Innerhalb der (z.B. katholischen oder evangelischen) Kirchen besteht ein besonderes Arbeitsrecht. Es gibt keine Tarifverträge. Doch es gibt Bestimmungen, die in Orientierung an Tarifverträgen, die Vielzahl der bestehenden Arbeitsverhältnisse innerhalb einer Kirche einer einheitlichen Regelung unterwerfen. Eine solche sind zum Beispiel die Kirchliche Dienstvertragsordnung – abgekürzt KDVO oder die kirchliche Arbeitsvertragsordnung – abgekürzt KAVO. Das Bundesarbeitsgericht erkennt diese Regelungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen an (u.a. BAG vom 24. Mai 2018 – 6 AZR 308/17 oder auch vom 15.11.2018 – 6 AZR 240/17). Diesen Bestimmungen kann nur über Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen Wirkung verschafft werden. Die Bezugnahme der KDVO sehen die oftmals verwendeten Arbeitsvertragsformulare vor. Damit sollen die Regelungen der KDVO auch Inhalt des jeweiligen Arbeitsvertrages werden.
Gilt dies auch für die Regelung einer Ausschlussfrist, wonach Ansprüche innerhalb einer fest verankerten Frist geltend gemacht werden müssen, andernfalls sie verfallen?
Mit dieser Frage musste sich das Bundesarbeitsgericht beschäftigen.
Der Fall
Ein als Küster und Reinigungskraft Beschäftigter einer katholischen Kirchgemeinde verlangt von dieser Differenzvergütung wegen einer behaupteten zu niedrigen Eingruppierung. Die Kirchgemeinde verweigert die Erfüllung dieser Ansprüche unter Berufung auf die Ausschlussfrist. Der Küster gibt sich damit nicht zufrieden und bestreitet die Wirksamkeit der Fristenregelung, hilfsweise verlangt er Schadensersatz, den er u.a. darauf stützt, dass ihm die beklagte Kirchgemeinde die Ausschlussfrist nicht hinreichend nachgewiesen habe.
In der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht wird die Klage noch abgewiesen. Doch der klagende Küster geht in Revision zum Bundesarbeitsgericht.
Die Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht erkennt nach der Pressemitteilung 36/19 in dem Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 AZR 465/18 – an, dass ein etwaiger Erfüllungsanspruch des Küsters auf die Differenzvergütung verfallen sein könnte, da die Inbezugnahme der KAVO auch deren Ausschlussfrist umfasst und diese wirksam den Verfall von Entgeltansprüchen anordnet.
Dem klagenden Küster könnte jedoch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Nachweisgesetzes zustehen.
Bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche als „ähnliche Regelungen“ nach dem Willen des Gesetzgebers nur im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 und § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie gemäß § 3 Satz 2 NachwG bei Änderungen der kirchlichen Regelungen erleichterten Nachweismöglichkeiten unterliegen sollen. Der Nachweis der Ausschlussfrist bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses wird von diesen Erleichterungen nicht erfasst.
Mangels hinreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts konnte das Bundesarbeitsgericht allerdings nicht abschließend entscheiden,ob dem klagenden Küster die begehrte Eingruppierung zusteht und deshalb ein Schadensersatzanspruch in Höhe der eingeklagten Differenzvergütung besteht. Es hat deshalb den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Fazit
Die bloße Bezugnahme auf die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen im Formulararbeitsvertrag schützt die Kirche als Arbeitgeberin nicht vor etwaigen Zahlungs- bzw. Schadensersatzansprüchen von Arbeitnehmer*innen, selbst wenn deren Ansprüche nach Ablauf der Ausschlussfristen geltend gemacht werden. Es ist davon auszugehen, dass demnächst die Dienst-/Arbeitsverträge der Kirchen „überarbeitet“ werden, bis dahin sollten jedoch Arbeitnehmer*innen prüfen lassen, ob vermeintlich bestehende Ansprüche doch bestehen und durchgesetzt werden können.
Auch wir helfen Ihnen gern und prüfen für Sie etwaige Ansprüche und unterstützen gegebenenfalls bei deren Durchsetzung. Nehmen Sie doch mit uns Kontakt auf.