Verlängerung der Verjährungsfristen durch Mietvertrag möglich?

Verlängerung der Verjährungsfristen durch Mietvertrag möglich?

Verlängerung der Verjährungsfristen durch Mietvertrag möglich?

Es ist ärgerlich, wenn tatsächlich bestehende Ansprüche nicht verwirklicht werden können – ohne Frage. Wer ärgert sich nicht, wenn die ihm zustehenden Ansprüche nur deshalb nicht durchsetzbar sind, weil sie verjährt sind. Gerade im Mietrecht gibt es für Vermieter kurze Verjährungsfristen. Nach § 548 BGB verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen einer Mietsache in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt bereits mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.

Vermeintlich schlaue Vermieter kamen auf die Idee, durch eine Vereinbarung im vorgedruckten Mietvertrag diese Verjährungsfrist zu verlängern auf 12 Monate.

Doch der Bundesgerichtshof schob diesem einen Riegel vor (BGH vom 8.11.2017 – VIII ZR 13/17 –). Es stellte fest, dass eine solche vertragliche Regelung in einem Vordruck mit wesentlichen Grundgedanken des § 548 I Satz 1, 2 BGB unvereinbar ist und den Mieter deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine solche Regelung ist daher nach § 307 I Satz 1, II Nr. 1 BGB unwirksam.

Fazit

Nicht immer sind vertragliche Vereinbarungen wirksam. Dies gilt häufiger, wenn diese in einem Vordruck enthalten sind. Lassen Sie lieber die Rechtslage prüfen, bevor Sie handeln. Nehmen Sie Kontakt mit Anwälten auf.