Aufgrund des Pandemiegeschehens erließ auch die Stadt Chemnitz eine Allgemeinverfügung, mit der das Abfeuern von Silvesterraketen und Böllern auf öffentlichen Plätzen und Strassen sowie frei zugänglichen Privatgrundstücken (z.B. Supermarktparkplätze) verboten ist vom 31.12.2020 0.00 Uhr bis 01.01.2021 24.00 Uhr.
Hiergegen gab es Widerstand und den Versuch, das Verbot vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz zu kippen. Das Verwaltungsgericht Chemnitz bestätigte im Verfahren (4 L 693/20) jedoch das Verbot und führte u.a. in der Pressemitteilung vom 30.12.2020 (Hervorhebung durch uns) aus:
„Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts beruht das in der Allgemeinverfügung geregelte Verbot …. auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Zudem griffen die Regelungen der Allgemeinverfügung auch nicht unverhältnismäßig in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit des Antragstellers ein.
Die Stadt Chemnitz verfolge den legitimen Zweck, zusätzliche Kontakte durch Treffen im öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Raum zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern und damit einhergehende Gruppenbildungen zu unterbinden. Zudem verfolge die Antragsgegnerin den legitimen Zweck, eine zusätzliche Belastung der Krankenhäuser durch feuerwerkstypische Verletzungen zu vermeiden, um das durch die Pandemie enormer Belastung ausgesetzte Gesundheitssystem nicht weiter zu belasten.
Das Verbot sei hierzu auch geeignet und erforderlich. Mildere Mittel stünden für die Stadt nicht zur Verfügung, wobei der Stadt ein Einschätzungsspielraum zur Verfügung stand. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ein lokal beschränktes Feuerwerksverbot an traditionell kritischen Orten (Theaterplatz, „Nischel“) nicht gleich geeignet, zu einer Reduzierung der Sozialkontakte und damit des Infektionsgeschehens beizutragen, wie die Vermeidung jedweder Anreize sich in die Öffentlichkeit zu begeben, was durch die angegriffene Allgemeinverfügung bewirkt wird. Andernfalls käme es nur zu einer Verlagerung des unerwünschten Verhaltens.
Die Allgemeinverfügung sei auch angemessen. Angesichts der gravierenden Folgen der Weiterverbreitung des Corona-Virus für Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen und der damit verbundenen notwendigen Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands. Es bleibe dem Antragsteller unbenommen, in der Silvesternacht unter Beachtung der übrigen sich aus der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ergebenden Maßgaben im nicht öffentlichen Raum – zum Beispiel auf dem zur Wohnung gehörenden Grundstück – pyrotechnische Gegenstände abzubrennen.
Der durch Art. 2 Abs. 2 GG gebotene Schutz vor Gefahren für Leib und Leben der von einer Ansteckung mit Covid-19 bedrohten Personen durch das Abbrennverbot überwiege die durch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützten Interessen des Antragstellers an der Durchführung eines Silvesterfeuerwerks.“
Ob so etwas mehr „Ruhe“ einkehrt in der Silvesternacht und im Pandemiegeschehen?