Müssen aufgrund Gesundheitsvorsorge und behördlichen Anordnungen Betriebe schließen, stellt sich die Frage, wie Arbeitnehmer*innen ihre Arbeit erbringen können oder ihnen bei Nichtannahme ihrer sonst möglichen Leistung Annahmeverzugslohn zusteht, den ihnen ein* Arbeitgeber*in zahlen muss.
Hierzu gibt es nun erste Urteile
Der Fall
In geringfügiger Nebenbeschäftigung war ein Arbeitnehmer in einem Tanzlokal beschäftigt. Ab März 2020 hatte das Tanzlokal geschlossen und der Arbeitnehmer keine Zahlungen (mehr) erhalten. Später erfolgte eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Gegen diese wehrte sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage. Zudem machte er Zahlungen des entgangenen Verdienstes wegen Annahmeverzug geltend. Der Arbeitgeber meinte hingegen, dass er nicht zahlen müsse, da die Pandemie eine „Jahrhundertkatastrophe“ sei.
Die Entscheidung
Das Gericht spricht dem Arbeitnehmer einen Zahlungsanspruch wegen Annahmeverzuges zu. Er kann den entgangenen Lohn nun vom Arbeitgeber verlangen bzw. vollstrecken.
Mit der Schließung des Tanzlokales als Betrieb aufgrund „Corona-Verordnung“ habe sich das Betriebsrisiko verwirklicht, welches grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen habe. Bei der Corona-Pandemie handele es sich zudem nicht um ein völlig unvorhergesehenes Ereignis. Das verwirklichte Betriebsrisiko lässt sich durch Rücklagen oder den Abschluss einer Betriebsschließungsversicherung einkalkulieren und absichern. Der Arbeitgeber kann zudem für seine Beschäftigten Kurzarbeitergeld beantragen (dies war vorliegend aufgrund der nur geringfügigen Beschäftigung nicht möglich) oder betriebsbedingte Kündigungen aussprechen.
Weiterhin heißt es im Urteil des Arbeitsgerichtes Mannheim (vom 25.03.2021 – 8 Ca 409/20):
„Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich auch für Naturkatastrophen das Lohnrisiko, denn auch insoweit realisiert sich typischerweise das Betriebsrisiko.“
Fazit:
Arbeitnehmer*innen sollten prüfen lassen, ob Ihnen nicht Zahlungsansprüche aus Annahmeverzug zustehen. Arbeitgeber*innen sollten für das Risiko einer Pandemie bzw. anderer Naturkatastrophen Vorsorge treffen und Rücklagen bilden oder Versicherungen abschließen.
Haben Sie hierzu Fragen, können Sie gern mit uns Kontakt aufnehmen.