Urlaubsanspruch erwerben während Kündigungsschutzprozess?

Urlaubsanspruch erwerben während Kündigungsschutzprozess?

Urlaubsanspruch erwerben während Kündigungsschutzprozess?

Urlaubsanspruch für die Zeit des Kündigungsschutzprozesses

Nach Erhalt einer Kündigung streiten die Parteien eines Arbeitsverhältnisses oft über die Wirksamkeit der Kündigung. Gegenstand einer Kündigungsschutzklage ist dann die Prüfung, ob durch die Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Oftmals stellt sich am Ende heraus, dass die von Arbeitgeber*innen ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. Aufgrund der Verfahrensdauer vor Gerichten ist bis dahin erhebliche Zeit verstrichen, unter anderem auch die Kündigungsfrist.

Nun stellt sich die Frage, ob für die Zeit zwischen der fiktiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund unwirksamer Kündigung (und deren Kündigungsfrist) und der Wiederaufnahme der Arbeit nach Obsiegen im Kündigungsschutzverfahrens bzw. vergleichsweiser Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem späteren Zeitpunkt Arbeitnehmer*innen Urlaubsansprüche für diese Zeit des Kündigungsschutzprozesses zustehen.

Der Fall:

Eine Arbeitnehmerin war an einer Schule beschäftigt und erhielt eine Kündigung. Hiergegen wehrte sie sich mit Erfolg vor einem Arbeitsgericht. Sodann nahm sie wieder ihre Arbeit an der Schule auf und erhielt kurze Zeit später eine erneute Kündigung, die dann tatsächlich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führte.

Sie verlangt nun vom Arbeitgeber für die Zeit zwischen dem Erhalt der ersten (unwirksamen) Kündigung und der Wiederaufnahme ihrer Arbeit an der Schule nach Obsiegen im Kündigungsschutzverfahren Vergütung für den nicht gewährten Urlaub. Steht Ihr der Anspruch zu?

Die Entscheidung

Dieser Sachverhalt kann bis zum Europäischen Gerichtshof, welcher am 25.06.2020 (Az: C-762/18) entschied:

„Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung und der Wiederaufnahme seiner früheren Beschäftigung Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub oder, bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, auf eine Vergütung als Ersatz für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub. Ist der Arbeitnehmer während dieses Zeitraums einer neuen Beschäftigung nachgegangen, kann er die Ansprüche, die dem Zeitraum entsprechen, in dem er dieser Beschäftigung nachgegangen ist, nur gegenüber dem neuen Arbeitgeber geltend machen.“

Der Gerichtshof verweist wiederholt darauf, dass ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in den Fällen entsteht, in denen ein*e Arbeitnehmer*in aus einem nicht vorhersehbaren und vom eigenen Willen unabhängigem Grund nicht in der Lage ist, die obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Der Umstand, dass einem*r Arbeitnehmer*in die Möglichkeit zu arbeiten aufgrund einer später als rechtswidrig eingestuften Entlassung verwehrt wird, ist ebenso wie das Eintreten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht vorhersehbar und vom Willen der betroffenen Person unabhängig.

Deshalb  hat ein*e rechtswidrig entlassene*r Arbeitnehmer*in, welche*r sodann nach Nichtigerklärung der Entlassung durch eine Gerichtsentscheidung die Beschäftigung wieder aufgenommen hat, Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub, der während dieses Zeitraums erworben wurde.

Fazit

Damit war klar, der Arbeitnehmerin stand der Zahlungsanspruch für Urlaubsansprüche, welche in der Zeit des Kündigungsschutzprozesses entstanden, zu.

Für Sie heißt dies, dass im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens immer auch an Urlaubsansprüche und die damit verbundene Zahlungen gedacht werden sollte. Ob solche Ansprüche bestehen, können wir gerne prüfen. Nehmen Sie doch einfach Kontakt mit unserer Kanzlei auf.