Vertragsmuster dienen der Vereinfachung der Abwicklung und dem Abschluss von Verträgen. Doch Vorsicht ist geboten, wenn Vertragsmuster veralten und Formulierungen enthalten sind, welche nicht mehr zur aktuellen Rechtslage passen, z.B. durch Änderungen der Gesetze.
Zum 01.10.2016 ist es wieder soweit. Ein guter Anlass, die alten Vertragsmuster im Arbeitsrecht zu überprüfen und anzupassen. Denn eine in Arbeitsverträgen sehr häufig anzutreffende Vereinbarung zu Ausschlussfristen bzw. Verfallfristen steht im Mittelpunkt des Geschehens.
Durch das “Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts” tritt zum 01.10.2016 eine Änderung des § 309 Nr. 13 b BGB in Kraft. Hiernach darf in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – und jeder vorgefertigte Arbeitsvertrag ist eine solche – für Erklärungen und Anzeigen gegenüber Vertragspartnern nicht mehr die Einhaltung der Schriftform vorgeschrieben werden. Künftig darf nur die Einhaltung der Textform vorgeschrieben werden (§ 126 b BGB), also sind künftig auch Telefax und Mail möglich.
Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis darf somit nicht länger der strengen Schrift-, sondern lediglich die Textform verlangt werden.
Verträge, welche ab dem 30.09.2016 abgeschlossen werden, und dies nicht berücksichtigen, können zur Folge haben, dass die Ausschlussklausel unwirksam wird. Wird die Geltendmachung von Ansprüchen von der Schriftform abhängig gemacht, ist die Klausel unwirksam. Ein Arbeitnehmer kann dann u.a. Ansprüche der vergangenen 3 Jahre fordern (statt der üblichen 3 Monate Verfallfrist).
Wer dies vermeiden will, sollte seine Vertragsmuster prüfen und der aktuellen Rechtslage anpassen. Gerne sind wir als Ihre Anwälte an Ihrer Seite und erledigen dies für Sie – nehmen Sie Kontakt auf.