Wut und Zorn sind schlechte Berater

Wut und Zorn sind schlechte Berater

Wut und Zorn sind schlechte Berater

Das Arbeitsleben ist nicht immer einfach. Da kochen schon Mal Emotionen hoch. Doch das ist gefährlich – passiert es doch schon Mal, dass mit Aussagen im Zorn Rechtsfolgen verknüpft sind, die nicht beabsichtigt wurden. So wie in nachstehendem Fall

Der Fall

Ein „Beauftragter technische Leitung“ mit einem Bruttomonatsverdienst von 6.747,20 Euro war auf Basis eines Arbeitsvertrages beschäftigt, in dem für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot vereinbart wurde. Hierfür sollte der Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung i.H.v. 50% der monatlich zuletzt bezogenen durchschnittlichen Bezüge erhalten. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Eigenkündigung des Arbeitnehmers zum 31.01.2016. Mit E-Mail vom 01.03.2016 forderte der Arbeitnehmer die (ehemalige) Arbeitgeberin unter Fristsetzung bis zum 04.03.2016 vergeblich zur Zahlung der Karenzentschädigung für den Monat Februar 2016 auf. Am 08.03.2016 übermittelte der Arbeitnehmer eine weitere E-Mail. Hierin heißt es u.a.:

„Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 01.03.2016 sowie das Telefonat mit Herrn B. möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle.“

Später erhob er wegen der Karenzentschädigung Klage und machte eine  Zahlung  i.H.v. 10.120,80 Euro brutto nebst Zinsen für drei Monate geltend.

Die Arbeitgeberin meint, durch die E-Mail vom 08.03.2016 habe der Arbeitnehmer wirksam seinen Rücktritt von der Wettbewerbsenthaltung erklärt.

Das Landesarbeitsgericht hat lediglich einen Anspruch auf Karenzentschädigung für die Zeit vom 01.02.2016 bis zum 08.03.2016 zugesprochen. Im Übrigen hatte es die Klage abgewiesen. Auch vor dem Bundesarbeitsgericht war das Begehren des Arbeitnehmers nicht erfolgreich.

Nach Auffassung des Gerichtes handelt es sich bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot um einen gegenseitigen Vertrag, auf den die allgemeinen Bestimmungen über den Rücktritt (§§ 323 ff. BGB) Anwendung finden. Die Karenzentschädigung sei Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Erbringe eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, könne die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen. Ein Rücktritt wirke dabei ex nunc, d.h. für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung entfallen die wechselseitigen Pflichten. Die Arbeitgeberin habe zunächst die vereinbarte Karenzentschädigung nicht gezahlt, der Arbeitnehmer sei deshalb zum Rücktritt berechtigt gewesen. Die Mail vom 08.03.2016 stellt eine solche Rücktrittserklärung dar mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Karenzentschädigung entfiel.

Fazit:

Vor unbedachten Äußerungen Rechtsrat einholen ist doch Gold wert! Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.