Reicht ein Zeugnis als Kompensation für einen Klageverzicht?

Reicht ein Zeugnis als Kompensation für einen Klageverzicht?

Reicht ein Zeugnis als Kompensation für einen Klageverzicht?

Bevor ein Vertrag unterzeichnet werden soll, ist jeder und jedem zu empfehlen, sich vorher zu vergewissern, ob er mit dem einverstanden ist, was im Vertrag stehen soll. Im Arbeitsrecht kommt es häufig vor, dass ein Aufhebungsvertrag oder ein Abwicklungsvertrag angeboten wird.

Ebenso häufig findet sich darin eine Bestimmung, wonach eine*e Arbeitnehmer*in auf eine Klage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verzichten soll, meist in Vertragsentwürfen, welche der Arbeitgeber bereits zum Personalgespräch als Vordruck vorlegt.

Kann ein Zeugnis bzw. eine Bewertungszusage eine Kompensation für einen Klageverzicht darstellen? 

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits entschieden, dass ein vor Ablauf von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklärter formularmäßiger Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ohne eine ihn kompensierende Gegenleistung des Arbeitgebers wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers gem. § 307 Absatz I BGB unwirksam ist.

Damit stellt sich die Frage, was eine „kompensierende“ Gegenleistung sein könnte. Sicherlich ein Geldbetrag in entsprechender angemessener Höhe – doch gerade davon will meist ein Arbeitgeber nichts wissen. So kommt manche*r auf die Idee, als Kompensation ein Zeugnis mit einer „guten“ Bewertung anzusehen.

Das Bundesarbeitsgericht lehnt dies unter dem  24.9.2015 (Az.: 2 AZR 347/14) ab und weist auf folgende zu beachtende Punkte hin:

  • Benennung einer Kompensationsleistung in Klageverzichtsbestimmung ist empfehlenswert
  • Zusage eines Zeugnisses gilt als Erfüllung des Anspruches aus § 109 I 1 und 3 GewO, nicht als Kompensation
  • auch eine Einigung über den Inhalt eines Zeugnisses ist keine Komensation für einen Klageverzicht, da diese Einigung typischerweise für beide Seiten von Nutzen ist (Vermeidung eines Rechtsstreit über die korrekte Erfüllung des Zeugnisanspruchs)
  • selbst eine „überdurchschnittliche“ Bewertung reicht nicht, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies eine Gegenleistung zum Klageverzicht darstellen soll

Fazit (mit dem BAG): Ein bloß prozessuales Entgegenkommen eines Arbeitgebers bei der Durchsetzung des ohnehin bestehenden Zeugnisanspruchs des Arbeitnehmers stellt keine angemessene Kompensation für den Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage dar.

 

 

 

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