Bevor Du suchst …

Bevor Du suchst …

Bevor Du suchst …

.. solltest Du mindestens diese 2 Schritte tun.

Wer etwas schaffen will, braucht helfende Hände – so auch Arbeitgeber*innen. Manch eine*r sucht händeringend Arbeitskräfte und schaltet Anzeigen in Zeitungen und Internet.

Doch noch vor einer Anzeigenschaltung zur Suche von Arbeitskräften lauern schon die ersten Fallen, die teuer werden können. Um dies zu vermeiden sind mindestens diese 2 Schritte zu erledigen und zu dokumentieren:

  1. Prüfung, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Dabei sind – soweit vorhanden – Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat oder Personalrat anzuhören.
  2. Kann der freie Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden, ist zu prüfen, ob hierfür bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos bzw. arbeitsuchend gemeldete schwerbehinderte Menschen geeignet sind. Dies setzt – logischerweise – eine Meldung und Nachfrage bei der Agentur für Arbeit voraus.

Erfolgen diese Schritte nicht bzw. sind diese nicht nachweisbar, kann ein*e abgelehnte*r schwerbehinderte*r Bewerber*in wegen Indizien einer Diskriminierung aufgrund Schwerbehinderung Schadensersatz verlangen – in aller Regel bis zu 3 Monatslöhne.

Gesetzliche Grundlagen hierfür finden sich in § 81 I SGB IX und im AGG.

Wir sind der Überzeugung, dass das nicht alle Arbeitgeber*innen und schwerbehinderte Arbeitnehmer*innen dies wissen. Doch Du gehörst ab jetzt zu den Wissenden ;). Im Übrigen gilt diese Rechtslage auch für Menschen, welche schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind.

Wir helfen in der Einhaltung der Gesetze und der Durchsetzung von Ansprüchen – nehmen Sie Kontakt mit uns auf.