Krankengeld für Urlaubszeit im Ausland

Krankengeld für Urlaubszeit im Ausland

Krankengeld für Urlaubszeit im Ausland

Während einer länger bestehenden Arbeitsunfähigkeit ist die gesetzliche Krankenkasse verpflichtet, entsprechend § 44 SGB V Krankengeld zu gewähren. Gilt dies auch, wenn die erkrankte Person für einige Zeit sich zu Urlaubszwecken im Ausland aufhält? Oder ruht dann der Anspruch auf Krankengeld gem. § 16 I SGB V? Oder besteht gar ein Anspruch auf Zustimmung der Krankenkasse zum Auslandsaufenthalt nach § 16 IV SGB V?

Mit dieser Frage beschäftigte sich das Bundessozialgericht (B 3 KR 23/18 R).

Der Fall: 
Einem Mann wurde Arbeitsunfähigkeit (AU) wegen eines HWS-Schulter-/LWS-Syndroms in Folgeattesten lückenlos bis zum 29.09.2014 ärztlich bescheinigt. Am 02.09.2014 teilte er der Krankenkasse mit, dass er in der Zeit vom 08.09. bis 12.09.2014 in den Urlaub nach Dänemark in ein Ferienhaus fahren wolle. Während die behandelnde Ärztin gegen einen Kurzurlaub nichts einzuwenden hatte, erhob der MDK Bedenken gegen die lange Hin- und Rückreise mit dem Auto. Die Krankenkasse lehnte daher die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt ab und ordnete das Ruhen des Krankengeldanspruchs während des Urlaubs an. Hiergegen wandte sich der Mann und begehrte die Fortzahlung des Krankengeldes.

Die Entscheidung:
Die Krankenkasse durfte die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt des Mannes nicht verweigern. Die Erteilung der Zustimmung stand nicht im Ermessen und war durch eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu erstreiten.

Für den Anspruch auf Krankengeld beim Auslandsaufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU gilt die europäische Regelung zum Geldleistungsexport (Art. 21 VO <EG> 883/2004). Danach haben Versicherte, die sich in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhalten, Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden. Dementsprechend richtet sich der Leistungsanspruch auf Krankengeld hier nach dem SGB V, dessen Voraussetzungen vorlagen.

Das grundsätzlich angeordnete Ruhen von Leistungen nach § 16 I Satz 1 Nr. 1 SGB V während eines Auslandsaufenthaltes kam vorliegend nicht zum Tragen. Die Krankenkasse musste die begehrte Zustimmung zum Auslandsaufenthalt nach § 16 IV SGB V erteilen. Das Zustimmungserfordernis der Krankenkasse zum Auslandsaufenthalt dient der Vorbeugung von Leistungsmissbrauch. Liegen die Voraussetzungen für einen Krankengeldanspruch aber unzweifelhaft vor, bestehen keine rechtlichen Anknüpfungspunkte für gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ermessenserwägungen, die der Zustimmung entgegenstehen könnten.

Fazit:
Lassen Sie sich beraten, falls die Krankenkasse Ihrem Auslandsaufenthalt in einem EU-Land nicht zustimmt. Wir prüfen gern, ob wir Ihnen bei der Durchsetzung der Ihnen zustehenden Rechte helfen können. Nehmen Sie Kontakt auf.