Der kleine Unterschied

Der kleine Unterschied

Der kleine Unterschied

Das Leben besteht aus Terminen und Zeitdruck. Alles ist der Zeit unterworfen. Damit nichts verpasst wird, führen die Menschen schon seit geraumer Zeit Kalender. Doch es nützt der beste Erinnerungseintrag nichts, wenn nicht die richtigen Handlungen vorgenommen werden. Das kommt bei der Wahrung von Rechten und Durchsetzung von Ansprüchen, welche fristgebunden geltend gemacht werden müssen, häufig vor. Dies gilt insbesondere bei im Arbeitsrecht häufigen geltenden Ausschlussfristen (auch Verfallfristen genannt) von ziemlich kurzer Dauer.

Was ist eine Ausschlussfrist (Verfallfrist)?

Eine Ausschlussfrist ist eine Frist, nach deren Ablauf Ansprüche erlöschen und nicht mehr durchgesetzt werden können. Dies umfasst insbesondere Vergütungs aber auch Schadensersatzansprüche aus einem Arbeitsverhältnis. Ausschlussfristen wirken wie eine Verjährung und sorgen für Rechtsklarheit. Im Unterschied zu einer etwaigen Verjährung muss ein Arbeitsgericht Ausschlussfristen von Amts wegen beachten und berücksichtigen, soweit sie wirksam sind.

Ausschlussfristen finden sich in Arbeits- und Tarifverträgen. Schauen Sie mal in ihren Arbeitsvertrag, ob dort von Ausschluss- oder Verfallfristen gesprochen wird und welche Frist gilt. Findet sich dort keine Regelung, wird aber auf einen Tarifvertrag Bezug genommen, schauen Sie im Tarifvertrag nach. Die Kenntnis der Ausschlussfristen ist enorm wichtig, weil bei Fristablauf auch berechtigte Ansprüche uneinbringlich werden.

Es gibt einstufige und zweistufige Ausschlussfristen. Während bei der einstufigen Ausschlussfrist die schriftliche Geltendmachung des Anspruches innerhalb der Frist ausreicht, muss bei einer zweistufigen Ausschlussfrist die Geltendmachung des Anspruches gegenüber dem Vertragspartner innerhalb einer Frist und sodann nach Ablehnung bzw. Nichtbeantwortung innerhalb einer weiteren Frist gerichtlich geltend gemacht werden.

Es kommt hierbei auch darauf an, dass die Ansprüche konkret benannt werden und deren Auszahlung gefordert wird. Es reicht nicht, wenn der Vertragspartner nur „zur Prüfung gebeten“ wird.

Welcher Unterschied zur Verjährung besteht?

In Bezug auf die Wahrung von Verjährungsfristen sieht § 167 ZPO eine Regelung vor, welche günstig für die Anspruchsdurchsetzung ist. Dort heißt es:

„Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.“

Mit anderen Worten: Die Erhebung einer Klage zum Gericht am letzten Tag der Frist zum Verjährungsablauf reicht zur Fristwahrung aus, wenn die Klage durch das Gericht der Gegenseite demnächst zugestellt wird. Es kommt also nicht zwingend auf den Zugang der Klage beim Klagegegner vor Ablauf der Verjährungsfrist an.

Anderes gilt bei der Geltendmachung von Ansprüchen vor Ablauf von (einfachen) Ausschlussfristen. Hier reicht eine (rechtzeitige) Klageerhebung nicht aus. § 167 ZPO findet nach der Entscheidung des BAG vom  16. März 2016, Az. 4 AZR 421/15, keine Anwendung.

Fazit

Gilt also in einem Arbeitsverhältnis eine tarifliche Ausschlussfrist, innerhalb derer ein Anspruch gegenüber dem Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden muss, reicht es zur Fristwahrung nicht aus, dass das Anspruchsschreiben (als Klage) vor Ablauf der Frist bei Gericht eingegangen ist und dem Anspruchsgegner ggf. später zugestellt wird. Entscheidend ist der Zugang beim Anspruchsgegner selbst.

Es reicht mithin nicht, den richtigen Zeitpunkt zu kennen, es ist auch das Richtige zu tun. Wir helfen Ihnen mit Rat und Tat.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert