Überstundenzuschläge auch für Teilzeitüberschreitung – 85,85 € vor dem Bundesarbeitsgericht

Überstundenzuschläge auch für Teilzeitüberschreitung – 85,85 € vor dem Bundesarbeitsgericht

Überstundenzuschläge auch für Teilzeitüberschreitung – 85,85 € vor dem Bundesarbeitsgericht

Eine Frage der Ehre und des Arbeitsrechtes – bekommen Teilzeitarbeitskräfte für geleistete Überstunden Zuschläge?

Zunächst ist hierfür Voraussetzung, dass die Zahlung von Zuschlägen für Überstunden vereinbart sind. Solche Vereinbarungen finden sich oft in Tarifverträgen, z.B. im Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie. Dort heißt es:

„Mehrarbeit im Sinne dieses Tarifvertrages ist diejenige Arbeitsleistung, die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit nach Ziff. 1 hinaus geht und ausdrücklich vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurde. Mehrarbeit ist mit einem Zuschlag von 25 % des Bruttostundenentgelts gemäß den Bestimmungen des Entgelttarifvertrages zu vergüten.“

Gilt dies nun auch für Teilzeitkräfte?

Der Fall

Eine stellvertretende Filialleiterin eines großen Franchiseunternehmens in der Systemgastronomie ist in Teilzeit tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Anwendung. Im Arbeitsvertrag wurde eine Jahresarbeitszeit in Höhe von 1817,88 Stunden vereinbart. Das Unternehmen hat für Mehrarbeit der Arbeitnehmerin den Lohn pro Stunde abgerechnet und vergütet, jedoch keine Mehrarbeitszuschläge gezahlt. Die stellvertretende Filialleiterin hat sodann zunächst aussergerichtlich 85,85 EUR als Mehrarbeitsvergütung gefordert. Das Unternehmen lehnte dies ab, weil  die Arbeitszeit der stellvertretenden Filialleiterin nicht die einer Vollzeittätigkeit überschritt.

Kommt aus für den Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge auf die Überschreitung der vertraglich vereinbarte (Teil-)Arbeitszeit oder der Vollarbeitszeit an?

Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht kommt in seiner Entscheidung vom 19.12.2018 (10 AZR 231/18) nach Auslegung des Tarifvertrags zu dem Ergebnis, dass Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit haben, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht. Diese Auslegung entspreche höherrangigem Recht und sei mit § 4 Abs. 1 TzBfG vereinbar. Zu vergleichen seien die einzelnen Entgeltbestandteile, nicht die Gesamtvergütung. Teilzeitbeschäftigte würden benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entstehe, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit vermindert würde.

Die bisher gegenläufige Auffassung hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichtes aufgegeben.

Fazit

Teilzeitarbeitskräfte können bei Überschreitung der vereinbarten Arbeitszeit Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge haben.

Für die Prüfung und Durchsetzung etwaiger Ansprüche stehen wir Ihnen in unserer Kanzlei gern zur Verfügung. Nehmen Sie doch jetzt Kontakt zu uns auf.