Betriebskostenabrechnung und Wärmemengenzähler

Betriebskostenabrechnung und Wärmemengenzähler

Betriebskostenabrechnung und Wärmemengenzähler

In sehr vielen Mietverträgen sind monatliche Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart. Über diese Vorauszahlungen ist innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der 12-monatigen Abrechnungsperiode abzurechen – durch eine Betriebskostenabrechnung.  Darin werden eine Vielzahl von Kostenbeträgen umgelegt auf die Mieter und manches Mal schleichen sich Fehler ein, die erst bei genauer Prüfung feststellbar sind. Deshalb ist fast immer den Mietparteien zu empfehlen, in die (Original-)Belege Einsicht zu nehmen und zu prüfen, ob tatsächlich entstandene Kosten zutreffend erfasst und abgerechnet wurden.

Nicht unbedingt auf den ersten Blick zu entdecken ist zum Beispiel ein fehlende Wärmemengenzähler in einem Wohngebäude, in dem Heizungswärme und Warmwasser zentral
durch Bezug von Fernwärme mittels einer Anlage bereitgestellt werden und  bei der die Versorgung mit Wärme mit der Warmwasserversorgungsanlage verbunden ist. Diesbezüglich ist die Erfassung der auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge erforderlich – durch einen Wärmemengenzähler.

Vermieter wenden oft ein, dass ein solcher Wärmemengenzähler nicht erforderlich sei, da sich durch Verbrauchserfassungsgeräte zu den jeweiligen Einheiten in der Summe die verbrauchte Gesamt-Wärmemenge rechnerisch ermitteln liese.

Das hat der Bundesgerichtshof vom 12. Januar 2022 (VIII ZR 151/20) nicht so gesehen. Dieser entschied im Leitsatz:

„Von einer nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV ist auch dann auszugehen, wenn zwar die Wohnung über Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler, jedoch die verbundene zentrale Wärme und Warmwasserversorgungsanlage nicht über den nach § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV vorgesehenen  Wärmemengenzähler verfügt.“

Was hat das für Folgen?

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV hat der Nutzer das Recht, soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften der Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, den auf ihn entfallenden Anteil um 15 % zu kürzen. Kurz: die Mietpartei muss weniger zahlen.

Empfehlung

Damit Mietparteien ihre Rechte wahrnehmen können, empfehlen wir die Einsicht in die Belege zu den Betriebskostenabrechnungen. Falls Unklarheiten bestehen und sich nicht in Rücksprache mit dem Vermieter bzw. der Vermieterin oder einer Hausverwaltung beseitigen lassen, sollte anwaltliche Hilfe gesucht werden.