Abmahnung entfernen lassen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Abmahnung entfernen lassen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Abmahnung entfernen lassen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

In einem bestehenden Arbeitsverhältnis kommt es manchmal zu Verstößen gegen arbeitsvertraglichen Pflichten. Um dies künftig im fortbestehenden Arbeitsverhältnis zu verhindern, steht den Parteien des Arbeitsvertrages (auch Arbeitnehmer können einen Arbeitgeber abmahnen) die Möglichkeit einer Abmahnung zur Verfügung.

Über die Möglichkeiten der Reaktion auf den Erhalt einer Abmahnung haben wir bereits an anderer Stelle in diesen Blog berichtet, nämlich hier.

Doch was gilt, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist? Darf die Abmahnung in der Personalakte verbleiben? Kann ein Arbeitnehmer die Löschung der Abmahnung verlangen?

Mit diesen Fragen setzte sich das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (Urteil vom 23.11.2018, 5 Sa 7/17) auseinander.

Der Fall:

Ein Mitarbeiter einer Supermarktkette leidet unter den Spannungen mit der Leitung und den arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen und einer vom Arbeitgeber schriftlich ausgesprochenen Abmahnung. Er zog deshalb die „Reißleine“ und kündigte das  zwischen ihm und dem Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt er die Entfernung „seiner“ Abmahnung aus der Personalakte, da diese unzulässig ergangen sei. Der Arbeitgeber weigert sich, die Abmahnung zu entfernen und verteidigte diese als rechtmäßig.

Die Entscheidung:

Nach der Entscheidung des LAG Sachsen Anhalt muss die streitgegenständliche Abmahnung aus der Personalakte gelöscht werden. Ob diese (ursprünglich) zulässig war oder nicht, ist dabei unerheblich.

Das Gericht leitet den Anspruch auf Löschung bzw. Entfernung der Abmahnung aus den Regelungen zum Datenschutz ab.  Bei einer Abmahnung handelt es sich um personenbezogene Daten. Selbst in Papierform geführte Personalakten enthalten Daten, die „strukturiert gespeichert und nach bestimmten Kriterien zugänglich gemacht werden“.

Nach Art. 17 DSGVO sind erhobene Daten – hier also die Abmahnung – zu löschen, wenn der Zweck der Erhebung entfallen ist. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der ursprüngliche Zweck der Abmahnung – nämlich die Warn- und Rügefunktion – entfallen. Es besteht kein rechtlich anerkennenswerter Grund mehr, die Abmahnung in der Personalakte zu behalten.

Die Abmahnung ist deshalb auf Antrag eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin zu löschen bzw. aus der Personalakte zu entfernen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist.

Fazit:

Selbst nach einem beendeten Arbeitsverhältnis können Ansprüche auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte bestehen. Falls Sie diesen Anspruch prüfen und durchsetzen wollen oder sich gegen einen solchen Anspruch wehren müssen, empfehlen wir Ihnen die Kontaktaufnahme mit unserer Kanzlei.