Wem gehört das Geld auf dem Konto?

Wem gehört das Geld auf dem Konto?

Wem gehört das Geld auf dem Konto?

Viele Paare leben ohne Trauschein miteinander und teilen Zeit, Arbeit und manches Mal auch Geld miteinander. Im Fall der Fälle, welche jede*r schon einmal erlebt hat, tauchen dann Fragen auf, welche einer Klärung bedürfen, z.B. durch einen Anwalt. Beispielsweise folgende Frage: Wem gehört das auf einem Konto eingezahlte Geld, wenn nur ein/e Lebenspartner*in Kontoinhaber*in ist?

Greift hier der Grundsatz, dass Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft am Vermögen des jeweils anderen keine Rechte haben?  Oder ist die/der andere Partner*in automatisch Mitinhaber*in?

Eine gemeinsame Berechtigung an Kontoguthaben auf einem Konto mit nur einer/m Kontoinhaber*in gibt es (nur) bei entsprechenden Vereinbarungen. Eine solche Vereinbarung kann natürlich ausdrücklich getroffen werden, z.B. durch ein Schriftstück etc., aber es geht auch stillschweigend.

Für die Annahme einer stillschweigenden (konkludenten) Vereinbarung bedarf es jedoch Anhaltspunkte.

Ein Anhaltspunkt kann sein, wenn beide Lebenspartner*innen Einzahlungen auf ein Sparkonto leisten und sich darüber einig sind, dass die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen. Diesen Grundsatz hat zuletzt z.B. das OLG Schleswig mit Urteil vom 17.11.2015, Az. 3 U 30/15 bestätigt mit dem Leitsatz:

„Auch Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können konkludent eine (hälftige) Bruchteilsberechtigung (§ 742) des Partners, der nicht Kontoinhaber ist, an einer Kontoforderung vereinbaren. Eine derartige konkludente Vereinbarung ist insbesondere anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die eingezahlten Sparguthaben eine gemeinsame Zweckverfolgung – hier: Unterhaltung und Renovierung einer Eigentumswohnung, an der beide Miteigentum zu 1/2 haben – feststellen lässt.“

Im „Fall der Fälle“ ist bei Einzelkonten also zu prüfen, ob Anzeichen für eine konkludent vereinbarte Bruchteilsgemeinschaft des Paares bestehen.

Allein die Tatsache, dass man in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat, reicht nicht aus, um eine Mitberechtigung zu begründen.

Die Empfehlung für alle Paare ohne Trauschein (wie auch für Ehepaare) ist – wie stets -, möglichst frühzeitig schriftlich festzuhalten, wem was gehören soll bzw. gehört. Eine kompetente und fachliche Beratung finden Lebenspartner wie Eheleute bei einem Fachanwalt für Familienrecht.

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