf ein gemeinsam unterzeichnetes Protokoll ist denkbar.

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